Teil I
|
Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
|
Teil II
|
Normen über die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung der Rechte an geistigem Eigentum
|
1.
|
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
|
2.
|
Marken
|
3.
|
Geographische Angaben
|
4.
|
Gewerbliche Muster
|
5.
|
Patente
|
6.
|
Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise
|
7.
|
Schutz vertraulicher Informationen
|
8.
|
Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken in vertraglichen Lizenzen
|
Teil III
|
Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum
|
1.
|
Allgemeine Pflichten
|
2.
|
Zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren und Abhilfemassnahmen
|
3.
|
Vorsorgliche Massnahmen
|
4.
|
Besondere Voraussetzungen für Massnahmen an der Grenze
|
5.
|
Strafverfahren
|
Teil IV
|
Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an geistigem Eigentum und damit zusammenhängende Verfahren inter partes
|
Teil V
|
Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten
|
Teil VI
|
Übergangsbestimmungen
|
Teil VII
|
Institutionelle Bestimmungen; Schlussbestimmungen
|
|
in dem Wunsch, die Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels zu verringern, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen wirksamen und ausreichenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu fördern sowie sicherzustellen, dass die Massnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum nicht selbst zu Schranken für den rechtmässigen Handel werden, |
|
in der Erkenntnis, dass es zu diesem Zweck neuer Regeln und Disziplinen bedarf |
|
a) für die Anwendbarkeit der Grundsätze des GATT 1994 und der einschlägigen internationalen Übereinkünfte über geistiges Eigentum, |
|
b) für die Aufstellung angemessener Normen und Grundsätze betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung der handelsbezogenen Rechte an geistigem Eigentum, |
|
c) für die Bereitstellung wirksamer und angemessener Mittel zur Durchsetzung der handelsbezogenen Rechte an geistigem Eigentum unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Rechtssystemen der einzelnen Länder, |
|
d) für die Bereitstellung wirksamer und schneller Verfahren für die multilaterale Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen Regierungen und |
|
e) für Übergangsbestimmungen, durch die eine möglichst umfassende Beteiligung an den Ergebnissen der Verhandlungen erreicht werden soll, |
|
in Erkenntnis der Notwendigkeit eines multilateralen Rahmens von Grundsätzen, Regeln und Disziplinen für den internationalen Handel mit nachgeahmten Waren, |
|
in der Erkenntnis, dass die Rechte an geistigem Eigentum private Rechte sind, |
|
in Erkenntnis der den Systemen der Mitglieder für den Schutz des geistigen Eigentums zugrundeliegenden, der öffentlichen Ordnung dienenden Ziele, einschliesslich der entwicklungs- und technologiepolitischen Ziele, |
|
in Erkenntnis des besonderen Bedürfnisses der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten, über möglichst grosse Flexibilität zu verfügen, die es ihnen ermöglicht, bei der innerstaatlichen Durchführung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine gesunde und tragfähige technologische Grundlage zu schaffen, |
|
unter Betonung der Bedeutung des Abbaus von Spannungen durch die verstärkte Verpflichtung, handelsbezogene Streitigkeiten über geistiges Eigentum in multilateralen Verfahren zu lösen, |
|
in dem Wunsch, eine der gegenseitigen Unterstützung dienende Beziehung zwischen der WTO und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden «WIPO» genannt) sowie anderen einschlägigen internationalen Organisationen herzustellen - |
|
In bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die ein Mitglied den Staatsangehörigen eines anderen Landes gewährt, unmittelbar und bedingungslos den Staatsangehörigen aller anderen Mitglieder gewährt. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied gewährt werden und |
|
a) die sich aus internationalen Übereinkünften über Rechtshilfe oder Vollstreckung ableiten, die allgemeiner Art sind und sich nicht vor allem auf den Schutz des geistigen Eigentums beschränken; |
|
b) die im Einklang mit den Bestimmungen der Berner Übereinkunft (1971) oder des Rom-Abkommens gewährt werden, die zulassen, dass die gewährte Behandlung nicht von der Inländerbehandlung, sondern von der in einem anderen Land gewährten Behandlung abhängig gemacht wird; |
|
c) die sich auf die in diesem Abkommen nicht vorgesehenen Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen beziehen; |
|
d) die sich aus internationalen Übereinkünften über den Schutz des geistigen Eigentums ableiten, die vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind, vorausgesetzt, dass diese Übereinkünfte dem Rat für TRIPS notifiziert werden und keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der Staatsangehörigen der anderen Mitglieder darstellen. |
| 1. |
In bezug auf die Aufzeichnung ihrer Darbietung auf einem Tonträger haben die ausübenden Künstler die Möglichkeit, folgende Handlungen zu untersagen, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Aufzeichnung ihrer nicht aufgezeichneten Darbietung und die Vervielfältigung einer solchen Aufzeichnung. Die ausübenden Künstler haben auch die Möglichkeit, folgende Handlungen zu untersagen, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Live-Darbietung. |
| 2. |
Die Hersteller von Tonträgern haben das Recht, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu erlauben oder zu untersagen. |
| 3. |
Die Sendeunternehmen haben das Recht, folgende Handlungen zu untersagen, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Aufzeichnung, die Vervielfältigung von Aufzeichnungen und die Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Fernsehsendungen. Die Mitglieder, die den Sendeunternehmen diese Rechte nicht gewähren, bieten den Inhabern des Urheberrechts bei Sendungen die Möglichkeit, die genannten Handlungen vorbehaltlich der Bestimmungen der Berner Übereinkunft (1971) zu untersagen. |
| 4. |
Die Bestimmungen des Artikels 11 über Computerprogramme finden entsprechende Anwendung auf die Hersteller von Tonträgern und die sonstigen Inhaber der Rechte an Tonträgern nach dem Recht des Mitglieds. Ist am 15. April 1994 in einem Mitgliedstaat zugunsten der Rechtsinhaber ein System der angemessenen Vergütung für die Vermietung von Tonträgern in Kraft, so kann der Mitgliedstaat dieses System beibehalten, sofern nicht die gewerbliche Vermietung der Tonträger die ausschliesslichen Rechte der Rechtsinhaber auf Vervielfältigung erheblich beeinträchtigt. |
| 5. |
