0.747.343.1
Übersetzung1
Übereinkommen (Nr. 23) über die Heimschaffung der Schiffsleute
Abgeschlossen in Genf am 23. Juni 1926 Geändert durch das Übereinkommen (Nr. 80) vom 9. Oktober 1946 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 19602 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. April 1960 In Kraft getreten für die Schweiz am 21. April 1960.
(Stand am 28. September 2009)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1926 zu ihrer neunten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Heimschaffung der Schiffsleute, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1926, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute, 1926, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:


Art. 1

1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle im Gebiet eines Mitgliedes, welches das Übereinkommen ratifiziert hat, registrierten Seeschiffen und ihre Reeder, Schiffsführer und Schiffsleute.
2. Es findet keine Anwendung:
a. auf Kriegsschiffe;
b. auf Staatsschiffe, die nicht der Handelsschifffahrt dienen;
c. auf Schiffe innerstaatlicher Küstenfahrt;
d. auf Lustjachten;
e. auf Fahrzeuge der sogenannten «India country craft»;
f. auf Fischereifahrzeuge;
g. auf Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 100 Tonnen oder 300 Kubikmetern und, sofern es sich um Schiffe im sogenannten «home trade» handelt, mit einem Raumgehalt, der unter der von der innerstaatlichen Gesetzgebung zur besonderen Regelung dieses Schifffahrtszweiges festgesetzten und zur Zeit der Annahme dieses Übereinkommens geltenden Grenze bleibt.


Art. 2

Im Sinne dieses Übereinkommens sind die nachstehenden Ausdrücke wie folgt zu verstehen:
a. Der Ausdruck «Schiff» umfasst Schiffe und Boote aller Art, die regelmässig zur Seeschifffahrt verwendet werden, gleichviel ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen;
b. der Ausdruck «Schiffsmann» umfasst, ohne Rücksicht auf ihre Stellung, jede Person, die an Bord beschäftigt oder angestellt und in die Musterrolle eingetragen ist; ausgenommen sind Schiffsführer, Lotsen, Schulschiffszöglinge und Schiffslehrlinge, sofern letztere durch einen besonderen Lehrvertrag verpflichtet sind, ferner die Besatzung der Kriegsflotte und die sonstigen Personen, die sich im ständigen Staatsdienste befinden,
c. der Ausdruck «Schiffsführer» umfasst jede Person, die Führer des Schiffes und für das Schiff verantwortlich ist, mit Ausnahme der Lotsen,
d. der Ausdruck «Schiffe im home trade» findet Anwendung auf Schiffe, die den Handelsverkehr zwischen den Häfen eines Landes und eines Nachbarlandes in den von der innerstaatlichen Gesetzgebung gezogenen geographischen Grenzen vermitteln.


Art. 3

1. Jeder Schiffsmann, der während der Dauer oder bei Beendigung des Vertrages an Land gesetzt wird, hat nach den Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung Anspruch auf Rückbeförderung entweder nach seinem Heimatland oder nach dem Anheuerungshafen oder nach dem Ausreisehafen des Schiffes. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die hiefür erforderlichen Vorschriften zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, wen die Verpflichtung zur Heimschaffung trifft.
2. Die Verpflichtung zur Heimschaffung gilt als erfüllt, wenn dem Schiffsmann eine angemessene Beschäftigung an Bord eines Schiffes verschafft worden ist, das nach einem der im vorstehenden Absatz bezeichneten Bestimmungsorte fährt.
3. Die Heimschaffung gilt als vollzogen, wenn der Schiffsmann in seiner Heimat, im Anheuerungshafen oder in einem benachbarten Hafen oder im Ausreisehafen des Schiffes an Land gesetzt ist.
4. Die innerstaatliche Gesetzgebung oder, mangels gesetzlicher Vorschriften, der Heuervertrag regelt die Voraussetzungen, unter denen ein ausländischer Schiffsmann, der in einem anderen als seinem Heimatland in den Dienst des Schiffes getreten ist, Anspruch auf Heimschaffung hat. Für die Heimschaffung eines Schiffsmannes, der in seinem Heimatland an Bord gekommen ist, gelten die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze.


Art. 4

Die Kosten der Heimschaffung dürfen dem Schiffsmann nicht auferlegt werden, wenn er zurückgelassen worden ist infolge:
a. eines im Schiffsdienst erlittenen Unfalles;
b. eines Schiffbruches;
c. einer Krankheit, die weder auf seinen Vorsatz noch auf seine Fahrlässigkeit zurückzuführen ist;
d. sonstiger unverschuldeter Entlassung.


Art. 5

1. Die Kosten der Heimschaffung umfassen alle Ausgaben für Beförderung, Unterkunft und Beköstigung des Schiffsmannes während der Reise sowie für seinen Unterhalt bis zu der für seine Abreise festgesetzten Zeit.
2. Wird der Schiffsmann als Mitglied einer Schiffsmannschaft zurückbefördert, so hat er Anspruch auf Entgelt für die von ihm während der Reise geleisteten Dienste.


Art. 6

Die Behörde des Staates, in dem das Schiff registriert ist, hat in den Fällen, in denen dieses Übereinkommen Anwendung findet, über die Heimschaffung jedes Schiffsmannes ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit zu wachen und nötigenfalls die Kosten der Heimschaffung vorzustrecken.


Art. 7

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.


