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Der Weltfriede kann auf die Dauer nur auf sozialer Gerechtigkeit aufgebaut werden. |
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Nun bestehen aber Arbeitsbedingungen, die für eine grosse Anzahl von Menschen mit so viel Ungerechtigkeit, Elend und Entbehrungen verbunden sind, dass eine Unzufriedenheit entsteht, die den Weltfrieden und die Welteintracht gefährdet. Eine Verbesserung dieser Bedingungen ist dringend erforderlich, zum Beispiel durch folgende Massnahmen: Regelung der Arbeitszeit, einschliesslich Festsetzung einer Höchstdauer des Arbeitstages und der Arbeitswoche, Regelung des Arbeitsmarktes, Verhütung der Arbeitslosigkeit, Gewährleistung eines zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angemessenen Lohnes, Schutz der Arbeitnehmer gegen allgemeine und Berufskrankheiten sowie gegen Betriebsunfälle, Schutz der Kinder, Jugendlichen und Frauen, Vorsorge für Alter und Invalidität, Schutz der Interessen der im Auslande beschäftigten Arbeitnehmer, Anerkennung des Grundsatzes: «Gleiche Arbeit - gleicher Lohn», Anerkennung des Grundsatzes der Vereinigungsfreiheit, Regelung des beruflichen und technischen Unterrichtes und ähnliche Massnahmen. |
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Auch würde die Nichteinführung wirklich menschenwürdiger Arbeitsbedingungen durch ein Volk die Bemühungen anderer Völker um Verbesserung des Loses der Arbeitnehmer in ihren Ländern hemmen. |
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Aus allen diesen Gründen und zur Verwirklichung der in dieser Präambel aufgestellten Ziele stimmen die Hohen Vertragsschliessenden Teile, geleitet sowohl von den Gefühlen der Gerechtigkeit und Menschlichkeit wie auch von dem Wunsche, einen dauernden Weltfrieden zu sichern, der nachstehenden Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zu: |
| 1. |
Es wird eine ständige Organisation geschaffen, die berufen ist, an der Verwirklichung des in der Präambel zu dieser Verfassung sowie in der am 10. Mai 1944 in Philadelphia angenommenen und als Beilage dieser Verfassung beigegebenen Erklärung über die Ziele und Aufgaben der Internationalen Arbeitsorganisation dargelegten Planes zu arbeiten. |
| 2. |
Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation sind die Staaten, die am 1. November 1945 Mitglieder der Organisation waren, und alle anderen Staaten, die nach den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels Mitglieder werden. |
| 3. |
Alle ursprünglichen Mitglieder der Vereinigten Nationen und alle von der Generalversammlung nach den Bestimmungen der Charte als Mitglied zugelassenen Staaten können Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation werden, indem sie in einer Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in aller Form die sich aus der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation ergebenden Verpflichtungen anerkennen. |
| 4. |
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation kann auch durch Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Tagung anwesenden Delegierten, einschliesslich von zwei Dritteln der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Regierungsvertreter, Mitglieder in die Organisation aufnehmen. Diese Aufnahme wird rechtswirksam, sobald die Regierung des neuen Mitgliedes in einer Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in aller Form die sich aus der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation ergebenden Verpflichtungen anerkennt. |
| 5. |
Kein Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation kann aus dieser austreten, ohne zuvor seine Absicht dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes bekanntgegeben zu haben. Eine solche Erklärung wird rechtswirksam zwei Jahre nach dem Tag, an dem sie dem Generaldirektor zugegangen ist, vorausgesetzt, dass das Mitglied in diesem Zeitpunkt alle sich aus seiner Mitgliedschaft ergebenden finanziellen Verpflichtungen erfüllt hat. Wenn ein Mitglied ein internationales Arbeitsübereinkommen ratifiziert hat, so werden während der in dem Übereinkommen vorgesehenen Zeitspanne die sich aus dem Übereinkommen ergebenden oder darauf bezüglichen Verpflichtungen durch diesen Austritt nicht berührt. |
| 6. |
Hat ein Staat aufgehört, Mitglied der Organisation zu sein, so gelten für seine Wiederaufnahme als Mitglied die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels. |
| 1. |
Die Allgemeine Konferenz von Delegierten der Mitglieder hält je nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich, ihre Tagungen ab. Sie setzt sich aus je vier Delegierten eines jeden Mitgliedes zusammen. Von diesen sind zwei Regierungsvertreter; von den zwei anderen vertritt je einer die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer eines jeden Mitgliedes. |