Die Dauer des den ausübenden Künstlern und den Herstellern von Tonträgern nach diesem Abkommen zu gewährenden Schutzes muss mindestens 50 Jahre, vom Ende des Jahres der Aufzeichnung oder der Darbietung an gerechnet, betragen. Die Dauer des aufgrund von Absatz 3 zu gewährenden Schutzes muss mindestens 20 Jahre, vom Ende des Jahres der Sendung an gerechnet, betragen. |
| 6. |
Die Mitglieder können in bezug auf die nach den Absätzen 1, 2 und 3 gewährten Rechte in dem vom Rom-Abkommen zugelassenen Umfang Bedingungen, Beschränkungen, Ausnahmen und Vorbehalte vorsehen. Jedoch findet Artikel 18 der Berner Übereinkunft (1971) sinngemäss auch auf die Rechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern an Tonträgern Anwendung. |
| 1. |
Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter einschliesslich Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Bildelemente und Farbverbindungen, sowie alle Kombinationen dieser Zeichen sind als Marken eintragungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so können die Mitglieder ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Die Mitglieder dürfen die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zeichen zur Voraussetzung für die Eintragung machen. |
| 2. |
Absatz 1 hindert ein Mitglied nicht daran, die Eintragung einer Marke aus anderen Gründen abzulehnen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) stehen. |
| 3. |
Die Mitglieder können die Eintragungsfähigkeit von der Benutzung abhängig machen. Die tatsächliche Benutzung einer Marke darf jedoch keine Voraussetzung für die Einreichung eines Antrags auf Eintragung sein. Ein Antrag darf nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass die beabsichtigte Benutzung nicht vor Ablauf von drei Jahren seit Antragstellung stattgefunden hat. |
| 4. |
Die Art der Waren oder der Dienstleistungen, für welche die Marke gelten soll, darf kein Hindernis für die Eintragung der Marke darstellen. |
| 5. |
Die Mitglieder veröffentlichen alle Marken entweder vor ihrer Eintragung oder umgehend nach ihrer Eintragung und sehen eine angemessene Möglichkeit vor, Anträge auf Löschung der Eintragung zu stellen. Darüber hinaus können die Mitglieder die Möglichkeit vorsehen, gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch einzulegen. |
| 1. |
Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat das ausschliessliche Recht, allen Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die identisch mit denen oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, wenn diese Benutzung eine Verwechslungsgefahr zur Folge hätte. Bei Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. Die vorstehend beschriebenen Rechte beeinträchtigen weder bestehende ältere Rechte noch die Möglichkeit der Mitglieder, Rechte aufgrund der Benutzung vorzusehen. |
| 2. |
Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) findet sinngemäss auf Dienstleistungen Anwendung. Bei der Entscheidung, ob eine Marke notorisch bekannt ist, berücksichtigen die Mitglieder die Bekanntheit der Marke im betreffenden Teil der Öffentlichkeit, einschliesslich der Bekanntheit im betreffenden Mitgliedstaat, die infolge der Werbung für die Marke erlangt wurde. |
| 3. |
Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) findet sinngemäss auf diejenigen Waren und Dienstleistungen Anwendung, die denen, für welche die Marke eingetragen ist, nicht ähnlich sind, sofern die Benutzung dieser Marke im Zusammenhang mit diesen Waren oder Dienstleistungen auf eine Verbindung zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen und dem Inhaber der eingetragenen Marke hinweisen würde und die Interessen des Inhabers der eingetragenen Marke durch diese Benutzung beeinträchtigt werden könnten. |
| 1. |
Geographische Angaben im Sinne dieses Abkommens sind Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware im wesentlichen seinem geographischen Ursprung zuzuschreiben ist. |
| 2. |
In bezug auf geographische Angaben sehen die Mitglieder die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien folgendes untersagen können: |
|
a) die Verwendung eines Hinweises in der Bezeichnung oder der Aufmachung einer Ware, der auf eine hinsichtlich des geographischen Ursprungs der Ware die Öffentlichkeit irreführende Weise angibt oder nahelegt, dass die betreffende Ware ihren Ursprung in einem anderen geographischen Gebiet als dem wahren Ursprungsort hat; |
|
b) jede Verwendung, die unlauteren Wettbewerb im Sinne von Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) darstellt. |
| 3. |
Die Mitglieder lehnen von Amts wegen, sofern ihre Rechtsvorschriften dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei die Eintragung einer Marke, die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, für Waren, die ihren Ursprung nicht in dem angegebenen Gebiet haben, ab oder erklären sie für ungültig, wenn die Verwendung der Angabe in der Marke für solche Waren im betreffenden Mitgliedstaat geeignet ist, die Öffentlichkeit hinsichtlich des wahren Ursprungsorts irrezuführen. |
| 4. |
Der Schutz nach den Absätzen 1, 2 und 3 kann auch gegen geographische Angaben angewandt werden, die zwar hinsichtlich des Ursprungsgebiets, der Ursprungsregion oder des Ursprungsorts der Waren dem Buchstaben nach wahr sind, in der Öffentlichkeit aber den falschen Eindruck hervorrufen, dass die Waren ihren Ursprung in einem anderen Gebiet haben. |
| 1. |
Die Mitglieder sehen die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien untersagen können, dass geographische Angaben zur Kennzeichnung von Weinen für Weine verwendet werden, die ihren Ursprung nicht in dem durch die betreffende geographische Angabe bezeichneten Ort haben, oder dass geographische Angaben zur Kennzeichnung von Spirituosen für Spirituosen verwendet werden, die ihren Ursprung nicht in dem durch die betreffende geographische Angabe bezeichneten Ort haben, selbst wenn der wahre Ursprung der Waren angegeben oder die geographische Angabe in der Übersetzung verwendet oder von Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Stil», «Imitation» oder ähnlichem begleitet wird.4 |
| 2. |
Die Eintragung einer Marke für Weine, die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, durch die Weine gekennzeichnet werden, oder einer Marke für Spirituosen, die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, durch die Spirituosen gekennzeichnet werden, wird in bezug auf Weine oder Spirituosen, die diesen Ursprung nicht haben, von Amtes wegen, sofern die Rechtsvorschriften des Mitglieds dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei abgelehnt oder für ungültig erklärt. |
| 3. |
