Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königsreichs der Niederlande, (im folgenden die Mitgliedstaaten genannt) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (im folgenden EWG genannt),

sind wie folgt übereingekommen:

SR 0.632.290.13
Abkommen betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten




Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.


Artikelliste
Von Bis Titel
Art. 1 Art. 4 Erster Teil Konzessionen der Schweiz
Art. 5 Art. 6 Zweiter Teil Konzessionen der EWG
Art. 7 Art. 8 Dritter Teil Weitere Konzessionen
Art. 9 Art. 11 Vierter Teil Gemischte Kommission
Art. 12 Art. 13 Fünfter Teil Schlussbestimmungen

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