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Internationales Sanitätsreglement1 Reglement Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation
Kapitel II Cholera


Art. 60

Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit der Cholera auf fünf Tage festgesetzt.


Art. 61

1. Bei der Durchführung der in diesem Reglement vorgesehenen Massnahmen haben die Sanitätsbehörden dem Vorliegen eines gültigen Zeugnisses über die Impfung gegen Cholera Rechnung zu tragen.
2. Der in den Hoheitsgebieten, in denen Impfungen vorgenommen werden, gültige Standard des Choleraimpfstoffes wird von sämtlichen Sanitätsverwaltungen anerkannt.
3. Kommt jemand auf einer internationalen Reise während der Inkubationszeit aus einem verseuchten Bezirk, so kann die Sanitätsbehörde die folgenden Massnahmen ergreifen:
a. wer ein gültiges Zeugnis über die Impfung gegen Cholera besitzt, kann während einer Zeitspanne von höchstens fünf Tagen, vom Zeitpunkt der Abreise aus dem verseuchten Bezirk an gerechnet, unter Überwachung gestellt werden;
b. wer kein solches Zeugnis besitzt, kann während der obengenannten Zeitdauer abgesondert werden.


Art. 62

1. Ein Schiff gilt als verseucht, wenn es bei seiner Ankunft einen Fall von Cholera an Bord hat, oder wenn ein derartiger Fall während der fünf der Ankunft vorangegangenen Tage aufgetreten ist.
2. Ein Schiff gilt als verdächtig, wenn es während der Reise einen Cholerafall an Bord hatte, vorausgesetzt, dass kein neuer Fall während der fünf der Ankunft vorausgegangenen Tage aufgetreten ist.
3. Ein Luftfahrzeug gilt als verseucht, wenn es bei seiner Ankunft einen Fall von Cholera an Bord hat. Es gilt als verdächtig, wenn während der Reise ein Cholerafall an Bord aufgetreten ist und die befallene Person bei einer früheren Landung an Land gesetzt wurde.
4. Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt bei der Ankunft als seuchenfrei, auch wenn es aus einem verseuchten Bezirk kommt oder eine aus einem verseuchten Bezirk kommende Person an Bord hat, wenn sich die Sanitätsbehörde beim Arztbesuch überzeugen konnte, dass während der Reise keine Cholerafälle an Bord aufgetreten sind.


Art. 63

1. Bei der Ankunft eines verseuchten Schiffes oder Luftfahrzeuges kann die Sanitätsbehörde die folgenden Massnahmen ergreifen:
a. Überwachung der mit einem gültigen Zeugnis über die Impfung gegen Cholera versehenen Reisenden oder Besatzungsmitglieder und Absonderung aller anderen von Bord gehenden Personen während höchstens fünf Tagen vom Zeitpunkt des Anlandgehens an gerechnet;
b. Desinfektion:
i. des Gepäcks der befallenen oder verdächtigen Personen;
ii. aller anderen Dinge, wie gebrauchte Leib- und Bettwäsche und aller Teile des Schiffes oder Luftfahrzeuges, die als verseucht anzusehen sind:
c. Desinfektion und Ausgiessen der Bordwasservorräte, die als verseucht anzusehen sind, und Desinfektion der Behälter.
2. Es ist untersagt, menschliche Ausscheidungen, Abwasser, inbegriffen Schlagwasser und Abfälle sowie als verseucht angesehene Stoffe ohne vorherige Desinfektion ablaufen zu lassen, auszuschütten oder wegzuwerfen. Die Sanitätsbehörde ist verantwortlich, dass dies alles in richtiger Weise beseitigt wird.


Art. 64

1. Gegenüber einem verdächtigen Schiff oder Luftfahrzeug kann die Sanitätsbehörde bei seiner Ankunft die in Artikel 63 Ziffer 1 Buchstaben b und c und Ziffer 2 vorgesehenen Massnahmen ergreifen.
2. Ausserdem können die Passagiere oder Besatzungsmitglieder, die an Land gehen, unbeschadet der in Artikel 61 Ziffer 3 Buchstabe b genannten Massnahmen während höchstens fünf Tagen, vom Zeitpunkt der Ankunft an gerechnet, der Überwachung unterstellt werden.


Art. 65

Das Schiff oder Luftfahrzeug gilt nicht mehr als verseucht oder verdächtig, wenn die gemäss Artikel 38 oder den Artikeln 63 und 64 von der Sanitätsbehörde vorgeschriebenen Massnahmen ordnungsgemäss durchgeführt sind. Das Schiff oder Luftfahrzeug wird hierauf zum freien Verkehr zugelassen.


Art. 66

Ein seuchenfreies Schiff oder Luftfahrzeug wird bei seiner Ankunft zum freien Verkehr zugelassen. Immerhin kann die Sanitätsbehörde gegenüber den an Land gehenden Reisenden und Besatzungsmitgliedern die in Artikel 61 vorgeschriebenen Massnahmen ergreifen, wenn das Schiff oder Luftfahrzeug aus einem verseuchten Bezirk kommt.


Art. 67

Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges ein Fall von Cholera festgestellt, so kann die Sanitätsbehörde folgende Massnahmen ergreifen:
a. unbeschadet der in Artikel 61 Ziffer 3 Buchstabe b genannten Massnahmen, die Überwachung der Verdächtigen während höchstens fünf Tagen vom Zeitpunkt der Ankunft an gerechnet;
b. Desinfektion:
i. des Gepäcks der befallenen Person und, wenn nötig, des Gepäcks aller Verdächtigen,
ii. aller anderen Dinge, wie gebrauchte Leib- und Bettwäsche, und aller Teile des Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges, die als verseucht anzusehen sind.


Art. 68

1. Bei der Ankunft eines verseuchten oder verdächtigen Schiffes oder Luftfahrzeuges oder eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges, in dem ein Fall von Cholera festgestellt worden ist, oder eines aus einem verseuchten Bezirk kommenden Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges kann die Sanitätsbehörde das Löschen verbieten oder alle zum Rohgenuss bestimmten Fische, Krusten- und Schalentiere, Früchte oder Gemüse oder Getränke wegschaffen lassen, sofern diese Nahrungsmittel oder Getränke nicht in luftdicht verschlossenen Behältern enthalten sind und die Sanitätsbehörde keinen Anlass hat, sie als verseucht anzusehen. Werden solche Nahrungsmittel oder Getränke beseitigt, so sind Massregeln zur Vermeidung jeder Übertragungsgefahr zu ergreifen.
2. Bilden solche Nahrungsmittel und Gepäck einen Teil der Ladung im Laderaum eines Schiffes oder im Frachtraum eines Luftfahrzeuges, so können sie nur von der Sanitätsbehörde des Hafens oder Flughafens beseitigt werden, in dem sie gelöscht werden sollen.
3. Der Kommandant eines Luftfahrzeuges ist stets berechtigt, die Beseitigung solcher Nahrungsmittel oder Getränke zu verlangen.


Art. 69

1. Niemand kann gezwungen werden, sich einem Mastdarm-Abstrich zu unterziehen.
2. Nur wer auf einer internationalen Reise während der Inkubationszeit der Cholera aus einem verseuchten Bezirk kommt und Anzeichen aufweist, die diese Krankheit vermuten lassen, kann zu einer Stuhluntersuchung gezwungen werden.


1 Dieses Reglement gilt für die Schweiz nur noch im Verhältnis zu den Staaten, die dem Internationalen Sanitätsreglement von 1969 (SR 0.818.102) und den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (SR 0.818.103) nicht beigetreten sind.

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