Zusatzprotokoll
zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den andern an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen
(Zusatzprotokoll zum PfP-Truppenstatut)
Abgeschlossen in Brüssel am 19. Juni 1995
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 9. April 2003
In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Mai 2003
(Stand am 6. Februar 2013)
Die Vertragsstaaten des vorliegenden Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den andern an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen1,
nachfolgend Übereinkommen genannt,
in der Erwägung, dass die nationale Gesetzgebung einiger Vertragsstaaten des Übereinkommens die Todesstrafe nicht vorsieht,
sind wie folgt übereingekommen:


Art. I

Soweit einem Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls durch das Übereinkommen die Gerichtsbarkeit zukommt, wird er die Todesstrafe gegenüber dem Mitglied einer Truppe und seinen Angehörigen sowie dem zivilen Gefolge und dessen Angehörigen, die aus einem andern Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls stammen, nicht vollziehen.


Art. II

1. Dieses Zusatzprotokoll liegt für alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf.
2. Dieses Zusatzprotokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die alle Unterzeichnerstaaten über jede Hinterlegung informiert.
3. Dieses Zusatzprotokoll tritt dreissig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem drei Unterzeichnerstaaten, darunter mindestens eine Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts und ein Staat, der die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden angenommen und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet hat, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsdokumente hinterlegt haben.
4. Für die übrigen Unterzeichnerstaaten tritt dieses Zusatzprotokoll mit dem Datum der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft.
Geschehen in Brüssel am 19. Juni 1995, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 6. Februar 20132
Vertragsstaaten
Ratifikation

Inkrafttreten


 

 

 

 

 
Albanien
9. Mai
1996
8. Juni
1996
Armenien
16. April
2004
16. Mai
2004
Aserbaidschan
3. März
2000
2. April
2000
Belgien
10. Oktober
1997
9. November
1997
Bosnien und Herzegowina
1. Februar
2008
2. März
2008
Bulgarien
29. Mai
1996
28. Juni
1996
Dänemark*
8. Juli
1999
7. August
1999
Deutschland*
24. September
1998
24. Oktober
1998
Estland
7. August
1996
6. September
1996
Finnland
2. Juli
1997
1. August
1997
Frankreich
1. Februar
2000
2. März
2000
Georgien
19. Mai
1997
18. Juni
1997
Griechenland
30. Juni
2000
30. Juli
2000
Island
15. Mai
2007
14. Juni
2007
Italien
23. September
1998
23. Oktober
1998
Kanada
2. Mai
1996
1. Juni
1996
Kasachstan
6. November
1997
6. Dezember
1997
Kirgisistan
25. August
2006
24. September
2006
Kroatien
11. Januar
2002
10. Februar
2002
Lettland
19. April
1996
1. Juni
1996
Litauen
15. August
1996
14. September
1996
Luxemburg
14. September
2001
14. Oktober
2001
Mazedonien
19. Juni
1996
19. Juli
1996
Moldau
1. Oktober
1997
31. Oktober
1997
Montenegro
27. Januar
2012
26. Februar
2012
Niederlande*
26. Juni
1997
26. Juli
1997
Norwegen*
4. Oktober
1996
3. November
1996
Österreich
3. August
1998
2. September
1998
Polen
4. April
1997
4. Mai
1997
Portugal
4. Februar
2000
5. März
2000
Rumänien
5. Juni
1996
5. Juli
1996
Russland*
28. August
2007
27. September
2007
Schweden
13. November
1996
13. Dezember
1996
Schweiz*
9. April
2003
9. Mai
2003
Slowakei
18. September
1996
18. September
1996
Slowenien
18. Januar
1996
1. Juni
1996
Spanien*
4. Februar
1998
6. März
1998
Tschechische Republik
27. März
1996
1. Juni
1996

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Ukraine
26. April
2000
26. Mai
2000
Ungarn
14. Dezember
1995
1. Juni
1996
Usbekistan
30. Januar
1997
1. März
1997

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
*
Vorbehalte und Erklärungen.

 
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die englischen Texte können bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

 

 
Vorbehalte und Erklärung der Schweiz zum NATO-Truppenstatut
Vorbehalt zu Artikel VII Absätze 5 und 6
I. Die Schweiz wird Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige nur dann an die nach Artikel VII Absatz 5 des NATO-Truppenstatuts zuständigen Behörden des Entsende- oder des Aufnahmestaates übergeben oder in solchen Fällen nach Absatz 6 Rechtshilfe leisten, wenn der ersuchende Staat die Garantie abgibt, dass die Todesstrafe gegenüber diesen Personen weder ausgesprochen noch vollzogen wird.
II. Die Schweiz wird Mitglieder einer Truppe eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige nicht an die nach Artikel VII Absatz 5 des NATO-Truppenstatuts zuständigen Behörden des Entsende- oder des Aufnahmestaates übergeben und in solchen Fällen nach Absatz 6 Rechtshilfe leisten,
i. wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Personen der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen sein würden,
wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Personen aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen verfolgt würden oder dass die Lage dieser Personen aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte.
Vorbehalt zu Artikel XIII
Die Schweiz gewährt Amts- oder Rechtshilfe in Fiskalsachen. Gegenstand der Amtshilfe bildet die richtige Anwendung der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Vermeidung einer missbräuchlichen Anwendung derselben. Rechtshilfe gewährt die Schweiz nur bei Abgabebetrug und unter der Voraussetzung der Reziprozität.
Erklärung zu Artikel VII
Die Akzeptierung der Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit ausländischer Militärbehörden eines Entsendestaates nach Artikel VII des NATO-Truppenstatus durch die Schweiz bezieht sich nicht auf die Verhandlung, die Urteilsberatung und die Verkündung des Urteils durch ein Strafgericht des Entsendestaates auf dem Gebiet der Schweiz.


1 SR 0.510.1
2 AS 2003 3128 und 2013 711. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

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