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(1) Eine strafbare Handlung begeht jede Person, die widerrechtlich und vorsätzlich |
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a) eine gewalttätige Handlung gegen eine Person an Bord eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs verübt, wenn diese Handlung geeignet ist, die Sicherheit dieses Luftfahrzeugs zu gefährden; oder |
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b) ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug zerstört oder ein solches Luftfahrzeug derart beschädigt, dass es flugunfähig wird oder dass die Beschädigung geeignet ist, seine Flugsicherheit zu gefährden; oder |
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c) in ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder eine andere Sache bringt oder bringen lässt, die geeignet ist, dieses Luftfahrzeug zu zerstören oder derart zu beschädigen, dass es flugunfähig wird oder dass die Beschädigung geeignet ist, seine Flugsicherheit zu gefährden; oder |
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d) Flugnavigationseinrichtungen zerstört oder beschädigt oder ihren Betrieb beeinträchtigt, wenn eine solche Handlung geeignet ist, die Sicherheit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs zu gefährden; oder |
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e) wissentlich unrichtige Angaben macht und dadurch die Sicherheit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs gefährdet. |
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(1bis)3 Eine strafbare Handlung begeht jede Person, die widerrechtlich und vorsätzlich unter Verwendung einer Vorrichtung, einer anderen Sache oder einer Waffe |
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a) auf einem Flughafen, welcher der internationalen Zivilluftfahrt dient, gegen eine Person eine gewalttätige Handlung verübt, die eine schwere Verletzung oder den Tod verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder |
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b) die Einrichtung eines Flughafens, welcher der internationalen Zivilluftfahrt dient, oder ein nicht im Einsatz befindliches Luftfahrzeug, das sich auf diesem Flughafen befindet, zerstört oder schwer beschädigt oder die Dienste des Flughafens unterbricht, |
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wenn diese Handlung die Sicherheit auf diesem Flughafen gefährdet oder zu gefährden geeignet ist. |
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(2) Eine strafbare Handlung begeht auch jede Person, die |
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a. eine der in Absatz 1 oder Absatz 1bis 4 genannten strafbaren Handlungen zu begehen versucht; oder |
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b. sich an der Begehung oder der versuchten Begehung einer dieser strafbaren Handlungen beteiligt. |
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(1) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden. |
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(2) In den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e findet dieses Übereinkommen, gleichviel ob es sich um ein Luftfahrzeug auf einem internationalen Flug oder auf einem Inlandflug handelt, nur Anwendung, wenn |
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a) der tatsächliche oder beabsichtigte Abflug- oder Landeort des Luftfahrzeugs ausserhalb des Hoheitsgebiets des Eintragungsstaats dieses Luftfahrzeugs gelegen ist oder |
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b) die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Eintragungsstaats des Luftfahrzeugs begangen wird. |
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(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels findet das Übereinkommen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e ebenfalls Anwendung, wenn der Täter oder Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Eintragungsstaats des Luftfahrzeugs aufgefunden wird. |
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(4) In Bezug auf die in Artikel 9 genannten Staaten und in den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e findet dieses Übereinkommen keine Anwendung, wenn die in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erwähnten Orte im Hoheitsgebiet desselben Staates gelegen sind und wenn dieser Staat einer der in Artikel 9 genannten Staaten ist, es sei denn, dass die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet eines anderen als dieses Staates begangen oder der Täter oder der Verdächtige in einem solchen anderen Staat aufgefunden wurde. |
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(5) In den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe d findet dieses Übereinkommen nur Anwendung, wenn die Flugnavigationseinrichtungen in der internationalen Luftfahrt verwendet werden. |
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(6) Die Absätze 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels finden auch in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Anwendung. |
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(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbaren Handlungen in folgenden Fällen zu begründen: |
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a) wenn die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird; |
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b) wenn die strafbare Handlung gegen ein in diesem Staat eingetragenes Luftfahrzeug oder an Bord desselben begangen wird; |
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c) wenn das Luftfahrzeug, an Bord dessen die strafbare Handlung begangen wird, mit dem noch an Bord befindlichen Verdächtigen in seinem Hoheitsgebiet landet; |
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d) wenn die strafbare Handlung gegen ein Luftfahrzeug begangen wird, das ohne Besatzung an eine Person vermietet wurde, die ihre Hauptbetriebsleitung oder, wenn eine solche nicht besteht, ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat hat, oder wenn die strafbare Handlung an Bord eines solchen Luftfahrzeugs begangen wird. |
