Der Bundespräsident von Österreich, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien, Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der überseeischen Dominiens, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Bulgaren, der Präsident der National-Regierung der Republik China, der Präsident der Republik Kolumbien, Seine Majestät der König von Dänemark und Island, Seine Majestät der König von Ägypten, der Vertreter der Republik Ecuador, der Präsident der Spanischen Republik, der Präsident der Republik Estland, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König der Hellenen, der Präsident der Republik Honduras, Seine Durchlaucht der Regent des Königreichs Ungarn, Seine Majestät der Kaiser von Japan, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco, der Präsident der Republik Panama, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Rumänien, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, das zentrale Exekutiv-Komitee der Vereinigten sozialistischen Sowjet-Republiken, der Präsident der Republik Uruguay, der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben.
SR 0.812.121.6
Abkommen vom 26. Juni 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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