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Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT)
Anlage H
Prozentuale Anteile am Gesamtaussenhandel für die in Artikel XXVI vorgesehene Feststellung (auf Grund der Durchschnittswerte der Jahre 1949-1953)
Ist dieses Abkommen vor dem Beitritt Japans zum Allgemeinen Abkommen von Vertragsparteien angenommen worden, deren Aussenhandel nach Spalte 1 den in Artikel XXVI Absatz 6 bezeichneten Prozentsatz erreicht, so wird für die Berechnung nach dem genannten Absatz die Spalte I angewendet. Ist das Abkommen nicht vor dem Beitritt Japans angenommen worden, so wird Spalte II angewendet.


Spalte I
Spalte II


(Vertragsparteien am
1. März 1955)
(Vertragsparteien am
1. März 1955 und Japan)
Australien

 
3,1
3,0
Belgien-Luxemburg

 
4,3
4,2
Burma

 
0,3
0,3
Brasilien

 
2,5
2,4
Ceylon

 
0,5
0,5
Chile

 
0,6
0,6
Dänemark

 
1,4
1,4
Deutschland (Bundesrepublik)

 
5,3
5,2
Dominikanische Republik

 
0,1
0,1
Finnland

 
1,0
1,0
Frankreich

 
8,7
8,5
Griechenland

 
0,4
0,4
Haiti

 
0,1
0,1
Indien

 
2,4
2,4
Indonesien

 
1,3
1,3
Italien

 
2,9
2,8
Kanada

 
6,7
6,5
Kuba

 
1,1
1,1
Neuseeland

 
1,0
1,0
Niederlande, Königreich der

 
4,7
4,6
Nicaragua

 
0,1
0,1
Norwegen

 
1,1
1,1
Österreich

 
0,9
0,8
Pakistan

 
0,9
0,8
Peru

 
0,4
0,4
Rhodesien und Nyassaland

 
0,6
0,6
Schweden

 
2,5
2,4
Südafrikanische Union

 
1,8
1,8
Tschechoslowakei

 
1,4
1,4
Türkei

 
0,6
0,6
Uruguay

 
0,4
0,4

 

 

 

 
Vereinigtes Königreich
(von Grossbritannien und Nordirland)

 

20,3

19,8
Vereinigte Staaten von Amerika

 
20,6
20,1
Japan

 
2,3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
100,0
100,0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Anmerkung: Diese Prozentsätze sind unter Berücksichtigung des Handels aller Gebiete festgesetzt, für die die obengenannten Länder völkerrechtlich verantwortlich sind und die in bezug auf die in dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen behandelten Fragen nicht vollständige Handlungsfreiheit besitzen.


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