Im Fall gleichlautender geographischer Angaben für Weine wird für jede Angabe vorbehaltlich des Artikels 22 Absatz 4 Schutz gewährt. Die Mitglieder legen die konkreten Bedingungen fest, unter denen die betreffenden gleichlautenden Angaben voneinander abgegrenzt werden, und berücksichtigen dabei, dass die betroffenen Produzenten angemessen behandelt und die Konsumenten nicht irregeführt werden. |
| 4. |
Um den Schutz geographischer Angaben für Weine zu erleichtern, werden im Rat für TRIPS Verhandlungen über die Errichtung eines multilateralen Systems der Notifikation und der Eintragung geographischer Angaben für Weine geführt, die in den am System beteiligten Mitgliedstaaten schutzfähig sind. |
| 1. |
Die Mitglieder vereinbaren, in Verhandlungen einzutreten, die darauf abzielen, den Schutz einzelner geographischer Angaben nach Artikel 23 zu verstärken. Ein Mitglied kann sich nicht auf die Absätze 4-8 berufen, um die Führung von Verhandlungen oder den Abschluss zweiseitiger oder mehrseitiger Vereinbarungen zu verweigern. Die Mitglieder sind bereit, im Rahmen der Verhandlungen die Weitergeltung dieser Bestimmungen für einzelne geographische Angaben in Betracht zu ziehen, deren Verwendung Gegenstand der Verhandlungen war. |
| 2. |
Der Rat für TRIPS überprüft die Umsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts; die erste Überprüfung findet innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens statt. Alle Fragen, welche die Einhaltung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen betreffen, können dem Rat zur Kenntnis gebracht werden; dieser konsultiert auf Antrag eines Mitglieds ein oder mehrere Mitglieder zu den Fragen, bei denen es nicht möglich war, durch zweiseitige oder mehrseitige Konsultationen zwischen den betroffenen Mitgliedern eine befriedigende Lösung zu finden. Der Rat trifft die Massnahmen, die vereinbart worden sind, um das Funktionieren dieses Abschnitts zu erleichtern und die Erreichung seiner Ziele zu fördern. |
| 3. |
Bei der Umsetzung dieses Abschnitts behalten die Mitglieder den Schutz geographischer Angaben, der im betreffenden Mitgliedstaat unmittelbar vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens bestand, mindestens bei. |
| 4. |
Dieser Abschnitt verpflichtet ein Mitglied nicht, die fortgesetzte und gleichartige Verwendung einer bestimmten geographischen Angabe eines anderen Mitglieds, durch die Weine oder Spirituosen gekennzeichnet werden, im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen durch seine Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen zu untersagen, wenn sie diese geographische Angabe im Hoheitsgebiet des Mitglieds für dieselben oder verwandte Waren oder Dienstleistungen ohne Unterbrechung entweder a) vor dem 15. April 1994 mindestens zehn Jahre lang oder b) vor diesem Tag gutgläubig verwendet haben. |
| 5. |
Wurde eine Marke gutgläubig angemeldet oder eingetragen oder wurden Rechte an einer Marke durch gutgläubige Benutzung erworben, |
|
a) bevor diese Bestimmungen in diesem Mitgliedstaat im Sinne von Teil VI Anwendung finden oder |
|
b) bevor die geographische Angabe in ihrem Ursprungsland geschützt ist, |
|
so dürfen die zur Umsetzung dieses Abschnitts getroffenen Massnahmen die Eintragungsfähigkeit oder die Gültigkeit der Eintragung einer Marke oder das Recht auf Benutzung einer Marke nicht aufgrund der Tatsache beeinträchtigen, dass die Marke mit einer geographischen Angabe identisch oder ihr ähnlich ist. |
| 6. |
Dieser Abschnitt verpflichtet ein Mitglied nicht, seine Bestimmungen auf eine geographische Angabe eines anderen Mitglieds für Waren oder Dienstleistungen anzuwenden, für welche die einschlägige Angabe identisch mit dem Ausdruck ist, der im Hoheitsgebiet des Mitglieds in der Alltagssprache die übliche Bezeichnung dieser Waren und Dienstleistungen ist. Dieser Abschnitt verpflichtet ein Mitglied nicht, seine Bestimmungen auf eine geographische Angabe eines anderen Mitglieds für Erzeugnisse des Rebstocks anzuwenden, für welche die einschlägige Angabe identisch mit der üblichen Bezeichnung einer Rebsorte ist, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens im Hoheitsgebiet des Mitglieds besteht. |
| 7. |
Die Mitglieder können vorsehen, dass ein nach diesem Abschnitt im Zusammenhang mit der Benutzung oder der Eintragung einer Marke gestellter Antrag innerhalb von fünf Jahren einzureichen ist, nachdem die entgegenstehende Verwendung der geschützten Angabe in diesem Mitglied allgemein bekannt geworden ist oder nachdem die Marke in diesem Mitgliedstaat eingetragen worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt veröffentlicht ist, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt liegt, an dem die entgegenstehende Verwendung in diesem Mitgliedstaat allgemein bekannt geworden ist, sofern die geographische Angabe nicht bösgläubig verwendet oder eingetragen wird. |
| 8. |
Dieser Abschnitt beeinträchtigt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird. |
| 9. |
Nach diesem Abkommen besteht keine Verpflichtung, geographische Angaben zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt sind oder in diesem Land ungebräuchlich geworden sind. |
| 1. |
Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 werden Patente für Erfindungen, ob es sich um Erzeugnisse oder Verfahren handelt, auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.5 Vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 4, des Artikels 70 Absatz 8 und des Absatzes 3 erfolgt die Erteilung von Patenten und die Ausübung von Patentrechten unabhängig vom Ort der Erfindung, vom Gebiet der Technik oder davon, ob die Erzeugnisse eingeführt oder im Land selber hergestellt werden. |
| 2. |
Die Mitglieder können Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschliessen, wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung in ihrem Hoheitsgebiet zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten einschliesslich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer schweren Schädigung der Umwelt notwendig ist, sofern der Ausschluss nicht allein deshalb vorgenommen wird, weil das Landesrecht die Verwertung verbietet. |
| 3. |
Die Mitglieder können von der Patentierbarkeit auch ausschliessen: |
|
a) diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen oder Tieren; |
|
b) Pflanzen und Tiere mit Ausnahme von Mikroorganismen sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren mit Ausnahme von nichtbiologischen und mikrobiologischen Verfahren. Die Mitglieder sehen jedoch den Schutz von Pflanzensorten entweder durch Patente oder durch ein wirksames System sui generis oder durch eine Verbindung beider vor. Die Bestimmungen dieses Buchstabens werden vier Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft. |
| 1. |
Ein Patent verleiht seinem Inhaber die folgenden ausschliesslichen Rechte: |