Art. 8

1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikation zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
2. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied mit dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.


Art. 9

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von andern Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.


Art. 10

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 8 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 6 spätestens am 1. Januar 1928 in Geltung zu setzen und die zu ihrer Durchführung nötigen Massnahmen zu treffen.


Art. 11

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten nach den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation3 anzuwenden.


Art. 12

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.


Art. 134

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.


Art. 14

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.
Geltungsbereich am 28. September 20095

 

 

 

 

 
Vertragsstaaten
Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)

In-Kraft-Treten


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Ägypten
4. August
1982
4. August
1982
Argentinien
14. März
1950
14. März
1950
Aserbaidschan
19. Mai
1992 N
19. Mai
1992
Belgien
3. Oktober
1927
16. April
1928
Belize
15. Juli
2005
15. Juli
2005
Bosnien und Herzegowina
2. Juni
1993 N
2. Juni
1993
Bulgarien
29. November
1929
29. November
1929
China
2. Dezember
1936
2. Dezember
1936
Hongkonga
6. Juni
1997
1. Juli
1997
Macau
20. Juli
2005
20. Juli
2005
Deutschland
14. März
1930
14. März
1930
Dschibuti
3. August
1978 N
3. August
1978
Estland
9. Juli
1928
9. Juli
1928
Frankreich
4. März
1929
4. März
1929
Französisch Guyana
27. November
1974
27. November
1974
Französisch Polynesien
27. November
1974
27. November
1974
Französische Süd- und Antarktisgebiete
18. Juni
1990
18. Juni
1990
Guadeloupe
27. November
1974
27. November
1974
Martinique
27. November
1974
27. November
1974
Neukaledonien
27. November
1974
27. November
1974
Réunion
27. November
1974
27. November
1974
St. Pierre und Miquelon
27. November
1974
27. November
1974
Ghana
18. März
1965
18. März
1965
Griechenland
6. Mai
1981
6. Mai
1981
Irak
23. September
1976
23. September
1976
Irland
5. Juli
1930
5. Juli
1930
Italien
10. Oktober
1929
10. Oktober
1929
Kirgisistan
31. März
1992 N
31. März
1992
Kolumbien
20. Juni
1933
20. Juni
1933
Kroatien
8. Oktober
1991 N
8. Oktober
1991
Kuba
7. Juli
1928
7. Juli
1928
Liberia
21. Juni
1977
21. Juni
1977
Luxemburg
16. April
1928
16. April
1928
Mauretanien
8. November
1963
8. November
1963
Mazedonien
17. November
1991 N
17. November
1991
Montenegro
23. Oktober
2006 N
3. Juni
2006
Neuseelandb
11. Januar
1980
11. Januar
1980

 

 

 

 

 
Nicaragua
12. April
1934
12. April
1934
Niederlande
5. Mai
1948
5. Mai
1948
Arubac
1. Januar
1986
1. Januar
1986
Niederländische Antillen
5. Mai
1948 B
5. Mai
1948
Panama
19. Juni
1970
19. Juni
1970
Peru
4. April
1962
4. April
1962
Philippinen
17. November
1960
17. November
1960
Polen
8. August
1931
8. August
1931
Portugal
23. Mai
1983
23. Mai
1983
Russland
4. November
1969
4. November
1969
Schweiz
21. April
1960
21. April
1960
Serbien
24. November
2000 N
30. September
1929
Slowenien
29. Mai
1992 N
29. Mai
1992
Somaliae
18. November
1960 N
1. Juli
1960
Spanien
23. Februar
1931
23. Februar
1931
Tadschikistan
26. November
1993 N
26. November
1993
Tunesien
14. April
1970
14. April
1970
Ukraine
17. Juni
1970
17. Juni
1970
Uruguay
6. Juni
1933
6. Juni
1933
Vereinigtes Königreich
3. Juni
1985
3. Juni
1985
Anguillad
6. November
1987
6. November
1987
Bermudasd
25. Mai
1988
25. Mai
1988
Britische Jungferninselnd
25. Mai
1988
25. Mai
1988
Falklandinselnd
25. Mai
1988
25. Mai
1988
Gibraltard
25. Mai
1988
25. Mai
1988
Insel Mand
25. Mai
1988
25. Mai
1988
Zypern
19. September
1995
19. September
1995

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
a
Auf Grund einer Erkl. der Volksrepublik China vom 6. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Hongkong anwendbar.
b
Das Übereink. gilt nicht für die Tokelau-Inseln.
c
Am 1. Jan. 1986 erhielt die Insel Aruba, die ein Teil der Niederländischen Antillen war, die innere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande. Diese Änd. betrifft nur die internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der
Niederlande.
d
Gilt ohne Änderung
e
Die aus dem Übereink. Nr. 23 sich ergebenden Verpflichtungen, die für das frühere Gebiet unter Schutzherrschaft galten, sind auf das gesamte Gebiet von Somalia
ausgedehnt worden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


1 AS 1960 469 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 Bst. d des BB vom 17. März 1960 (AS 1960 461).
3 SR 0.820.1
4 Fassung gemäss Art. 1 des Übereink. (Nr. 116) vom 26. Juni 1961, von der BVers genehmigt am 2. Okt. 1962 und in Kraft getreten für die Schweiz am 5. Nov. 1962 (AS 1962 1357 1359; BBl 1962 I 1365).
5 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

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