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in Anerkennung des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie, |
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überzeugt von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Anwendung der Kernenergie zu erleichtern, |
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in dem Wunsch, die möglichen Gefahren der rechtswidrigen Aneignung und Verwendung von Kernmaterial abzuwenden, |
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überzeugt, dass Straftaten, die Kernmaterial betreffen, Anlass zu ernster Besorgnis geben und dass es dringend notwendig ist, angemessene und wirksame Massnahmen zur Verhütung, Aufdeckung und Ahndung solcher Straftaten zu ergreifen, |
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im Bewusstsein der Notwendigkeit einer Internationalen Zusammenarbeit zur Festlegung wirksamer Massnahmen zum physischen Schutz von Kernmaterial im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht eines jeden Vertragsstaats und mit diesem Übereinkommen, |
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überzeugt, dass dieses Übereinkommen die sichere Weitergabe von Kernmaterial erleichtern sollte, |
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unter Hervorhebung auch der Bedeutung des physischen Schutzes von Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung Lagerung und Beförderung, |
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in Anerkennung der Bedeutung eines wirksamen physischen Schutzes des für militärische Zwecke genutzten Kernmaterials und davon ausgehend, dass solches Material heute und künftig unter strengen physischen Schutz gestellt wird, |
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Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet: |
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a) «Kernmaterial» Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80%igen Konzentration des Isotops Plutonium 238; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopen-Mischung enthält, sofern es sich nicht um Erz oder Erzrückstände handelt; jedes Material, das einen oder mehrere der genannten Stoffe enthält; |
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b) «mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran» Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide in einer solchen Menge enthält, dass das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher liegt als das in der Natur vorkommende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238; |
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c) «Internationaler Nukleartransport» die Beförderung einer Sendung von Kernmaterial mit jeder Art von Transportmittel, die über das Hoheitsgebiet des Staates hinausgehen soll, aus dem die Sendung stammt, vom Verlassen einer Anlage des Absenders in dem betreffenden Staat bis zur Ankunft in einer Anlage des Empfängers im Staat der endgültigen Bestimmung. |
| 1. |
Jeder Vertragsstaat wird Kernmaterial nur ausführen oder die Ausfuhr von Kernmaterial nur genehmigen, wenn er die Zusicherung erhalten hat, dass dieses Material während des internationalen Nukleartransports in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt werden wird. |
| 2. |
Jeder Vertragsstaat wird Kernmaterial aus einem Nichtvertragsstaat nur einführen oder eine solche Einfuhr nur genehmigen, wenn er die Zusicherung erhalten hat, dass dieses Material während des internationalen Nukleartransports in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt werden wird. |
| 3. |
Ein Vertragsstaat gestattet die Durchfuhr von Kernmaterial, das zwischen Nichtvertragsstaaten befördert wird, durch sein Hoheitsgebiet zu Lande oder auf Binnenwasserstrassen oder durch seine Flug- oder Seehäfen nur, wenn er - soweit praktisch möglich - die Zusicherung erhalten hat, dass dieses Kernmaterial während des internationalen Nukleartransports in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt werden wird. |
| 4. |
Jeder Vertragsstaat wird im Rahmen seines innerstaatlichen Rechts den in Anhang I beschriebenen Umfang des physischen Schutzes für Kernmaterial anwenden, das von einem Teil dieses Staates nach einem anderen Teil desselben Staates durch internationale Gewässer oder durch den internationalen Luftraum befördert wird. |
| 5. |
Der Vertragsstaat, der die Zusicherung einzuholen hat, dass das Kernmaterial entsprechend den Absätzen 1-3 in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt werden wird, ermittelt und unterrichtet im voraus die Staaten, durch die das Kernmaterial zu Lande oder auf Binnenwasserstrassen befördert werden soll oder deren Flug- oder Seehäfen es berühren soll. |
| 6. |
Die Verantwortung für die Einholung der in Absatz 1 genannten Zusicherung kann in gegenseitigem Einvernehmen auf den Vertragsstaat übertragen werden, der als Einfuhrstaat an dem Transport beteiligt ist. |
| 7. |
Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als berühre er in irgendeiner Weise die territoriale Souveränität und Hoheitsgewalt eines Staates einschliesslich derjenigen über seinen Luftraum und seine Hoheitsgewässer. |
| 1. |
Die Vertragsstaaten bestimmen ihre zentrale Behörde und Verbindungsstelle, die für den physischen Schutz von Kernmaterial sowie für die Koordinierung von Wiederbeschaffungs- und Gegenmassnahmen bei unbefugter Verbringung, Verwendung oder Veränderung von Kernmaterial oder im Fall der glaubhaften Androhung einer solchen Tat zuständig ist, und geben sie einander unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation bekannt. |
| 2. |
Bei Diebstahl, Raub oder sonstiger rechtswidriger Aneignung von Kernmaterial oder im Fall der glaubhaften Androhung einer solchen Tat gewähren die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht jedem Staat, der darum ersucht, im weitestmöglichen Umfang Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Wiederbeschaffung und beim Schutz dieses Materials. Insbesondere |
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a) unternimmt jeder Vertragsstaat geeignete Schritte, um andere Staaten, die ihm betroffen erscheinen, so bald wie möglich von dem Diebstahl, dem Raub oder der sonstigen rechtswidrigen Aneignung von Kernmaterial oder der glaubhaften Androhung einer solchen Tat zu unterrichten und gegebenenfalls internationale Organisationen zu unterrichten; |
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b) tauschen die betroffenen Vertragsstaaten gegebenenfalls untereinander oder mit internationalen Organisationen Informationen aus, um bedrohtes Kernmaterial zu schützen, die Unversehrtheit von Versandbehältern zu prüfen oder rechtswidrig angeeignetes Kernmaterial wiederzubeschaffen, und |
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i) koordinieren ihre Massnahmen auf diplomatischem und anderem vereinbarten Weg; |
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ii) leisten auf Ersuchen Unterstützung; |
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iii) sorgen für die Rückgabe gestohlenen oder als Folge der oben genannten Ereignisse abhanden gekommenen Kernmaterials. |
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Die Art der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird von den betroffenen Vertragsstaaten bestimmt. |
| 3. |
Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen und konsultieren einander gegebenenfalls unmittelbar oder über internationale Organisationen, um Anleitungen für die Ausgestaltung, Aufrechterhaltung und Verbesserung von Systemen des physischen Schutzes von Kernmaterial während des internationalen Transports zu erhalten. |
| 1. |
Die vorsätzliche Begehung |
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a) einer Handlung ohne rechtmässige Befugnis, die in dem Empfang, dem Besitz, der Verwendung, der Weitergabe, der Veränderung, der Beseitigung oder der Verbreitung von Kernmaterial besteht und die den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutenden Sachschaden verursacht oder geeignet ist, diese Folgen zu verursachen. |
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b) eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial, |
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c) einer Unterschlagung, einer Veruntreuung oder eines betrügerischen Erlangens von Kernmaterial, |
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d) einer Handlung, die in einem Fordern von Kernmaterial durch Androhung oder Anwendung von Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung besteht, |
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e) einer Drohung, |
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i) Kernmaterial dazu zu verwenden, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutenden Sachschaden zu verursachen, oder |
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ii) eine unter Buchstabe b beschriebene Straftat zu begehen, um eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder einen Staat zu einer Handlung oder Unterlassung zu zwingen, |
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f) eines Versuchs einer unter Buchstabe a, b oder c beschriebenen Straftat und |
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g) einer Teilnahmehandlung an einer unter den Buchstaben a-f beschriebenen Straftat |
| 1. |
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 7 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen: |
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a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird, |
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b) wenn der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist. |
| 2. |
Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht nach Artikel 11 an einen der in Absatz 1 genannten Staaten ausliefert. |
| 3. |
Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus. |
| 4. |
Ausser den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vertragsstaaten kann jeder Vertragsstaat im Einklang mit dem Völkerrecht seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 7 genannten Straftaten begründen, wenn er als Ausfuhr- oder Einfuhrstaat am internationalen Nukleartransport beteiligt ist. |
| 1. |
Die in Artikel 7 genannten Straftaten gelten als in Jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag aufgenommene, der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. |
| 2. |
Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen in Bezug auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung anzusehen. Die Auslieferung unterliegt den übrigen im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. |
| 3. |
Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an. |
| 4. |
Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 8 Absatz 1 zu begründen. |
| 1. |
Jeder Vertragsstaat unterrichtet den Depositar von seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften, die diesem Übereinkommen Wirksamkeit verleihen. Der Depositar übermittelt diese Informationen in regelmässigen Zeitabständen allen Vertragsstaaten. |
| 2. |
Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach Möglichkeit den Ausgang des Verfahrens zunächst den unmittelbar betroffenen Staaten mit. Der Vertragsstaat teilt den Ausgang des Verfahrens auch dem Depositar mit, und dieser unterrichtet alle Staaten. |
| 3. |
Bezieht sich eine Straftat auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung oder Beförderung und bleiben sowohl der Verdächtige als auch das Kernmaterial im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Straftat begangen wurde, so ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als sei dieser Vertragsstaat genötigt, Informationen über das sich aus einer solchen Straftat ergebende Strafverfahren zur Verfügung zu stellen. |
| 1. |
Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren diese Vertragsstaaten einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch andere für alle Streitparteien annehmbare friedliche Mittel der Beilegung von Streitigkeiten beizulegen. |
| 2. |
Jede Streitigkeit dieser Art, die nicht in der in Absatz 1 beschriebenen Weise beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer Streitpartei einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet. Wird die Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterworfen und können sich die Streitparteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Beantragung über die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens nicht einigen, so kann eine Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. Stellen die Streitparteien Anträge an beide, so hat der an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Antrag Vorrang. |
| 3. |
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch eines oder durch beide der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen Vorbehalt zu einem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gemacht hat, durch das Verfahren nicht gebunden. |
| 4. |
Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation zurückziehen. |
| 1. |
Unbeschadet des Artikels 16 kann ein Vertragsstaat Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Depositar vorgelegt, der ihn unverzüglich an alle Vertragsstaaten verteilt. Beantragt eine Mehrheit der Vertragsstaaten beim Depositar die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so lädt der Depositar alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an der Konferenz ein, die frühestens dreissig Tage nach dem Versand der Einladungen beginnt. Eine auf der Konferenz von einer Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten angenommene Änderung wird vom Depositar umgehend allen Vertragsstaaten mitgeteilt. |
| 2. |
Die Änderung tritt für jeden Vertragsstaat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung hinterlegt, am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jeden anderen Vertragsstaat an dem Tag in Kraft, an dem er seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung hinterlegt. |
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Der Depositar notifiziert allen Staaten umgehend |
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a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens; |
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b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; |
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c) jeden Vorbehalt oder dessen Zurückziehung nach Artikel 17; |
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d) jede Mitteilung einer Organisation nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe c; |
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e) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens; |
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f) das Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens; |
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g) jede nach Artikel 21 vorgenommene Kündigung. |