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SR 0.455

Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
Anhang IV1


Verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung
Säugetiere
Schlingen  Als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere  Tonbandgeräte  Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können  Künstliche Lichtquellen  Spiegel und andere blendende Vorrichtungen  Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele  Visiervorrichtungen für das Schiessen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler  Sprengstoffe2  Netze3  Fallen4  Gift und vergiftete oder betäubende Köder  Begasen und Ausräuchern  Halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann  Flugzeuge  Fahrende Kraftfahrzeuge
Vögel
Schlingen5  Leimruten  Haken  Als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Vögel  Tonbandgeräte  Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können  Künstliche Lichtquellen  Spiegel und andere blendende Vorrichtungen  Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele  Visiervorrichtungen für das Schiessen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler  Sprengstoffe  Netze  Fallen  Gift und vergiftete oder betäubende Köder  Halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann  Flugzeuge  Fahrende Kraftfahrzeuge
Süsswasserfische
Sprengstoffe Feuerwaffen Gifte Betäubungsmittel Wechselstrom Künstliches Licht
Krebse (Decapoda)
Sprengstoffe Gifte


1 Bereinigt gemäss der Änd. vom 24. März 1995, in Kraft seit 25. Juni 1995 (AS 1996 727).
2 Ausser für den Walfang.
3 Soweit Tiere in Mengen und/oder wahllos gefangen oder getötet werden.
4 Soweit Tiere in Mengen und/oder wahllos gefangen oder getötet werden.
5 Ausser Lagopus nördlich des 58. Breitengrads N

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