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Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland Über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet
IV. Teil Besondere Rechte und Pflichten der Behörden und ihrer Angehörigen


Art. 31

(1) Schweizerische Beamte, die in Anwendung dieses Vertrages in Büsingen tätig werden, dürfen dabei ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte und Diensthunde) mit sich führen, sofern dies aus Gründen des Dienstbetriebes erforderlich ist.
(2) Der Aufenthalt in Büsingen hat sich auf die für die dienstliche Verrichtung notwendige Zeit zu beschränken.
(3) Als Ausweis für den Grenzübertritt und das Tätigwerden in Büsingen gilt der Dienstausweis.
(4) Die Zahl der gleichzeitig in Büsingen anwesenden schweizerischen uniformierten und bewaffneten Beamten darf zehn nicht übersteigen.


Art. 32

(1) Deutschen Beamten, die in Büsingen Dienstobliegenheiten zu erfüllen haben, ist gestattet, jederzeit einzeln oder in Gruppen von höchstens zehn Mann die Strecken Büsingen-Neudörflingen-Randegg sowie Büsingen-Dörflingen/Loog-Gailingen zu benützen, um sich nach Büsingen zu begeben.
(2) Sie dürfen dabei ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte und Diensthunde) mit sich führen, sofern dies aus Gründen des Dienstbetriebes erforderlich ist.
(3) Sie haben sich auf schweizerischem Gebiet jeder Amtshandlung zu enthalten. Unberührt bleibt Artikel 29.
(4) Der Aufenthalt auf schweizerischem Gebiet hat sich auf die für den Durchgang nötige Zeit zu beschränken.
(5) Als Ausweis für den Grenzübertritt gilt der Dienstausweis.
(6) Auf einer der bestimmten Durchgangsstrecken dürfen sich gleichzeitig höchstens zehn deutsche uniformierte und bewaffnete Bedienstete befinden.
(7) Die Zahl der gleichzeitig in Büsingen anwesenden deutschen uniformierten Exekutivorgane darf nicht mehr als 3 pro 100 Einwohner betragen.


Art. 33

Die Behörden jedes Vertragsstaates gewähren den Beamten des anderen Staates bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf ihrem Gebiet im Rahmen dieses Vertrages den gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechenden eigenen Beamten.


Art. 34

In einem im Rahmen dieses Vertrages durchgeführten Strafverfahren gelten die Strafbestimmungen des einen Vertragsstaates auch für Handlungen, die gegen entsprechende Einrichtungen oder Massnahmen der öffentlichen Gewalt oder der Rechtspflege des anderen Staates oder gegenüber dessen Beamten begangen werden, soweit diese in Ausübung ihrer Befugnisse nach diesem Vertrag gehandelt haben. Artikel 28 ist entsprechend anwendbar.


Art. 35

(1) Hinsichtlich der Ansprüche wegen Schäden, die sich aus Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages ergeben, sowie bei ihrer Geltendmachung stehen die Angehörigen des einen Vertragsstaates denen des anderen Vertragsstaates gleich.
(2) Die Haftung für einen Schaden, den ein Beamter des einen Vertragsstaates in Ausübung seines Dienstes im Gebiet des anderen Vertragsstaates verursacht, bestimmt sich in gleicher Weise wie wenn die schädigende Handlung oder Unterlassung am Dienstort dieses Beamten begangen worden wäre.


Art. 36

Die schweizerischen Behörden können, soweit sie auf Grund dieses Vertrages ein Verwaltungs- oder ein Strafverfahren durchführen, die in diesem Verfahren ausgehenden Schriftstücke mit jedem nach schweizerischem Recht zulässigen Inhalt auch durch die Deutsche Bundespost in Büsingen rechtswirksam zustellen.


Art. 37

Der schriftliche Verkehr zwischen den schweizerischen und deutschen Behörden kann unmittelbar und ohne Inanspruchnahme des diplomatischen Weges erfolgen, sofern er die Anwendung des vorliegenden Vertrages betrifft und nicht politische oder grundsätzliche Fragen berührt.


Art. 38

Wer in amtlicher oder beruflicher Eigenschaft in einem auf Grund dieses Vertrages durchgeführten Verfahren mitwirkt oder mitgewirkt hat, hat Schriftstücke, Tatsachen und Vorgänge, die ihm bei oder gelegentlich dieses Verfahrens bekanntwerden oder bekanntgeworden sind, nach dem Recht seines Heimatstaates geheimzuhalten.


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