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§ 1. Die Staaten, die zur achten ordentlichen Revisionskonferenz der Übereinkommen CIM und CIV eingeladen worden sind und das Übereinkommen nicht innerhalb der in Artikel 22 § 1 vorgesehenen Frist unterzeichnet haben, können dennoch ihren Beitritt zum Übereinkommen vor seiner Inkraftsetzung mitteilen. Die Beitrittsurkunde ist bei der Depositarregierung zu hinterlegen. |
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§ 2. Jeder Staat, der dem Übereinkommen nach seiner Inkraftsetzung beizutreten wünscht, richtet an die Depositarregierung einen Antrag und einen Bericht über die Lage seiner Eisenbahnunternehmen hinsichtlich internationaler Beförderungen. Die Depositarregierung teilt sie den Mitgliedstaaten und dem Zentralamt mit. |
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Haben nicht fünf Mitgliedstaaten bei der Depositarregierung Einspruch erhoben, so ist der Antrag sechs Monate nach der genannten Mitteilung rechtsverbindlich angenommen. Die Depositarregierung teilt dies dem antragstellenden Staat sowie den Mitgliedstaaten und dem Zentralamt mit. Der neue Mitgliedstaat kommt unverzüglich den Bestimmungen des Artikels 10 nach. |
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Wird Einspruch erhoben, so unterbreitet die Depositarregierung den Beitrittsantrag der Generalversammlung zur Entscheidung. |
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Nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wird der Beitritt am ersten Tage des zweiten Monats nach dem Monat wirksam, in dem das Zentralamt den Mitgliedstaaten die Liste der Linien des neuen Mitgliedstaates mitgeteilt hat. |
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§ 3. Jeder Beitritt zum Übereinkommen kann sich nur auf das Übereinkommen in seiner jeweils geltenden Fassung beziehen. |
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Die Depositarregierung verständigt die zur achten ordentlichen Revisionskonferenz der Übereinkommen CIM und CIV eingeladenen Staaten, die anderen Staaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, sowie das Zentralamt über |
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a) die Unterzeichnungen des Übereinkommens, die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden und die Mitteilungen über die Kündigung; |
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b) den Tag, an dem das Übereinkommen in Anwendung des Artikels 24 in Kraft tritt; |
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c) die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden der Protokolle gemäss Artikel 20. |
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§ 1. Die Organisation geniesst im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung ausser in folgenden Fällen: |
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a) soweit die Organisation im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet; |
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b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schadenersatzes auf Grund eines Unfalles, der durch ein der Organisation gehörendes oder für sie betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen die Vorschriften über den Verkehr, an dem das genannte Fahrzeug beteiligt ist; |
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c) im Fall einer Widerklage, die in direktem Zusammenhang mit einer durch die Organisation erhobenen Hauptklage steht; |
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d) im Fall einer durch gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern, Löhnen und sonstigen Bezügen, welche die Organisation einem Mitglied des Personals schuldet. |
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§ 2. Die Guthaben und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation geniessen ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Zwangsverwaltung und anderer Form von Pfändung oder Zwang, sofern diese nicht zur Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für sie betriebene Kraftfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig sind. |
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Ist eine Enteignung aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich, so müssen alle geeigneten Massnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass sie die Ausübung der Tätigkeiten der Organisation beeinträchtigt, und es ist im Voraus und unverzüglich eine angemessene Entschädigung zu leisten. |
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§ 3. Jeder Mitgliedstaat gewährt der Organisation, ihrem Vermögen und ihren Einkünften im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Befreiung von der direkten Besteuerung. Werden von der Organisation Käufe von erheblichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von erheblichem Wert in Anspruch genommen, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, und sind bei diesen Käufen oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben im Preis enthalten, so werden - soweit möglich - von den Mitgliedstaaten geeignete Massnahmen zur Befreiung von diesen Steuern und sonstigen Abgaben oder zu ihrer Erstattung getroffen. |
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Für Steuern oder sonstige Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Dienstleistungen darstellen, wird eine Befreiung von Steuern und Abgaben nicht gewährt. |
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Die von der Organisation ein- oder ausgeführten Waren, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, sind von allen Abgaben und Zöllen, die bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden, befreit. |
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Für Waren und Dienstleistungen, die für den persönlichen Bedarf der Mitglieder des Personals der Organisation gekauft oder eingeführt beziehungsweise erbracht werden, wird eine Befreiung gemäss diesem Artikel nicht gewährt. |
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§ 4. Waren, die gemäss § 3 erworben oder eingeführt worden sind, dürfen nur zu den Bedingungen verkauft, abgegeben oder benutzt werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt sind, der diese Befreiungen gewährt hat. |
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§ 5. Amtliche Tätigkeiten der Organisation im Sinne dieses Protokolls sind die Tätigkeiten, die den im Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Zwecken entsprechen. |