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(2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbaren Handlungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c nach Artikel 1 Absatz 2, soweit dieser sich auf solche strafbare Handlungen bezieht, für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und dass der betreffende Staat ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Staaten ausliefert. |
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(2bis)5 Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbaren Handlungen nach Artikel 1 Absatz 1bis und nach Artikel 1 Absatz 2, soweit dieser sich auf solche strafbaren Handlungen bezieht, für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und dass der betreffende Staat ihn nicht nach Artikel 8 an den in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Staat ausliefert. |
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(3) Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus. |
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(1) Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft andere Massnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen Massnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrecht erhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung eines Strafverfahrens oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen. |
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(2) Dieser Staat führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch. |
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(3) Einer auf Grund des Absatzes 1 in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unmittelbar verkehren kann. |
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(4) Hat ein Staat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Staaten, dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die in Haft genommene Person besitzt, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt. |
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(1) Die strafbaren Handlungen gelten als in jedem zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die strafbaren Handlungen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen in jeden zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. |
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(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die strafbaren Handlungen anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. |
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(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die strafbaren Handlungen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen vorbehältlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an. |
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(4) Jede der strafbaren Handlungen wird für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als sei sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet hat, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c und d zu begründen. |
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(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seiner Satzung entsprechenden Antrag stellt. |
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(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation des Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden. |
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(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an die Depositarregierungen gerichtete Notifikation zurückziehen. |
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(1) Dieses Übereinkommen liegt am 23. September 1971 in Montreal für die Teilnehmerstaaten der vom 8. bis 23. September 1971 in Montreal abgehaltenen Internationalen Luftrechtskonferenz (im Folgenden als Konferenz von Montreal bezeichnet) zur Unterzeichnung auf. Nach dem 10. Oktober 1971 liegt das Übereinkommen für alle Staaten in Moskau, London und Washington zur Unterzeichnung auf. Ein Staat, der dieses Übereinkommen nicht vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten. |
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(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit zu Depositarregierungen bestimmt werden. |
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(3) Dieses Übereinkommen tritt dreissig Tage nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch zehn Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, die an der Konferenz von Montreal teilgenommen haben, in Kraft. |
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(4) Für andere Staaten tritt dieses Übereinkommen mit seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 oder dreissig Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. |
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(5) Die Depositarregierungen unterrichten unverzüglich alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, des Inkrafttretens dieses Übereinkommens sowie über alle sonstigen Mitteilungen. |
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(6) Die Depositarregierungen lassen dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen6 und gemäss Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944)7 registrieren. |
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Mit den deutschen und österreichischen Behörden gemeinsam ausgearbeitete Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext. Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. |
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AS 1978 461 |
| 3 |
Eingefügt durch Art. II 1 des Prot. vom 24. Febr. 1988, in Kraft getreten für die Schweiz in ihrem Verhältnis mit den Vertragsstaaten des Prot. am 8. Nov. 1990 (AS 1990 1935; BBl 1989 III 425). |
| 4 |
Worte eingefügt durch Art. II 2 des Prot. vom 24. Febr. 1988, in Kraft getreten für die Schweiz in ihrem Verhältnis mit den Vertragsstaaten des Prot. am 8. Nov. 1990 (AS 1990 1935; BBl 1989 III 425). |
| 5 |
Eingefügt durch Art. III des Prot. vom 24. Febr. 1988 in Kraft getreten für die Schweiz in ihrem Verhältnis mit den Vertragsstaaten des Prot. am 8. Nov. 1990 (AS 1990 1935; BBl 1989 III 425). |
| 6 |
SR 0.120 |
| 7 |
SR 0.748.0 |
| 8 |
AS 1978 469, 1979 1535, 1981 1631, 1982 1564, 1984 279, 1985 250, 1986 908, 1987 1162, 1989 926, 1990 1873, 1992 936, 2004 1625, 2007 4211 und 2010 3379. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege). |