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Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Schlachttieren
Kapitel IV Schlussbestimmungen


Art. 20

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung der vierten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch einen Mitgliedstaat des Europarats in Kraft.
3. Für jede Unterzeichnerpartei, die das Übereinkommen nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.


Art. 21

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats zu den ihm geeignet erscheinenden Bedingungen jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.


Art. 22

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.
3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sechs Monate nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär wirksam.


Art. 23

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.


Art. 24

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jeder Vertragspartei, die nicht Mitglied des Rates ist:
a. jede Unterzeichnung;
b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinen Artikeln 20 und 21;
d. jede nach Artikel 22 Absatz 2 eingegangene Erklärung;
e. jede nach Artikel 22 Absatz 3 eingegangene Notifikation;
f. jede nach Artikel 23 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 10. Mai 1979 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerparteien und allen beitretenden Parteien beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 23. März 20071

 

 

 

 

 
Vertragsstaaten
Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Bosnien und Herzegowina
29. Dezember
1994 B
30. Juni
1995
Bulgarien
20. Juli
2004
21. Januar
2005
Dänemarka
23. Februar
1981
11. Juni
1982
Deutschland
24. Februar
1984
25. August
1984
Finnland
2. Dezember
1991
3. Juni
1992
Griechenland
12. November
1984
13. Mai
1985
Irland
10. Dezember
1981
11. Juni
1982
Italien
7. Februar
1986
8. August
1986
Kroatien
14. September
1994 B
15. März
1995
Litauen
2. März
2004
3. September
2004
Luxemburg
24. Juli
1980
11. Juni
1982
Mazedonien
30. März
1994 B
1. Oktober
1994
Montenegro
6. Juni
2006 N
6. Juni
2006
Niederlande
27. Juni
1986
28. Dezember
1986
Aruba
27. Juni
1986
28. Dezember
1986
Niederländische Antillen
27. Juni
1986
28. Dezember
1986
Norwegen
12. Mai
1982
13. November
1982
Portugal
3. November
1981
11. Juni
1982
Schweden
26. Februar
1982
27. August
1982
Schweiz
3. November
1993
4. Mai
1994
Serbien
28. Februar
2001 B
29. August
2001
Slowenien
20. Oktober
1992 B
21. April
1993
Tschechische Republik
20. März
2003
21. September
2003
Zypern
23. Juni
2005
24. Dezember
2005

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
a
Das Übereinkommen gilt weder für Grönland noch für die Färöer-Inseln.

 

 

 

 

 


1 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intrea/dbstv.html).

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