|
a) wenn der Gegenstand des Patents ein Erzeugnis ist, Dritten zu untersagen, ohne Zustimmung des Inhabers folgende Handlungen vorzunehmen: das Herstellen, das Benutzen, das Anbieten, das Verkaufen und die diesen Zwecken dienende Einfuhr6 des Erzeugnisses; |
|
b) wenn der Gegenstand des Patents ein Verfahren ist, Dritten zu untersagen, ohne Zustimmung des Inhabers das Verfahren anzuwenden und folgende Handlungen vorzunehmen: das Benutzen, das Anbieten, das Verkaufen und die diesen Zwecken dienende Einfuhr zumindest des durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses. |
| 2. |
Der Patentinhaber ist auch berechtigt, das Patent rechtsgeschäftlich oder auf dem Wege der Rechtsnachfolge zu übertragen und Lizenzverträge zu schliessen. |
|
Lässt das Recht eines Mitglieds die sonstige Benutzung7 des Gegenstands eines Patents ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers zu, einschliesslich der Benutzung durch die Regierung oder durch von der Regierung ermächtigte Dritte, so sind die folgenden Bestimmungen zu beachten: |
|
a) Die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen; |
|
b) eine solche Benutzung darf nur erlaubt werden, wenn derjenige, der die Benutzung beabsichtigt, sich vor der Benutzung darum bemüht hat, die Erlaubnis des Rechtsinhabers zu angemessenen, geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, und wenn diese Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist ohne Erfolg geblieben sind. Ein Mitglied kann im Fall des nationalen Notstands oder sonstiger Umstände von äusserster Dringlichkeit oder in Fällen der öffentlichen, nichtgewerblichen Benutzung auf dieses Erfordernis verzichten. Im Fall des nationalen Notstands oder sonstiger Umstände von äusserster Dringlichkeit ist jedoch der Rechtsinhaber zu benachrichtigen, sobald dies durchführbar ist. Wenn im Fall der öffentlichen, nichtgewerblichen Benutzung die Regierung oder der Unternehmer, ohne eine Patentnachforschung vorgenommen zu haben, weiss oder aufgrund der Umstände wissen muss, dass ein gültiges Patent von der oder für die Regierung benutzt wird oder benutzt werden wird, ist der Rechtsinhaber umgehend zu benachrichtigen; |
|
c) Umfang und Dauer einer solchen Benutzung sind auf den Zweck zu begrenzen, für den sie erlaubt wurde; handelt es sich um Halbleitertechnik, so darf sie nur zur öffentlichen, nichtgewerblichen Benutzung erfolgen oder um eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praxis abzustellen; |
|
d) eine solche Benutzung ist keine ausschliessliche; |
|
e) eine solche Benutzung kann nicht einem anderen übertragen werden, es sei denn, dass sie zusammen mit dem Teil des Unternehmens oder des Goodwills übertragen wird, dem diese Benutzung zusteht; |
|
f) eine solche Benutzung ist vorwiegend für die Versorgung des Binnenmarkts des Mitglieds, das sie zulässt, zu erlauben; |
|
g) die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung unterliegt vorbehaltlich eines angemessenen Schutzes der berechtigten Interessen der ermächtigten Personen der Aufhebung, sofern und sobald die Umstände, die zu ihr geführt haben, nicht mehr bestehen und voraussichtlich nicht wieder eintreten. Die zuständige Behörde ist befugt, auf begründeten Antrag hin den Fortbestand dieser Umstände zu überprüfen; |
|
h) dem Rechtsinhaber ist eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Vergütung zu zahlen, wobei der wirtschaftliche Wert der Erlaubnis zu berücksichtigen ist; |
|
i) die Rechtsgültigkeit des Entscheids über die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung unterliegt der Überprüfung durch ein Gericht oder einer sonstigen unabhängigen Überprüfung durch eine gesonderte übergeordnete Behörde des Mitglieds; |
|
j) der Entscheid über die für eine solche Benutzung vorgesehene Vergütung unterliegt der Überprüfung durch ein Gericht oder einer sonstigen unabhängigen Überprüfung durch eine gesonderte übergeordnete Behörde des Mitglieds; |
|
k) die Mitglieder sind nicht verpflichtet, die unter den Buchstaben b und f festgelegten Bedingungen anzuwenden, wenn eine solche Benutzung erlaubt wird, um eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praxis abzustellen. Die Notwendigkeit, eine wettbewerbswidrige Praxis zu berichtigen, kann in diesem Fall bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung berücksichtigt werden. Die zuständigen Behörden sind befugt, die Aufhebung der Erlaubnis abzulehnen, sofern und sobald damit gerechnet werden muss, dass die Umstände, die zur Erlaubnis geführt haben, wieder eintreten; |
|
l) wird eine solche Benutzung erlaubt, um die Verwertung eines Patents («zweites Patent») zu ermöglichen, das nicht verwertet werden kann, ohne ein anderes Patent («erstes Patent») zu verletzen, so gelten zusätzlich folgende Bedingungen: |
|
i) Die im zweiten Patent beanspruchte Erfindung muss gegenüber der im ersten Patent beanspruchten Erfindung einen namhaften technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung darstellen; |
|
ii) der Inhaber des ersten Patents hat Anspruch darauf, zu angemessenen Bedingungen eine Gegenlizenz für die Benutzung der im zweiten Patent beanspruchten Erfindung zu erhalten; und |
|
iii) die Benutzungserlaubnis betreffend das erste Patent ist nicht übertragbar, es sei denn, dass sie zusammen mit dem zweiten Patent übertragen wird. |
| 1. |
Ist ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses Gegenstand des Patents, so sind in Zivilverfahren wegen Verletzung der in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b genannten Rechte des Inhabers die Justizbehörden befugt, dem Beklagten den Nachweis aufzuerlegen, dass sich das Verfahren für die Herstellung eines identischen Erzeugnisses von dem patentierten Verfahren unterscheidet. Daher sehen die Mitglieder vor, dass ein identisches Erzeugnis, das ohne Zustimmung des Patentinhabers hergestellt wurde, bis zum Beweis des Gegenteils als durch das patentierte Verfahren hergestellt gilt, wenn zumindest einer der nachstehenden Umstände gegeben ist: |
|
a) das durch das patentierte Verfahren hergestellte Erzeugnis ist neu; |
|
b) das identische Erzeugnis wurde mit grosser Wahrscheinlichkeit durch das Verfahren hergestellt, und es ist dem Inhaber des Patents trotz angemessener Bemühungen nicht gelungen, das tatsächlich angewandte Verfahren festzustellen. |
| 2. |
Es steht den Mitgliedern frei vorzusehen, dass die Beweislast nach Absatz 1 dem angeblichen Zuwiderhandelnden nur dann auferlegt wird, wenn die unter Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt ist, oder nur dann, wenn die unter Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt ist. |
| 3. |