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Die Vertreter der Mitgliedstaaten geniessen auf dem Gebiet eines jeden Mitgliedstaates bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Dauer ihrer Dienstreisen folgende Vorrechte und Immunitäten: |
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a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach der Beendigung ihres Auftrages, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Falle von Schäden auf Grund eines Unfalles, der durch ein einem Vertreter eines Staates gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen die Vorschriften über den Verkehr, an dem das genannte Fahrzeug beteiligt ist; |
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b) Immunität von Festnahme und Untersuchungshaft, ausser wenn sie auf frischer Tat ertappt werden; |
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c) Immunität von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, ausser wenn sie auf frischer Tat ertappt werden; |
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d) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden; |
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e) Befreiung für sich und ihre Ehegatten von allen Einreisebeschränkungen und von der Ausländermeldepflicht; |
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f) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften wie Vertreter ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag. |
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Die Mitglieder des Personals der Organisation geniessen auf dem Gebiet eines jeden Mitgliedstaates bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben folgende Vorrechte und Immunitäten: |
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a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, und zwar auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Organisation; diese Immunität gilt jedoch nicht im Falle von Schäden auf Grund eines Unfalles, der durch ein einem Mitglied des Personals der Organisation gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen die Vorschriften über den Verkehr, an dem das genannte Fahrzeug beteiligt ist; |
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b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden; |
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c) dieselbe Befreiung von den Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht, wie sie allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt wird; Familienangehörige, die in ihrem Haushalt leben, geniessen dieselben Erleichterungen; |
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d) Befreiung von der staatlichen Einkommenssteuer, unter der Voraussetzung, dass die von der Organisation gezahlten Gehälter, Löhne und sonstigen Bezüge einer Besteuerung zugunsten der Organisation unterliegen; die Mitgliedstaaten haben jedoch das Recht, diese Gehälter, Löhne und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrages zu berücksichtigen; die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diese Steuerbefreiung für Entschädigungen und Ruhegehälter sowie Hinterbliebenenrenten zu gewähren, welche die Organisation den ehemaligen Mitgliedern ihres Personals oder den nach ihnen Anspruchsberechtigten zahlt; |
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e) in Bezug auf Devisenvorschriften dieselben Vorrechte, wie sie allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden; |
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f) im Fall einer internationalen Krise dieselben Erleichterungen bei der Rückführung in ihren Heimatstaat, wie sie allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden; das gleiche gilt für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen. |
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Die von der Organisation berufenen Sachverständigen geniessen während ihrer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Organisation oder bei der Durchführung von Aufträgen für die Organisation, einschliesslich der bei dieser Tätigkeit oder diesen Aufträgen durchgeführten Reisen, folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind: |
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a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Falle von Schäden auf Grund eines Unfalles, der durch ein einem Sachverständigen gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen die Vorschriften über den Verkehr, an dem das genannte Fahrzeug beteiligt ist; die Sachverständigen geniessen diese Immunität auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Organisation; |
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b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden; |
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c) die Erleichterung in Bezug auf Devisenvorschriften, die notwendig sind, um ihre Vergütungen zu überweisen; |
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d) dieselben Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck wie die Bediensteten ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichem Auftrag. |
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§ 1. Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden ausschliesslich gewährt, um unter allen Umständen die ungehinderte Ausübung der Tätigkeit der Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, sicherzustellen. Die zuständigen Behörden heben eine Immunität auf, wenn ihre Aufrechterhaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zielsetzungen, für die sie gewährt worden ist, aufgehoben werden kann. |
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§ 2. Zuständige Behörden gemäss § 1 sind: |
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- Die Mitgliedstaaten für ihre Vertreter, |
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- der Verwaltungsausschuss für den Generaldirektor, |
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- der Generaldirektor für die übrigen Mitglieder des Personals und für die von der Organisation berufenen Sachverständigen. |
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Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat haben, die Vorrechte und Immunitäten gemäss |
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- Artikel 3, ausgenommen Buchstabe d), |
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- Artikel 4, ausgenommen Buchstaben a), b) und d), |
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- Artikel 5, ausgenommen Buchstaben a) und b), |
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dieses Protokolls zu gewähren. |