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Internationales Abkommen über die Betäubungsmittel1
Kapitel VII

Allgemeine Bestimmungen


Art. 28

Jeder der vertragschliessenden Teile verpflichtet sich, für Verstösse gegen die Gesetze und Verordnungen über die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens angemessene Strafen zu verhängen, darunter gegebenenfalls die Einziehung der Stoffe, die Gegenstand des Vergehens waren.


Art. 29

Die vertragschliessenden Teile werden in wohlwollendstem Sinne die Möglichkeit gesetzgeberischer Massnahmen zur Bestrafung von Handlungen prüfen, die im Bereich ihrer Rechtsprechung begangen worden sind und den Zweck hatten, bei einer irgendwo ausserhalb des Bereichs ihrer Rechtsprechung verübten Handlung mitzuhelfen oder mitzuwirken, die einen Verstoss gegen die dort geltenden Gesetze über die in diesem Abkommen behandelten Gegenstände darstellt.


Art. 30

Die vertragschliessenden Teile setzen einander, wenn das nicht bereits geschehen ist, durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen2 in Kenntnis von ihren Gesetzen und Verordnungen über die in diesem Abkommen behandelten Stoffe sowie von den zu dessen Inkraftsetzung etwa erlassenen Gesetzen und Verordnungen.


Art. 31

Das vorliegende Abkommen ersetzt in den Beziehungen zwischen den vertragschliessenden Teilen die Bestimmungen der Kapitel I, III und V der Haager Konvention vom 23. Januar 19123. Diese Bestimmungen bleiben in Kraft zwischen den vertragschliessenden Teilen und allen den Staaten, die an der Haager Konvention, nicht aber am vorliegenden Abkommen beteiligt sind.


Art. 32

1. Um etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschliessenden Teilen über die Auslegung oder Ausführung dieses Abkommens, die auf diplomatischem Wege nicht gelöst werden konnten, soweit möglich gütlich zu regeln, können die streitenden Parteien diese Meinungsverschiedenheiten vorgängig jedem gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren dem vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen4 zu diesem Zwecke zu bezeichnenden technischen Organe zur Begutachtung vorlegen.
2. Das Gutachten muss binnen sechs Monaten abgegeben werden, von dem Tage an gerechnet, an dem die Meinungsverschiedenheit dem betreffenden Organ unterbreitet wurde, es wäre denn, dass die streitenden Parteien in gegenseitigem Einverständnis beschliessen würden, diese Frist zu verlängern. Das technische Organ bestimmt die Frist für die Stellungnahme der Parteien zu seinem Gutachten.
3. Das Gutachten ist für die streitenden Parteien nicht bindend, wenn es nicht von jeder derselben angenommen wird.
4. Meinungsverschiedenheiten, die weder unmittelbar noch auf Grund des Gutachtens des vorerwähnten technischen Organs geschlichtet werden konnten, werden auf Antrag einer der streitenden Parteien vor den Internationalen Gerichtshof5 gebracht, wenn die Meinungsverschiedenheit nicht in Anwendung eines bestehenden Abkommens oder einer besonders zu schliessenden Vereinbarung durch Schiedsspruch oder auf irgendeine andere Weise geregelt wird.
5. Die Anrufung des Gerichtshofs hat in der in Artikel 40 des Gerichtshofstatuts6 vorgesehenen Form zu geschehen.
6. Der Beschluss der Parteien, den Streit dem vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen7 bezeichneten Organe zur Begutachtung zu unterbreiten oder ein Schiedsgericht anzurufen, ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen8 und durch ihn den übrigen vertragschliessenden Teilen zur Kenntnis zu bringen; diese sind berechtigt, sich am Verfahren zu beteiligen.
7. Die streitenden Parteien sollen jede Frage des internationalen Rechtes und jede Frage der Auslegung dieses Abkommens, die während des Verfahrens vor dem technischen Organ oder vor dem Schiedsgericht auftauchen sollte, dem Internationalen Gerichtshofe9 vorlegen, falls das Organ oder das Schiedsgericht auf Antrag einer der Parteien ausspricht, dass die vorherige Klärung der Frage durch den Gerichtshof zur Schlichtung der Meinungsverschiedenheit unerlässlich ist.