Bei der Erbringung des Beweises des Gegenteils ist das berechtigte Interesse des Beklagten am Schutz seiner Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen. |
| 1. |
Abweichend von Artikel 36 betrachten die Mitglieder eine Handlung nach Artikel 36 in bezug auf einen integrierten Schaltkreis, in dem ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design enthalten ist, oder eine Ware, in der ein solcher integrierter Schaltkreis enthalten ist, nicht als rechtswidrig, wenn die Person, die diese Handlung vornimmt oder anordnet, beim Erwerb des integrierten Schaltkreises oder der Ware, in der ein solcher integrierter Schaltkreis enthalten ist, nicht weiss und nicht aufgrund der Umstände wissen muss, dass darin ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design enthalten ist. Die Mitglieder erlassen Bestimmungen, nach denen diese Person nach dem Zeitpunkt, zu dem sie hinreichende Kenntnis davon erlangt hat, dass das Layout-Design rechtswidrig nachgebildet wurde, die genannten Handlungen in bezug auf den vorhandenen und den vor diesem Zeitpunkt bestellten Bestand vornehmen darf, jedoch an den Rechtsinhaber einen Betrag zu zahlen hat, der einer angemessenen Lizenzgebühr entspricht, wie sie aufgrund eines frei ausgehandelten Lizenzvertrags über ein solches Layout-Design zu zahlen wäre. |
| 2. |
Die in Artikel 31 Buchstaben a-k aufgeführten Bedingungen sind im Fall von Zwangslizenzen an Layout-Designs oder ihrer Benutzung durch oder für die Regierung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers sinngemäss anwendbar. |
| 1. |
Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb entsprechend Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) schützen die Mitglieder vertrauliche Informationen nach Massgabe von Absatz 2 und dem Staat oder den staatlichen Stellen vorgelegte Angaben nach Massgabe von Absatz 3. |
| 2. |
Natürliche und juristische Personen haben die Möglichkeit zu untersagen, dass Informationen, die sich rechtmässig in ihrer Verfügungsgewalt befinden, ohne ihre Zustimmung in einer gegen die redliche Geschäftspraxis verstossenden Weise10 Dritten preisgegeben oder von diesen erworben oder verwendet werden, solange diese Informationen |
|
a) in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammenstellung ihrer Bestandteile den Angehörigen der Kreise, die sich normalerweise mit den betreffenden Informationen befassen, allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind; |
|
b) einen Marktwert haben, weil sie geheim sind; und |
|
c) Gegenstand von den Umständen entsprechenden Geheimhaltungsmassnahmen durch die Person gewesen sind, in deren Verfügungsgewalt sie sich rechtmässig befinden. |
| 3. |
Schreiben die Mitglieder als Voraussetzung für die Marktzulassung von pharmazeutischen oder agrochemischen Erzeugnissen, in denen neue chemische Stoffe verwendet werden, die Vorlage vertraulicher Testergebnisse oder sonstiger Angaben vor, deren Erstellung erhebliche Anstrengungen erfordert, so schützen sie diese Angaben vor unlauterer gewerblicher Verwendung. Darüber hinaus schützen die Mitglieder diese Angaben vor Preisgabe, sofern diese nicht zum Schutz der Öffentlichkeit notwendig ist oder sofern nicht Massnahmen zum Schutz der Angaben vor unlauterer gewerblicher Verwendung getroffen werden. |
| 1. |
Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass gewisse Praktiken und Bedingungen bei der Erteilung von Lizenzen auf Rechte an geistigem Eigentum, die den Wettbewerb beschränken, nachteilige Auswirkungen auf den Handel haben und den Transfer und die Verbreitung von Technologie behindern können. |
| 2. |
Das Abkommen hindert die Mitglieder nicht daran, in ihren Rechtsvorschriften Lizenzerteilungspraktiken und -bedingungen aufzuführen, die in besonderen Fällen einen Missbrauch von Rechten an geistigem Eigentum darstellen und eine nachteilige Auswirkung auf den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt haben können. Wie vorstehend vorgesehen, können die Mitglieder im Einklang mit den übrigen Bestimmungen des Abkommens geeignete Massnahmen treffen, um unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften solche Praktiken, zu denen beispielsweise Bedingungen für die ausschliessliche Rückübertragung von Lizenzen, Bedingungen, welche die Anfechtung der Rechtsgültigkeit verhindern, und die zwangsweise Zusammenfassung von Lizenzen gehören können, zu verhindern oder zu kontrollieren. |
| 3. |
Jedes Mitglied nimmt auf Ersuchen Konsultationen mit einem anderen Mitglied auf, das Grund zu der Annahme hat, dass ein Inhaber eines Rechts an geistigem Eigentum, der Staatsangehöriger oder Gebietsansässiger des Mitglieds ist, an welches das Ersuchen um Konsultationen gerichtet wird, Praktiken ausübt, welche die den Gegenstand dieses Abschnitts betreffenden Gesetze und sonstigen Vorschriften des ersuchenden Mitglieds verletzen, und das die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften unbeschadet rechtlicher Schritte und unbeschadet der vollen Freiheit des endgültigen Entscheides beider Mitglieder zu gewährleisten wünscht. Das ersuchte Mitglied gewährt dem ersuchenden Mitglied eine umfassende und wohlwollende Prüfung und gibt ihm angemessene Gelegenheit zu Konsultationen; es arbeitet mit ihm zusammen, indem es vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts und des Abschlusses von beide Seiten befriedigenden Vereinbarungen über die Wahrung der Vertraulichkeit durch das ersuchende Mitglied diesem öffentlich zugängliche nichtvertrauliche Informationen, welche für die betreffende Frage von Bedeutung sind, sowie andere ihm vorliegende Informationen zur Verfügung stellt. |
| 4. |
Einem Mitglied, gegen dessen Staatsangehörige oder Gebietsansässige in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren wegen einer angeblichen Verletzung der den Gegenstand dieses Abschnitts betreffenden Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses anderen Mitglieds eingeleitet wurde, gibt das andere Mitglied auf Ersuchen Gelegenheit zu Konsultationen zu den Bedingungen nach Absatz 3. |
| 1. |
Die Mitglieder stellen sicher, dass ihr Recht die in diesem Teil aufgeführten Verfahren zur Rechtsdurchsetzung vorsieht, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter das Abkommen fallenden Rechten an geistigem Eigentum einschliesslich schneller Abhilfemassnahmen zur Verhinderung von Verletzungen und Abhilfemassnahmen zur Abschreckung von weiteren Verletzungen zu ermöglichen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmässigen Handel vermieden wird und dass der Schutz vor ihrem Missbrauch gewährleistet ist. |
| 2. |
