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Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren
Kapitel VII Schlussbestimmungen

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung


Art. 17

Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Inkrafttreten


Art. 18

1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach dem Tag folgt, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 17 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Beitritt von Nichtmitgliedstaaten


Art. 19

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vom 5. Mai 19491 vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Geltungsbereichsklausel


Art. 20

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Vorbehalte


Art. 21

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren Vorbehalten zu Artikel 6 und zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
3. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

Kündigung


Art. 22

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Notifikation


Art. 23

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist,
a. jede Unterzeichnung;
b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 18, 19 und 20;
d. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 13. November 1987 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 27. September 20112

 

 

 

 

 
Vertragsstaaten
Ratifikation

Inkrafttreten


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Aserbaidschan*
19. Oktober
2007
1. Mai
2008
Belgien
20. Dezember
1991
1. Juli
1992
Bulgarien
20. Juli
2004
1. Februar
2005
Dänemark* a
20. Oktober
1992
1. Mai
1993
Deutschland*
27. Mai
1991
1. Mai
1992
Finnland
2. Dezember
1991
1. Juli
1992
Frankreich* b
3. Oktober
2003
1. Mai
2004
Griechenland
29. April
1992
1. November
1992
Italien
19. April
2011
1. November
2011
Lettland*
22. Oktober
2010
1. Mai
2011
Litauen
19. Mai
2004
1. Dezember
2004
Luxemburg
25. Oktober
1991
1. Mai
1992
Norwegen
3. Februar
1987
1. Mai
1992
Österreich
10. August
1999
1. März
2000
Portugal*
28. Juni
1993
1. Januar
1994
Rumänien
6. August
2004
1. März
2005
Schweden
14. März
1989
1. Mai
1992
Schweiz
3. November
1993
1. Juni
1994
Serbien
2. Dezember
2010
1. Juli
2011
Tschechische Republik*
23. September
1998
24. März
1999
Türkei
28. November
2003
1. Juni
2004
Zypern
9. Dezember
1993
1. Juli
1994

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Übereink. gilt nicht für Färöer und Grönland.
b
Das Übereink. gilt für das Hoheitsgebiet der Französischen Republik mit Ausnahme von Neukaledonien, Französisch-Polynesien und die Französischen Süd- und Antarktis-Gebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


1 SR 0.192.030
2 AS 1994 928, 2002 3504, 2005 3569 und 2011 4559. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

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