Art. 33

Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Text in gleicher Weise massgebend sind, wird das Datum des heutigen Tages tragen und bis zum 30. September 1925 zur Unterzeichnung aufliegen, und zwar für alle Staaten, die an der Konferenz, auf der dieses Abkommen ausgearbeitet worden ist, vertreten waren, für alle Mitglieder des Völkerbundes10 und für alle Staaten, denen der Völkerbundsrat zu diesem Zweck eine Ausfertigung dieses Abkommens übermitteln wird.


Art. 3411

Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind vom 1. Januar 1947 an beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen, der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und die Nicht-Mitgliedstaaten, die ein Exemplar der Konvention erhalten haben, über jede Hinterlegung orientiert.


Art. 3512

Nach dem 30. September 1925 kann jeder Staat, der an der Konferenz, auf der dieses Abkommen ausgearbeitet worden ist, vertreten war und es nicht unterzeichnet hat, ferner jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeder der in Artikel 34 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten dem vorliegenden Abkommen beitreten.
Dieser Beitritt erfolgt mit der Übergabe einer Urkunde an den Generalsekretär der Vereinten Nationen. Die Beitrittsurkunde wird im Archiv der Vereinten Nationen aufbewahrt. Der Generalsekretär gibt die Hinterlegung der Beitrittsurkunde den Mitgliedern der Vereinten Nationen, welche dem Abkommen beigetreten sind, und den in Artikel 34 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten, ferner den beigetretenen Staaten bekannt.


Art. 36

Das vorliegende Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es von zehn Mächten ratifiziert worden ist, unter denen sich sieben Staaten befinden müssen, die bei der Ernennung des Zentralkomitees gemäss Artikel 19 mitzuwirken haben; mindestens zwei von Ihnen müssen ständige Mitglieder des Völkerbundsrates sein. Der Tag des Inkrafttretens ist der neunzigste Tag nach Eingang der letzten erforderlichen Ratifikation beim Generalsekretär des Völkerbundes13. Späterhin tritt das vorliegende Abkommen für jede der Parteien neunzig Tage nach Eingang ihrer Ratifikation oder Beitrittserklärung in Kraft.
Gemäss den Bestimmungen des Artikels 18 der Völkerbundssatzung wird das vorliegende Abkommen am Tage seines Inkrafttretens vom Generalsekretär eingetragen.


Art. 3714

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen führt ein Verzeichnis der Staaten, die das vorliegende Abkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Dieses Verzeichnis ist den vertragschliessenden Parteien jederzeit zugänglich; es wird von Zeit zu Zeit veröffentlicht.


Art. 38

Das vorliegende Abkommen kann durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen15 gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs beim Generalsekretär in Kraft und hat nur für den kündigenden Staat Wirkung.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen gibt jede ihm zugegangene Kündigung den Mitgliedern der Vereinten Nationen und den im Artikel 34 erwähnten Staaten bekannt.16


Art. 39

Jeder Staat, der an dem Abkommen beteiligt ist, kann anlässlich der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde oder seiner Beitrittserklärung kundgeben, dass die Annahme des vorliegenden Abkommens durch ihn nicht bindend ist für alle oder für einzelne seiner Schutzgebiete, Kolonien, Besitzungen oder sonstigen überseeischen Gebiete, die seiner Souveränität oder Autorität unterstellt sind oder für die er ein Völkerbundsmandat angenommen hat; er kann nachträglich im Namen irgendwelcher seiner Schutzgebiete, Kolonien, Besitzungen oder sonstigen überseeischen Gebiete, die durch eine solche Erklärung ausgeschlossen sind, dem Abkommen gemäss Artikel 35 beitreten.
Ebenso kann die Kündigung für jedes Schutzgebiet, jede Kolonie, jede Besitzung oder jedes sonstige überseeische Gebiet getrennt bewirkt werden; für diese Kündigung kommen die Bestimmungen des Artikels 38 zur Anwendung.
Zu Urkund dessen haben die oben erwähnten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am neunzehnten Februar 1925, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Sekretariats des Völkerbundes17 hinterlegt wird; allen an der Konferenz vertretenen Staaten und jedem Mitgliede des Völkerbundes18 wird eine beglaubigte Abschrift davon zugestellt.
(Es folgen die Unterschriften)
Muster für den Einfuhrschein