Die Verfahren zur Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum müssen gerecht und billig sein. Sie dürfen weder unnötig kompliziert oder kostspielig sein noch unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. |
| 3. |
Die Sachentscheide sind vorzugsweise schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen. Sie müssen zumindest den Verfahrensparteien ohne ungehörige Verzögerung zugänglich gemacht werden. Die Sachentscheide dürfen sich nur auf Beweise stützen, zu denen die Parteien sich äussern konnten. |
| 4. |
Die Verfahrensparteien müssen die Möglichkeit haben, gegen abschliessende Entscheide der Verwaltungsbehörden und, vorbehaltlich der Zuständigkeitsbestimmungen im Recht des Mitglieds in bezug auf die Bedeutung eines Falles, zumindest auch die rechtlichen Aspekte der erstinstanzlichen Sachentscheide der Gerichte durch eine Justizbehörde überprüfen zu lassen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, eine Möglichkeit zur Überprüfung von Freisprüchen in Strafsachen vorzusehen. |
| 5. |
Es herrscht Einigkeit darüber, dass dieser Teil weder die Verpflichtung begründet, ein gerichtliches System für die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum getrennt von derjenigen für die Durchsetzung des Rechts im allgemeinen zu schaffen, noch die Möglichkeit der Mitglieder berührt, ihr Recht im allgemeinen durchzusetzen. Dieser Teil begründet keine Verpflichtung, ein eigenes, von der Durchsetzung des Rechts im allgemeinen getrenntes gerichtliches System zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum vorzusehen. |
| 1. |
Die Justizbehörden sind befugt, umgehende und wirksame vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, |
|
a) um die Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum zu verhindern und um insbesondere zu verhindern, dass Waren, einschliesslich eingeführter Waren unmittelbar nach der Verzollung, in die Handelswege ihres Zuständigkeitsbereichs gelangen; |
|
b) um Beweise für die behauptete Verletzung zu sichern. |
| 2. |
Die Justizbehörden sind befugt, soweit angebracht, vorsorgliche Massnahmen ohne Anhörung der anderen Partei zu treffen, insbesondere wenn wahrscheinlich ist, dass dem Rechtsinhaber durch eine Verzögerung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweismittel vernichtet werden. |
| 3. |
Die Justizbehörden sind befugt, vom Antragsteller zu verlangen, soweit zumutbar, Beweismittel beizubringen, um sich mit hinreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Inhaber des Rechts ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht; sie können vom Antragsteller eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit verlangen, die ausreicht, um den Beklagten zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen. |
| 4. |
Werden vorsorgliche Massnahmen ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, so sind sie den betroffenen Parteien spätestens unverzüglich nach der Durchführung der Massnahmen mitzuteilen. Der Beklagte kann eine Überprüfung der Massnahmen, die das Recht zur Äusserung einschliesst, beantragen, die innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung feststellen soll, ob die Massnahmen geändert, aufgehoben oder bestätigt werden. |
| 5. |
Vom Antragsteller kann verlangt werden, weitere Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Identität der betreffenden Waren durch die Behörde, welche die vorsorglichen Massnahmen durchführt, notwendig sind. |
| 6. |
Unbeschadet des Absatzes 4 werden aufgrund der Absätze 1 und 2 getroffene vorsorgliche Massnahmen auf Antrag des Beklagten aufgehoben oder auf andere Weise ausser Kraft gesetzt, falls ein zu einem Sachentscheid führendes Verfahren nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet wird; diese wird entweder von der die Massnahme anordnenden Justizbehörde festgesetzt, sofern dies nach dem Recht des Mitglieds zulässig ist; ohne eine solche Festsetzung beträgt die Frist höchstens 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, sofern letzterer Zeitraum der längere ist. |
| 7. |
Werden vorsorgliche Massnahmen aufgehoben oder werden sie aufgrund einer Handlung oder einer Unterlassung des Antragstellers hinfällig oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum vorlag oder drohte, so sind die Justizbehörden befugt, auf Antrag des Beklagten den Antragsteller anzuweisen, dem Beklagten angemessenen Ersatz für den durch diese Massnahmen entstandenen Schaden zu leisten. |
| 8. |
Soweit in verwaltungsrechtlichen Verfahren vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätzen gleichwertig sind. |
| 1. |
Die Mitglieder können als Voraussetzung für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung der in Teil II Abschnitte 2-6 vorgesehenen Rechte an geistigem Eigentum die Einhaltung angemessener Verfahren und Formalitäten vorschreiben. Diese Verfahren und Formalitäten müssen mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sein. |
| 2. |
Setzt der Erwerb eines Rechts an geistigem Eigentum die Gewährung oder die Eintragung des Rechts voraus, so stellen die Mitglieder sicher, dass vorbehaltlich der Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts die Verfahren für die Gewährung oder die Eintragung die Gewährung oder die Eintragung des Rechts innerhalb einer angemessenen Frist ermöglichen, um eine ungerechtfertigte Verkürzung der Schutzdauer zu vermeiden. |
| 3. |
Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) ist auf Dienstleistungsmarken sinngemäss anwendbar. |
| 4. |
Die Verfahren für den Erwerb und die Aufrechterhaltung von Rechten an geistigem Eigentum und, sofern im Recht des Mitglieds vorgesehen, die verwaltungsrechtliche Aufhebung und die Verfahren inter partes wie Widerspruch, Aufhebung und Löschung unterliegen den in Artikel 41 Absätze 2 und 3 dargelegten allgemeinen Grundsätzen. |
| 5. |
Die abschliessenden Verwaltungsentscheide in den Verfahren nach Absatz 4 unterliegen der Überprüfung durch eine Justizbehörde oder eine justizähnliche Behörde. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Möglichkeit zu einer solchen Überprüfung von Entscheiden für die Fälle des erfolglosen Widerspruchs und der verwaltungsrechtlichen Aufhebung vorzusehen, sofern die Gründe für diese Verfahren Gegenstand von Anfechtungsverfahren sein können. |
| 1. |
Die Gesetze und die sonstigen Vorschriften sowie die allgemein anwendbaren abschliessenden Gerichts- und Verwaltungsentscheide, die in einem Mitgliedstaat in bezug auf den Gegenstand des Abkommens (die Verfügbarkeit, der Umfang, der Erwerb und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sowie die Verhütung ihres Missbrauchs) in Kraft sind, werden in einer Landessprache veröffentlicht oder, wenn eine solche Veröffentlichung nicht durchführbar ist, auf eine Weise öffentlich zugänglich gemacht, die es den Regierungen und den Rechtsinhabern ermöglicht, sich damit vertraut zu machen. Die in Kraft befindlichen Vereinbarungen zwischen der Regierung oder einer staatlichen Stelle eines Mitglieds und der Regierung oder einer staatlichen Stelle eines anderen Mitglieds über den Gegenstand des Abkommens werden ebenfalls veröffentlicht. |