| 2. |
Jedem Delegierten können technische Berater beigegeben werden. Ihre Zahl darf höchstens zwei für jeden einzelnen Gegenstand betragen, der auf der Tagesordnung der Konferenz steht. Sind Fragen, die besonders Frauen angehen, auf der Konferenz zu erörtern, so soll wenigstens eine der als technische Berater bezeichneten Personen weiblichen Geschlechtes sein. |
| 3. |
Jedes Mitglied, das für die internationalen Beziehungen ausserhalb des Mutterlandes gelegener Gebiete verantwortlich ist, kann als zusätzliche technische Berater jedem seiner Delegierten beigeben: |
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a. Personen, die es als Wortführer eines solchen Gebietes für gewisse in den Zuständigkeitsbereich der Behörden dieses Gebietes fallende Fragen bezeichnet; |
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b. Personen, die es als Berater seiner Delegierten bezeichnet für Fragen, die Gebiete ohne Selbstregierung betreffen. |
| 4. |
Handelt es sich um ein der gemeinsamen Hoheit von zwei oder mehr Mitgliedern unterstehendes Gebiet, so können den Delegierten dieser Mitglieder Berater beigegeben werden. |
| 5. |
Die Mitglieder verpflichten sich, diejenigen Delegierten und technischen Berater, die nicht Regierungsvertreter sind, im Einverständnis mit den massgebenden Berufsverbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer des betreffenden Landes zu bezeichnen, vorausgesetzt, dass solche Verbände bestehen. |
| 6. |
Die technischen Berater dürfen nur auf Antrag des Delegierten, dem sie beigeordnet sind, und mit besonderer Genehmigung des Präsidenten der Konferenz das Wort ergreifen. An den Abstimmungen nehmen sie nicht teil. |
| 7. |
Ein Delegierter kann durch eine an den Präsidenten gerichtete schriftliche Mitteilung einen seiner technischen Berater als seinen Stellvertreter bezeichnen; der Stellvertreter kann in dieser Eigenschaft an den Beratungen und Abstimmungen teilnehmen. |
| 8. |
Die Namen der Delegierten und ihrer technischen Berater werden dem Internationalen Arbeitsamt durch die Regierung eines jeden Mitgliedes mitgeteilt. |
| 9. |
Die Vollmachten der Delegierten und ihrer technischen Berater werden von der Konferenz geprüft; diese kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen die Zulassung eines jeden Delegierten oder technischen Beraters ablehnen, der nach ihrer Auffassung nicht gemäss den Bestimmungen dieses Artikels ernannt worden ist. |
| 1. |
Jeder Delegierte hat das Recht, unabhängig für seine Person über alle der Konferenz unterbreiteten Fragen abzustimmen. |
| 2. |
Sollte ein Mitglied die ihm zustehende Ernennung eines Delegierten unterlassen, der nicht Regierungsvertreter ist, so hat der andere Delegierte, der nicht Regierungsvertreter ist, zwar das Recht, an den Beratungen der Konferenz teilzunehmen, jedoch hat er kein Stimmrecht. |
| 3. |
Lehnt die Konferenz kraft der ihr durch Artikel 3 übertragenen Befugnis die Zulassung eines Delegierten eines der Mitglieder ab, so sind die Bestimmungen dieses Artikels so anzuwenden, als ob der betreffende Delegierte nicht ernannt worden wäre. |
| 1. |
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus sechsundfünfzig3 Personen, und zwar: |
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achtundzwanzig4 Personen als Vertreter der Regierungen, |
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vierzehn5 Personen als Vertreter der Arbeitgeber, |
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vierzehn6 Personen als Vertreter der Arbeitnehmer. |
| 2. |
Von den achtundzwanzig7 die Regierungen vertretenden Personen werden zehn8 durch die Mitglieder ernannt, denen wirtschaftlich die grösste Bedeutung zukommt, und achtzehn9 durch die Mitglieder, die zu diesem Zwecke von den zur Konferenz abgeordneten Regierungsvertretern unter Ausschluss der Vertreter der erwähnten zehn10 Mitglieder bezeichnet worden sind. …11 |
| 3. |
Der Verwaltungsrat stellt, sooft sich ein Bedürfnis ergibt, fest, welchen Mitgliedern wirtschaftlich die grösste Bedeutung zukommt, und stellt Regeln auf, nach denen ein unparteiischer Ausschuss alle Fragen bezüglich der Bezeichnung der Mitglieder, denen wirtschaftlich die grösste Bedeutung zukommt, zu prüfen hat, bevor der Verwaltungsrat darüber entscheidet. Über jeden Einspruch eines Mitgliedes gegen die Feststellung des Verwaltungsrates, welchen Mitgliedern wirtschaftlich die grösste Bedeutung zukommt, entscheidet die Konferenz; doch hat ein an die Konferenz gerichteter Einspruch keine aufschiebende Wirkung auf den Beschluss, solange die Konferenz keine Entscheidung getroffen hat. |
| 4. |
