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Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und Freiwilligenkorps, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: |
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1. wenn jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist, |
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2. wenn sie ein festes, aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen, |
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3. wenn sie die Waffen offen führen und |
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4. wenn sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachten. |
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In den Ländern, wo Milizien oder Freiwilligenkorps das Heer oder einen Bestandteil des Heeres bilden, sind diese unter der Bezeichnung «Heer» inbegriffen. |
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Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen, mit Ausnahme der Offiziere, nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten dürfen nicht übermässig sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehrnungen stehen. |
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Den Kriegsgefangenen kann gestattet werden, Arbeiten für öffentliche Verwaltungen oder für Privatpersonen oder für ihre eigene Rechnung auszuführen. |
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Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt, die für Militärpersonen des eigenen Heeres bei Ausführung der gleichen Arbeiten gelten, oder, falls solche Sätze nicht bestehen, nach einem Satze, wie er den geleisteten Arbeiten entspricht. |
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Werden die Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen oder für Privatpersonen ausgeführt, so werden die Bedingungen im Einverständnisse mit der Militärbehörde festgestellt. |
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Der Verdienst der Kriegsgefangenen soll zur Besserung ihrer Lage verwendet und der Überschuss nach Abzug der Unterhaltungskosten ihnen bei der Freilassung ausgezahlt werden. |
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Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen, Vorschriften und Befehlen, die in dem Heere des Staates gelten, in dessen Gewalt sie sich befinden. Jede Unbotmässigkeit kann mit der erforderlichen Strenge geahndet werden. |
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Entwichene Kriegsgefangene, die wieder ergriffen werden, bevor es ihnen gelungen ist, ihr Heer zu erreichen, oder bevor sie das Gebiet verlassen haben, das von den Truppen, welche sie gefangengenommen hatten, besetzt ist, unterliegen disziplinarischer Bestrafung. |
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Kriegsgefangene, die nach gelungener Flucht von neuem gefangengenommen werden, können für die frühere Flucht nicht bestraft werden. |
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Beim Ausbruch der Feindseligkeiten wird in jedem der kriegführenden Staaten und eintretenden Falles in den neutralen Staaten, die Angehörige eines der Kriegführenden in ihr Gebiet aufgenommen haben, eine Auskunftstelle über die Kriegsgefangenen errichtet. Diese ist berufen, alle die Kriegsgefangenen betreffenden Anfragen zu beantworten, und erhält von den zuständigen Dienststellen alle Angaben über die Unterbringung und deren Wechsel, über Freilassungen gegen Ehrenwort, über Austausch, über Entweichungen, über Aufnahme in die Hospitäler und über Sterbefälle sowie sonstige Auskünfte, die nötig sind, um über jeden Kriegsgefangenen ein Personalblatt anzulegen und auf dem laufenden zu erhalten. Die Auskunftstelle verzeichnet auf diesem Personalblatte die Matrikelnummer, den Vor- und Zunamen, das Alter, den Heimatort, den Dienstgrad, den Truppenteil, die Verwundungen, den Tag und Ort der Gefangennahme, der Unterbringung, der Verwundungen und des Todes sowie alle besonderen Bemerkungen. Das Personalblatt wird nach dem Friedensschlusse der Regierung des anderen Kriegführenden übermittelt. |
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Die Auskunftstelle sammelt ferner alle zum persönlichen Gebrauche dienenden Gegenstände, Wertsachen, Briefe usw., die auf den Schlachtfeldern gefunden oder von den gegen Ehrenwort entlassenen, ausgetauschten, entwichenen oder in Hospitälern oder Feldlazaretten gestorbenen Kriegsgefangenen hinterlassen werden, und stellt sie den Berechtigten zu. |
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Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten, ist namentlich untersagt: |
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a) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, |
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b) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres, |
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c) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat, |
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d) die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird, |
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e) der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötige Leiden zu verursachen, |
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f) der Missbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes sowie der besonderen Abzeichen des Genfer Abkommens, |
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g) die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums ausser in den Fällen, wo diese Zerstörung oder Wegnahme durch die Notwendigkeiten des Krieges dringend erheischt wird, |
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h) die Aufhebung oder zeitweilige Ausserkraftsetzung der Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei oder die Ausschliessung ihrer Klagbarkeit. |
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Den Kriegführenden ist ebenfalls untersagt, Angehörige der Gegenpartei zur Teilnahme an den Kriegsunternehmungen gegen ihr Land zu zwingen; dies gilt auch für den Fall, dass sie vor Ausbruch des Krieges angeworben waren. |
