| 1. |
Um etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen den vertragschliessenden Teilen über die Auslegung oder Ausführung dieses Abkommens, die auf diplomatischem Wege nicht gelöst werden konnten, soweit möglich gütlich zu regeln, können die streitenden Parteien diese Meinungsverschiedenheiten vorgängig jedem gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren dem vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen4 zu diesem Zwecke zu bezeichnenden technischen Organe zur Begutachtung vorlegen. |
| 2. |
Das Gutachten muss binnen sechs Monaten abgegeben werden, von dem Tage an gerechnet, an dem die Meinungsverschiedenheit dem betreffenden Organ unterbreitet wurde, es wäre denn, dass die streitenden Parteien in gegenseitigem Einverständnis beschliessen würden, diese Frist zu verlängern. Das technische Organ bestimmt die Frist für die Stellungnahme der Parteien zu seinem Gutachten. |
| 3. |
Das Gutachten ist für die streitenden Parteien nicht bindend, wenn es nicht von jeder derselben angenommen wird. |
| 4. |
Meinungsverschiedenheiten, die weder unmittelbar noch auf Grund des Gutachtens des vorerwähnten technischen Organs geschlichtet werden konnten, werden auf Antrag einer der streitenden Parteien vor den Internationalen Gerichtshof5 gebracht, wenn die Meinungsverschiedenheit nicht in Anwendung eines bestehenden Abkommens oder einer besonders zu schliessenden Vereinbarung durch Schiedsspruch oder auf irgendeine andere Weise geregelt wird. |
| 5. |
Die Anrufung des Gerichtshofs hat in der in Artikel 40 des Gerichtshofstatuts6 vorgesehenen Form zu geschehen. |
| 6. |
Der Beschluss der Parteien, den Streit dem vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen7 bezeichneten Organe zur Begutachtung zu unterbreiten oder ein Schiedsgericht anzurufen, ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen8 und durch ihn den übrigen vertragschliessenden Teilen zur Kenntnis zu bringen; diese sind berechtigt, sich am Verfahren zu beteiligen. |
| 7. |
Die streitenden Parteien sollen jede Frage des internationalen Rechtes und jede Frage der Auslegung dieses Abkommens, die während des Verfahrens vor dem technischen Organ oder vor dem Schiedsgericht auftauchen sollte, dem Internationalen Gerichtshofe9 vorlegen, falls das Organ oder das Schiedsgericht auf Antrag einer der Parteien ausspricht, dass die vorherige Klärung der Frage durch den Gerichtshof zur Schlichtung der Meinungsverschiedenheit unerlässlich ist. |
a)
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Name, Adresse und Beruf des Einführenden.
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durch a)
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b)
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Genaue Bezeichnung des Betäubungsmittels und einzuführende Menge.
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von b)
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c)
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Name und Adresse der Firma des Ausfuhrlandes, die das Betäubungsmittel liefert.
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geliefert von c)
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d)
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Angabe aller zu beobachtenden besonderen Bedingungen, z.B. dass das Betäubungsmittel nicht durch die Post versandt werden darf.
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vorbehaltlich folgender Bedingungen
d)
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und es wird erklärt, dass die einzuführende Sendung benötigt wird:
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Die Schweiz bleibt durch die Bestimmungen des Opium-Abkommens von 1925, ergänzt durch das Protokoll vom 11. Dezember 1946 (SR 0.812.121.41), in ihren Beziehungen zu den nachfolgenden Staaten (und Gebieten, auf die ihre Anwendung ausgedehnt wurde) gebunden, welche das Einheits-Übereinkommen über die Betäubungsmittel von 1961 (SR 0.812.121.0 Art. 44 Ziff. 1 Buchst. c) nicht ratifiziert haben oder ihm nicht beigetreten sind: |
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El Salvador, Kambodscha, Kongo, San Marino, Zentralafrikanische Republik |
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Ausdehnung auf Gebiete: Neue Hebriden |
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Da Grossbritannien die Anwendung des Abkommens von 1925 auf alle Kolonien oder Gebiete unter seiner Schutzherrschaft ausgedehnt hat, bleibt die Schweiz in den Beziehungen zu diesen Gebieten an das Abkommen gebunden, sofern das Einheits-Abkommen über die Betäubungsmittel auf sie nicht anwendbar ist (Aufzählung der an das Einheits-Abkommen gebundenen Gebiete siehe AS 1970 840). |
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| 1 |
Siehe auch Art. 44 Ziff. 1 Bst. a des Einheits-Übereinkommens von 1961 vom 30. März 1961 über die Betäubungsmittel (SR 0.812.121.0). Dieses Abk. bindet somit die Schweiz nur noch in ihren Beziehungen zu den Staaten, die jenem Übereink. nicht beigetreten sind oder es ratifiziert haben. |
| 2 |
Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 (SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I). |
| 3 |
SR 0.812.121.2 |
| 4 |
Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 (SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I). |
| 5 |
Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 (SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I). |
| 6 |
SR 0.193.501 |
| 7 |
Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 (SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I). |
| 8 |
Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 (SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I). |
| 9 |
Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 (SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I). |
| 10 |
Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233). |
| 11 |
Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 (SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I). |
| 12 |
Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 (SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I). |
| 13 |
Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233). |
| 14 |
Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 (SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I). |
| 15 |
Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 (SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I). |
| 16 |
Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 3. Febr. 1948 (SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I). |
| 17 |
Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233). |
| 18 |
Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233). |
| 19 |
Bereinigung der in BS 12 509 publizierten Liste der Vertragsstaaten |