| 2. |
Die Mitglieder notifizieren dem Rat für TRIPS die in Absatz 1 genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften, um den Rat bei seiner Überprüfung des Funktionierens dieses Abkommens zu unterstützen. Der Rat ist bestrebt, die Belastung der Mitglieder durch die Erfüllung dieser Verpflichtung möglichst gering zu halten, und kann beschliessen, auf die Verpflichtung zur Notifikation dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften an den Rat zu verzichten, falls Konsultationen mit der WIPO über die Errichtung eines gemeinsamen Registers für diese Gesetze und sonstigen Vorschriften erfolgreich sind. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Rat auch die im Hinblick auf die Notifikationen erforderlichen Massnahmen, die sich gemäss den Verpflichtungen des Abkommens aus Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) ergeben. |
| 3. |
Die Mitglieder sind bereit, in Beantwortung eines schriftlichen Ersuchens eines anderen Mitglieds die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. Ein Mitglied, das Grund zur Annahme hat, dass ein bestimmter Gerichts- oder Verwaltungsentscheid oder eine zweiseitige Vereinbarung auf dem Gebiet der Rechte an geistigem Eigentum seine Rechte aus diesem Abkommen berührt, kann schriftlich darum ersuchen, Zugang zu diesen Gerichts- oder Verwaltungsentscheiden oder zweiseitigen Vereinbarungen zu erhalten oder über deren Inhalt hinreichend ausführlich unterrichtet zu werden. |
| 4. |
Die Absätze 1, 2 und 3 verpflichten die Mitglieder nicht, vertrauliche Informationen preiszugeben, wenn dies die Durchsetzung des Rechts behindern oder auf andere Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde. |
| 1. |
Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 sind die Mitglieder nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Abkommens vor Ablauf einer allgemeinen Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens anzuwenden. |
| 2. |
Die Entwicklungsland-Mitglieder sind berechtigt, die in Absatz 1 festgelegte Frist der Anwendung der Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5 um vier Jahre zu verlängern. |
| 3. |
Andere Mitglieder, die sich im Übergang von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft befinden, die eine Strukturreform ihres Systems des geistigen Eigentums durchführen und die bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über geistiges Eigentum besonderen Problemen gegenüberstehen, können ebenfalls die in Absatz 2 vorgesehene Frist in Anspruch nehmen. |
| 4. |
Soweit die Entwicklungsland-Mitglieder durch das Abkommen verpflichtet werden, den Patentschutz für Waren auf Gebiete der Technik auszudehnen, die in ihrem Hoheitsgebiet am Tag der allgemeinen Anwendung des Abkommens durch diese Mitglieder im Sinne von Absatz 2 nicht schutzfähig sind, können sie die Anwendung der Bestimmungen von Teil II Abschnitt 5 über Erzeugnispatente auf diese Gebiete der Technik um weitere fünf Jahre verlängern. |
| 5. |
Die Mitglieder, die eine Übergangsfrist nach den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 in Anspruch nehmen, sorgen dafür, dass die während dieser Frist vorgenommenen Änderungen ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie ihrer Praxis die Vereinbarkeit mit diesem Abkommen nicht verringert. |
| 1. |
Dieses Abkommen begründet keine Verpflichtungen in bezug auf Handlungen, die vor dem Tag der Anwendung des Abkommens durch das betreffende Mitglied vorgenommen werden. |
| 2. |
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, begründet das Abkommen keine Verpflichtungen in bezug auf sämtliche Gegenstände, die am Tag der Anwendung des Abkommens durch den betreffenden Mitgliedstaat vorhanden und an diesem Tag in diesem Mitgliedstaat geschützt sind oder die die Schutzvoraussetzungen des Abkommens erfüllen oder in der Folge erfüllen werden. In bezug auf diesen Absatz und die Absätze 3 und 4 bestimmen sich die urheberrechtlichen Verpflichtungen in bezug auf die vorhandenen Werke ausschliesslich nach Artikel 18 der Berner Übereinkunft (1971) und die Verpflichtungen in bezug auf die Rechte der Hersteller von Tonträgern und der ausübenden Künstler an den vorhandenen Tonträgern ausschliesslich nach Artikel 18 der Berner Übereinkunft (1971), wie er durch Artikel 14 Absatz 6 für anwendbar erklärt wird. |
| 3. |
Es besteht keine Verpflichtung, den Schutz eines Gegenstands wiederherzustellen, der am Tag der Anwendung dieses Abkommens durch das betreffende Mitglied Allgemeingut ist. |
| 4. |
Bei Handlungen in bezug auf bestimmte, einen geschützten Gegenstand enthaltende Gegenstände, die nach den diesem Abkommen entsprechenden Rechtsvorschriften rechtsverletzend werden, die vor der Anwendung des WTO-Abkommens durch das betreffende Mitglied begonnen oder für die vor der Anwendung erhebliche Investitionen getätigt wurden, können die Mitglieder eine Beschränkung der dem Rechtsinhaber zur Verfügung stehenden Abhilfemassnahmen gegen die Fortsetzung dieser Handlungen nach Eintritt der Anwendung dieses Abkommens durch das betreffende Mitglied vorsehen. In diesen Fällen sehen die Mitglieder jedoch zumindest die Zahlung einer angemessenen Vergütung vor. |
| 5. |
Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, Artikel 11 und Artikel 14 Absatz 4 auf Originale und Kopien anzuwenden, die vor der Anwendung dieses Abkommens durch das betreffende Mitglied erworben wurden. |
| 6. |
Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, Artikel 31 oder das Erfordernis von Artikel 27 Absatz 1, wonach Patentrechte unabhängig vom Gebiet der Technik ausgeübt werden können, auf eine Benutzung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers anzuwenden, wenn die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung von den Behörden vor dem Tag erteilt wurde, an dem das Abkommen bekannt wurde. |
| 7. |
Bei den Rechten an geistigem Eigentum, deren Schutz die Eintragung voraussetzt, dürfen Anträge auf Schutz, die bei Eintritt der Anwendung dieses Abkommens durch das betreffende Mitglied anhängig sind, zur Erweiterung des Schutzes nach Massgabe des Abkommens geändert wird. Diese Änderungen dürfen keine neuen Gegenstände umfassen. |
| 8. |
Sieht ein Mitglied bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens keinen seinen Verpflichtungen aus Artikel 27 entsprechenden Patentschutz für pharmazeutische und agrochemische Erzeugnisse vor, |