Die Personen, welche die Arbeitgeber vertreten, und die Personen, welche die Arbeitnehmer vertreten, werden von den Arbeitgebervertretern, beziehungsweise von den Arbeitnehmervertretern auf der Konferenz gewählt. …12 |
| 5. |
Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt drei Jahre. Finden aus irgendeinem Grunde nach Ablauf dieser Zeitspanne keine Neuwahlen statt, so bleibt der Verwaltungsrat im Amt, bis Neuwahlen stattfinden. |
| 6. |
Das Verfahren bei der Besetzung erledigter Sitze, die Bezeichnung von Stellvertretern und andere Fragen ähnlicher Art können, vorbehältlich der Zustimmung der Konferenz, vom Verwaltungsrate geregelt werden. |
| 7. |
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Von diesen Personen muss einer ein Regierungsvertreter sein und von den beiden andern je einer ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. |
| 8. |
Der Verwaltungsrat stellt seine Geschäftsordnung auf. Er bestimmt den Zeitpunkt seines Zusammentritts. Eine besondere Tagung ist jedesmal abzuhalten, wenn mindestens sechzehn13 Mitglieder des Verwaltungsrates schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen. |
| 1. |
Das Personal des Internationalen Arbeitsamtes wird nach den vom Verwaltungsrat gebilligten Regeln vom Generaldirektor angestellt. |
| 2. |
Soweit es mit der gebotenen Rücksicht auf die Erzielung möglichst guter Arbeitsleistungen vereinbar ist, hat sich die vom Generaldirektor zu treffende Wahl auf Personen verschiedener Staatsangehörigkeit zu erstrecken. |
| 3. |
Eine Anzahl dieser Personen muss weiblichen Geschlechts sein. |
| 4. |
Die Amtsobliegenheiten des Generaldirektors und des Personals sind ausschliesslich internationaler Art. Bei der Erfüllung ihrer Amtspflichten darf weder der Generaldirektor noch das Personal Weisungen von einer Regierung oder einer anderen Behörde ausserhalb der Organisation einholen oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die mit der Stellung ausschliesslich der Organisation verantwortlicher internationaler Beamten unvereinbar ist. |
| 5. |
Jedes Mitglied der Organisation verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Amtsobliegenheiten des Generaldirektors und des Personals zu achten und sich jedes Versuches, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu beeinflussen, zu enthalten. |
| 1. |
Die Tätigkeit des Internationalen Arbeitsamtes umfasst die Sammlung und Weiterleitung aller Mitteilungen über alle Fragen, die für die internationale Regelung der Lebens- und Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer Bedeutung haben, sowie namentlich die Bearbeitung der Fragen, die der Konferenz zum Zwecke des Abschlusses internationaler Abmachungen unterbreitet werden sollen, und die Durchführung aller von der Konferenz oder vom Verwaltungsrate etwa besonders angeordneten Untersuchungen. |
| 2. |
Vorbehältlich der vom Verwaltungsrate aufgestellten Richtlinien hat das Amt: |
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a. die Unterlagen zu den verschiedenen Gegenständen der Tagesordnung der Tagungen der Konferenz vorzubereiten; |
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b. den Regierungen auf Wunsch, soweit es dazu in der Lage ist, jede zweckdienliche Hilfe bei der Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen auf Grund der Beschlüsse der Konferenz und zur Vervollkommnung der Verwaltungspraxis und der Aufsichtsdienste zu leisten; |
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c. die Obliegenheiten zu erfüllen, die ihm nach den Bestimmungen dieser Verfassung bezüglich der wirksamen Einhaltung der Übereinkommen zufallen; |
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d. in den vom Verwaltungsrat zweckdienlich erachteten Sprachen Veröffentlichungen zu verfassen und herauszugeben, die Wirtschafts- und Arbeitsfragen von internationalem Interesse behandeln. |
| 3. |
Überhaupt hat es alle sonstigen Befugnisse und Obliegenheiten, die ihm die Konferenz oder der Verwaltungsrat nach Ermessen überträgt. |
| 1. |
Die Internationale Arbeitsorganisation wird in den durch diese Verfassung gezogenen Grenzen mit jeder allgemeinen internationalen Organisation zusammenarbeiten, die betraut ist, die Tätigkeit internationaler Organisationen des öffentlichen Rechtes, die Sonderaufgaben zu erfüllen haben, in Einklang zu bringen, sowie mit den internationalen Organisationen des öffentlichen Rechtes, die auf verwandten Gebieten Sonderaufgaben zu erfüllen haben. |
| 2. |
Die Internationale Arbeitsorganisation kann in geeigneter Weise den Delegierten der internationalen Organisationen des öffentlichen Rechtes Gelegenheit geben, ohne Stimmrecht an ihren Beratungen teilzunehmen. |
| 3. |
