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(1) Schweizerische Beamte, die in Anwendung dieses Vertrages in Büsingen tätig werden, dürfen dabei ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte und Diensthunde) mit sich führen, sofern dies aus Gründen des Dienstbetriebes erforderlich ist. |
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(2) Der Aufenthalt in Büsingen hat sich auf die für die dienstliche Verrichtung notwendige Zeit zu beschränken. |
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(3) Als Ausweis für den Grenzübertritt und das Tätigwerden in Büsingen gilt der Dienstausweis. |
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(4) Die Zahl der gleichzeitig in Büsingen anwesenden schweizerischen uniformierten und bewaffneten Beamten darf zehn nicht übersteigen. |
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(1) Deutschen Beamten, die in Büsingen Dienstobliegenheiten zu erfüllen haben, ist gestattet, jederzeit einzeln oder in Gruppen von höchstens zehn Mann die Strecken Büsingen-Neudörflingen-Randegg sowie Büsingen-Dörflingen/Loog-Gailingen zu benützen, um sich nach Büsingen zu begeben. |
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(2) Sie dürfen dabei ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte und Diensthunde) mit sich führen, sofern dies aus Gründen des Dienstbetriebes erforderlich ist. |
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(3) Sie haben sich auf schweizerischem Gebiet jeder Amtshandlung zu enthalten. Unberührt bleibt Artikel 29. |
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(4) Der Aufenthalt auf schweizerischem Gebiet hat sich auf die für den Durchgang nötige Zeit zu beschränken. |
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(5) Als Ausweis für den Grenzübertritt gilt der Dienstausweis. |
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(6) Auf einer der bestimmten Durchgangsstrecken dürfen sich gleichzeitig höchstens zehn deutsche uniformierte und bewaffnete Bedienstete befinden. |
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(7) Die Zahl der gleichzeitig in Büsingen anwesenden deutschen uniformierten Exekutivorgane darf nicht mehr als 3 pro 100 Einwohner betragen. |