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Das ein Gebiet besetzende Heer kann nur mit Beschlag belegen: das bare Geld und die Wertbestände des Staates sowie die dem Staate zustehenden eintreibbaren Forderungen, die Waffenniederlagen, Beförderungsmittel, Vorratshäuser und Lebensmittelvorräte sowie überhaupt alles bewegliche Eigentum des Staates, das geeignet ist, den Kriegsunternehmungen zu dienen. |
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Alle Mittel, die zu Lande, zu Wasser und in der Luft zur Weitergabe von Nachrichten und zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen, mit Ausnahme der durch das Seerecht geregelten Fälle, sowie die Waffenniederlagen und überhaupt jede Art von Kriegsvorräten können, selbst wenn sie Privatpersonen gehören, mit Beschlag belegt werden. Sie müssen aber zurückgegeben werden; die Entschädigungen sind beim Friedensschluss zu regeln. |
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Deutschland |
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Mit folgendem Vorbehalt zu Art. 44 der Anlage: |
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«Die deutsche Delegation kann den Art. 44a5 nicht annehmen, und ich erlaube mir mit einigen Worten unsere ablehnende Haltung zu begründen. Der Art. 22a6, der auf deutschen Vorschlag hin eingefügt wurde, lautet: |
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‹Den Kriegführenden ist es untersagt, Angehörige der Gegenpartei zur Teilnahme an den Kriegsunternehmungen gegen ihr Land zu zwingen; dies gilt auch für den Fall, dass sie vor Ausbruch des Krieges angeworben waren.› |
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Man muss zugeben, dass die Worte ‹Teilnahme an den Kriegsunternehmungen› verschieden ausgelegt werden können. Eine genauere Umschreibung erscheint uns aber unmöglich. Wenn man die auf Grund von Art. 22a7 verbotenen Handlungen genauer umschreiben will, wie dies Art. 44a8 möchte, besteht die Gefahr, dass dadurch entweder die Freiheit zu militärischen Handlungen über das richtige Mass hinaus eingeengt wird, oder aber, dass man zu einer Auslegung kommt, wonach dann gemäss dem Sprichwort «qui dicit de uno negat de altro» alle Handlungen erlaubt wären, die im Abkommen nicht ausdrücklich verboten werden. Wir wollen weder das eine noch das andere. Auf keinen Fall könnten wir eine Auslegung annehmen, durch die tatsächlich der Gedanke der Menschlichkeit und Zivilisation bedeutend abgeschwächt werden könnte. Von jenem Gedanken aber liessen wir uns leiten, als wir den Art. 22a9 vorschlugen. Aus diesen Gründen werden wir gegen den Art. 44a10 stimmen.» (Übersetzung des französischen Originaltextes) |
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Japan |
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Unter Vorbehalt von Art. 44 der Anlage. |
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Österreich |
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Mit folgendem Vorbehalt zu Art. 44 der Anlage: |
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«Nachdem die Delegation von Österreich-Ungarn den neuen Art. 22a11 unter der Bedingung angenommen hat, dass Art. 44 der heute geltenden Übereinkunft12 unverändert beibehalten werde, kann sie dem von der Zweiten Kommission vorgeschlagenen Art. 44a13 nicht zustimmen.» (Übersetzung des französischen Originaltextes) |
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Sowjetunion |
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Mit folgendem Vorbehalt zu Art. 44 der Anlage: |
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«Die russische Delegation hat die Ehre, zu erklären, dass sie, nachdem sie den neuen, von der deutschen Delegation vorgeschlagenen Art. 22a14 in der Meinung angenommen hat, er ersetze den heutigen Art. 44 des Reglementes von 189915, Vorbehalte anbringt in bezug auf die neue Fassung des erwähnten Art. 44a16 Übersetzung des französischen Originaltextes) |
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Ungarn |
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Gleicher Vorbehalt wie Österreich. |
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| 1 |
Sogenanntes IV. Abkommen der Haager Friedenskonferenz von 1907. Die Schlussakte dieser Konferenz siehe in SR 0.193.212 am Schluss. |
| 2 |
Die Genfer Abkommen von 1929 (SR 0.518.41 Art. 89) und von 1949 (SR 0.518.42 Art. 135) über die Behandlung der Kriegsgefangenen ergänzen dieses Kapitel in den Beziehungen zwischen den vertragschliessenden Mächten. |
| 3 |
Das Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (SR 0.518.51) ergänzt diesen Abschnitt in den Beziehungen zwischen den vertragschliessenden Mächten (Art. 154 des erwähnten Abkommens). |
| 4 |
Das Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (SR 0.518.51) ergänzt diesen Abschnitt in den Beziehungen zwischen den vertragschliessenden Mächten (Art. 154 des erwähnten Abkommens). |
| 5 |
Es handelt sich um Art. 44a des Entwurfes. In der endgültigen Fassung hiervor ist es Art. 44. |
| 6 |
Es handelt sich um Art. 22a des Entwurfes. In der endgültigen Fassung hiervor ist es Art. 23 Abs. 2. |
| 7 |
Es handelt sich um Art. 22a des Entwurfes. In der endgültigen Fassung hiervor ist es Art. 23 Abs. 2. |
| 8 |
Es handelt sich um Art. 44a des Entwurfes. In der endgültigen Fassung hiervor ist es Art. 44. |
| 9 |
Es handelt sich um Art. 22a des Entwurfes. In der endgültigen Fassung hiervor ist es Art. 23 Abs. 2. |
| 10 |
Es handelt sich um Art. 44a des Entwurfes. In der endgültigen Fassung hiervor ist es Art. 44. |
| 11 |
Es handelt sich um Art. 22a des Entwurfes. In der endgültigen Fassung hiervor ist es Art. 23 Abs. 2. |
| 12 |
Gemeint ist Art. 44 des R vom 29. Juli 1899 betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (SR 0.5 15.111 Beilage). |
| 13 |
Es handelt sich um Art. 44a des Entwurfes. In der endgültigen Fassung hiervor ist es Art. 44. |
| 14 |
Es handelt sich um Art. 22a des Entwurfes. In der endgültigen Fassung hiervor ist es Art. 23 Abs. 2. |
| 15 |
SR 0.515.111 Beilage |
| 16 |
Es handelt sich um Art. 44a des Entwurfes. In der endgültigen Fassung hiervor ist es Art. 44 |