Internationales Opium-Abkommen
Amtlicher Einfuhrschein
Nr. ........................
Hierdurch wird bescheinigt, dass das mit der Ausführung des Gesetzes über die im Internationalen Opiumabkommen vom 19. Februar 1925 behandelten Betäubungsmittel beauftragte Ministerium ................. genehmigt hat:
die Einfuhr
a)
Name, Adresse und Beruf des Einführenden.

 
durch a)   
b)
Genaue Bezeichnung des Betäubungsmittels und einzuführende Menge.

 
von b)   
c)
Name und Adresse der Firma des Ausfuhrlandes, die das Betäubungsmittel liefert.

 
geliefert von c)   
d)
Angabe aller zu beobachtenden besonderen Bedingungen, z.B. dass das Betäubungsmittel nicht durch die Post versandt werden darf.

 
vorbehaltlich folgender Bedingungen

d)   

 

 

 
und es wird erklärt, dass die einzuführende Sendung benötigt wird:

 

 

 
1.
für gesetzlich erlaubte Zwecke (bei Roh-Opium und Kokablättern*)

 

 

 
2.
ausschliesslich für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke (bei den
Betäubungsmitteln, die im Kapitel III des Abkommens behandelt sind, und bei Indischem Hanf)

 

 

 

 

 
Im Auftrage des Ministers:

 

 

 
(Datum)   

 
  

 

 

 

 

 
(Unterschrift)   

 

 

 

 

 
(Titel)   

 

 
*
Die Länder, in denen das Opiumrauchen nicht unterdrückt ist und die zur Herstellung von zubereitetem Opium Roh-Opium einzuführen wünschen, müssen Bescheinigungen
ausstellen, aus denen hervorgeht, dass das einzuführende Roh-Opium zur Herstellung von zubereitetem Opium bestimmt ist, dass die Regierung den Rauchern bis zur völligen
Unterdrückung des Opiums Beschränkungen auferlegt und dass das eingeführte Opium nicht wieder ausgeführt werden wird.
Geltungsbereichdes Abkommens am 1. September 197119
Die Schweiz bleibt durch die Bestimmungen des Opium-Abkommens von 1925, ergänzt durch das Protokoll vom 11. Dezember 1946 (SR 0.812.121.41), in ihren Beziehungen zu den nachfolgenden Staaten (und Gebieten, auf die ihre Anwendung ausgedehnt wurde) gebunden, welche das Einheits-Übereinkommen über die Betäubungsmittel von 1961 (SR 0.812.121.0 Art. 44 Ziff. 1 Buchst. c) nicht ratifiziert haben oder ihm nicht beigetreten sind:
El Salvador, Kambodscha, Kongo, San Marino, Zentralafrikanische Republik
Ausdehnung auf Gebiete: Neue Hebriden
Da Grossbritannien die Anwendung des Abkommens von 1925 auf alle Kolonien oder Gebiete unter seiner Schutzherrschaft ausgedehnt hat, bleibt die Schweiz in den Beziehungen zu diesen Gebieten an das Abkommen gebunden, sofern das Einheits-Abkommen über die Betäubungsmittel auf sie nicht anwendbar ist (Aufzählung der an das Einheits-Abkommen gebundenen Gebiete siehe AS 1970 840).


1 Siehe auch Art. 44 Ziff. 1 Bst. a des Einheits-Übereinkommens von 1961 vom 30. März 1961 über die Betäubungsmittel (SR 0.812.121.0). Dieses Abk. bindet somit die Schweiz nur noch in ihren Beziehungen zu den Staaten, die jenem Übereink. nicht beigetreten sind oder es ratifiziert haben.
2 Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 (SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
3 SR 0.812.121.2
4 Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 (SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
5 Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 (SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
6 SR 0.193.501
7 Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 (SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
8 Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 (SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
9 Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 (SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
10 Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233).
11 Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 (SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
12 Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 (SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
13 Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233).
14 Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 (SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
15 Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 (SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
16 Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 (SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
17 Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233).
18 Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233).
19 Bereinigung der in BS 12 509 publizierten Liste der Vertragsstaaten

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