|
a) so sieht es unbeschadet der Bestimmungen von Teil VI ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens eine Möglichkeit für die Einreichung von Anmeldungen von Patenten für diese Erfindungen vor; |
|
b) so wendet es auf diese Anmeldungen ab Eintritt der Anwendung des Abkommens die in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen für die Patentfähigkeit so an, als wären diese Voraussetzungen am Tag der Anmeldung in diesem Mitgliedstaat oder, falls Priorität zur Verfügung steht und beansprucht wird, am Prioritätstag der Anmeldung angewandt worden; und |
|
c) so sieht es Patentschutz nach Massgabe des Abkommens ab Erteilung des Patents und für den Rest der nach Artikel 33 vom Tag der Anmeldung an gerechneten Schutzdauer für die Anmeldungen vor, welche die unter Buchstabe b genannten Schutzvoraussetzungen erfüllen. |
| 9. |
Ist ein Erzeugnis in einem Mitgliedstaat Gegenstand einer Patentanmeldung nach Absatz 8 Buchstabe a, so werden abweichend von den Bestimmungen von Teil VI ausschliessliche Vermarktungsrechte für eine Dauer von fünf Jahren nach Erlangung der Marktzulassung in diesem Mitgliedstaat oder bis zur Erteilung oder Verweigerung eines Erzeugnispatents in diesem Mitgliedstaat, sofern letztere die kürzere Frist ist, gewährt, sofern nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens in einem anderen Mitgliedstaat eine Patentanmeldung eingereicht und ein Patent für dieses Erzeugnis erteilt und die Marktzulassung in diesem anderen Mitgliedstaat erlangt wurde. |
|
Das Abkommen ist nicht so auszulegen, |
|
a) als verpflichte es ein Mitglied, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder |
|
b) als hindere es ein Mitglied daran, die Massnahmen zu treffen, die seines Erachtens zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind |
|
i) in bezug auf spaltbares Material oder auf das Material, aus dem dieses gewonnen wird; |
|
ii) in bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgerät und auf den Handel mit anderen Waren und anderem Material, der unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dient; |
|
iii) in Zeiten eines Krieges oder eines anderen Notstands in den internationalen Beziehungen; oder |
|
c) als hindere es ein Mitglied daran, entsprechend seinen Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit Massnahmen zu treffen. |
|
|
|
| 1 |
«Staatsangehöriger» im Sinne dieser Abkommens ist im Fall eines eigenen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, eine natürliche oder juristische Person, die ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und effektive gewerbliche oder geschäftliche Niederlassung in diesem Zollgebiet hat. |
| 2 |
In diesem Abkommen bedeutet «Pariser Verbandsübereinkunft» die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums; «Pariser Verbandsübereinkunft (1967)» bedeutet die Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft vom 14. Juli 1967 (SR 0.232.04). «Berner Übereinkunft» bedeutet die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst; «Berner Übereinkunft (1971)» bedeutet die Pariser Fassung dieser Übereinkunft vom 24. Juli 1971 (SR 0.231.15). «Rom-Abkommen» bedeutet das am 26. Oktober 1961 (SR 0.231.171) in Rom angenommene Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen. «Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen» (IPIC-Vertrag) bedeutet den am 26. Mai 1989 in Washington angenommenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen. «WTO-Abkommen» bedeutet das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation. |
| 3 |
Im Sinne der Artikel 3 und 4 schliesst «Schutz» die Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Ausübung der in diesem Abkommen ausdrücklich behandelten Rechte an geistigem Eigentum betreffen. |
| 4 |
Abweichend von Artikel 42 Satz 1 können die Mitglieder in bezug auf diese Verpflichtungen statt dessen die Durchsetzung durch Verwaltungsmassnahmen vorsehen. |
| 5 |
Für die Zwecke dieses Artikels können die Mitglieder die Ausdrücke «erfinderische Tätigkeit» und «gewerblich anwendbar» als Synonyme der Ausdrücke «nicht naheliegend» beziehungsweise «nützlich» betrachten. |
| 6 |
Dieses Recht unterliegt wie alle anderen nach diesem Abkommen gewährten Rechte in bezug auf Benutzung, Verkauf, Einfuhr oder sonstiges Verbreiten von Waren den Bestimmungen von Artikel 6. |
| 7 |
«Sonstige Benutzung» ist eine andere als die nach Artikel 30 erlaubte Benutzung. |
| 8 |
Es herrscht Einigkeit darüber, dass diejenigen Mitglieder, deren System kein Hauptpatent kennt, vorsehen können, dass die Schutzdauer ab dem Tag der Anmeldung im Hauptpatentsystem gerechnet wird. |
| 9 |
Der Begriff «Rechtsinhaber» in diesem Abschnitt ist gleichbedeutend mit dem Begriff «Inhaber des Rechts» im IPIC-Vertrag. |
| 10 |
Im Sinne dieser Bestimmung wird unter «eine gegen die redliche Geschäftspraxis verstossende Weise» zumindest eine Verhaltensweise wie Vertragsverletzung, Verletzung der Geheimhaltungspflicht und Verleitung hierzu verstanden, die den Erwerb vertraulicher Informationen durch Dritte einschliesst, die wussten oder grob fahrlässig nicht wussten, dass eine solche Verhaltensweise beim Erwerb eine Rolle spielte. |
| 11 |
In diesem Teil gelten als «Rechtsinhaber» auch Verbände und Vereinigungen, die rechtlich befugt sind, solche Rechte geltend zu machen. |
| 12 |
Hat ein Mitglied die Überwachung des Verkehrs mit Waren über seine Grenze mit einem anderen Mitglied, mit dem es Teil einer Zollunion ist, im wesentlichen abgebaut, so braucht es die Bestimmungen dieses Abschnitts an der betreffenden Grenze nicht anzuwenden. |
| 13 |
Es herrscht Einigkeit darüber, dass keine Verpflichtung besteht, diese Verfahren auf die Einfuhr von Waren, die in einem anderen Land vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, oder auf Transitwaren anzuwenden. |
| 14 |
Im Sinne des Abkommens sind: a) «nachgeahmte Markenwaren» Waren einschliesslich ihrer Verpackung, die ohne Erlaubnis eine Marke tragen, die mit einer rechtsgültig für solche Waren eingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unterscheiden lässt, und die dadurch nach dem Recht des Einfuhrlands die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke verletzen; b) «unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren» Waren, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers oder der vom Rechtsinhaber im Herstellungsland ordnungsgemäss bevollmächtigten Person hergestellte Kopien sind, die unmittelbar oder mittelbar von einem Gegenstand gemacht wurden, dessen Kopieren nach dem Recht des Einfuhrlands die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts darstellt. |