Die Internationale Arbeitsorganisation kann alle zweckdienlichen Massnahmen treffen, um nach Ermessen anerkannte nichtstaatliche Organisationen, einschliesslich der internationalen Vereinigungen der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Landwirte und der Genossenschafter, zu Rate zu ziehen. |
| 1. |
Die Internationale Arbeitsorganisation kann mit den Vereinigten Nationen über Finanz- und Budgetfragen die zweckmässig erscheinenden Vereinbarungen treffen. |
| 2. |
Bis zum Abschlusse solcher Vereinbarungen, oder falls in irgendeinem Zeitpunkte keine solchen Vereinbarungen in Kraft sind, gilt folgendes: |
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a. Jedes Mitglied trägt die Reise- und Aufenthaltskosten seiner Delegierten und ihrer technischen Berater sowie seiner Vertreter, die an den Tagungen der Konferenz oder des Verwaltungsrates teilnehmen. |
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b. Alle andern Kosten des Internationalen Arbeitsamtes sowie der Tagungen der Konferenz und des Verwaltungsrates werden vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes aus dem allgemeinen Kredite der Internationalen Arbeitsorganisation bestritten. |
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c. Die Bestimmungen über die Genehmigung des Budgets der Internationalen Arbeitsorganisation sowie über die Festsetzung und die Einziehung der Beiträge werden von der Konferenz durch Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen aufgestellt. Darin ist vorzusehen, dass das Budget und die Regelung für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder durch einen Ausschuss von Regierungsvertretern zu genehmigen sind. |
| 3. |
Die Kosten der Internationalen Arbeitsorganisation gehen zu Lasten der Mitglieder nach den auf Grund des Absatzes 1 oder des Absatzes 2, c, dieses Artikels geltenden Vereinbarungen. |
| 4. |
Ein Mitglied der Organisation, das mit der Zahlung seines Beitrages zu den Kosten der Organisation im Rückstand ist, kann an den Abstimmungen der Konferenz, des Verwaltungsrates oder eines Ausschusses sowie an den Wahlen zum Verwaltungsrate nicht teilnehmen, wenn die rückständigen Zahlungen den von ihm für die letzten beiden vollen Jahre geschuldeten Beitrag erreichen oder übersteigen. Die Konferenz kann jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen ein solches Mitglied ermächtigen, an der Abstimmung teilzunehmen, wenn sie feststellt, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, die vom Willen des Mitgliedes unabhängig sind. |
| 5. |
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes ist dem Verwaltungsrate für die Verwendung der Mittel der Internationalen Arbeitsorganisation verantwortlich. |
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| 1 |
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. |
| 2 |
AS 1948 913 |
| 3 |
Zahlen gemäss Art. 1 der Urkunde zur Änderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1972, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1972 (AS 1976 661). |
| 4 |
Zahlen gemäss Art. 1 der Urkunde zur Änderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1972, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1972 (AS 1976 661). |
| 5 |
Zahlen gemäss Art. 1 der Urkunde zur Änderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1972, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1972 (AS 1976 661). |
| 6 |
Zahlen gemäss Art. 1 der Urkunde zur Änderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1972, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1972 (AS 1976 661). |
| 7 |
Zahlen gemäss Art. 1 der Urkunde zur Änderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1972, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1972 (AS 1976 661). |
| 8 |
Zahlen gemäss Art. 1 der Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1953, in Kraft getreten für die Schweiz am 25. Mai 1954 (AS 1954 569 567; BBl 1953 III 132). |
| 9 |
Zahlen gemäss Art. 1 der Urkunde zur Änderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1972, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1972 (AS 1976 661). |
| 10 |
Zahlen gemäss Art. 1 der Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internatio-nalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1953, in Kraft getreten für die Schweiz am 25. Mai 1954 (AS 1954 569 567; BBl 1953 III 132). |
| 11 |
Letzter Satz aufgehoben durch Art. 2 der Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1953 (AS 1954 569 567; BBl 1953 III 132). |
| 12 |
Letzter Satz aufgehoben durch Art. 1 der Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1962 (AS 1963 856 855; BBl 1963 I 507). |
| 13 |
Zahl gemäss Art. 1 der Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1953, in Kraft getreten für die Schweiz am 25. Mai 1954 (AS 1954 569 567; BBl 1953 III 132). |