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Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1919 (in der Fassung der Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Oktober 1946)
Kapitel II Verfahren


Art. 14

1. Der Verwaltungsrat bestimmt die Tagesordnung der Tagungen der Konferenz; dabei prüft er alle Vorschläge die von der Regierung eines Mitgliedes, von einem der in Artikel 3 bezeichneten massgebenden Verbände oder von einer internationalen Organisation des öffentlichen Rechtes hierzu gemacht werden.
2. Der Verwaltungsrat stellt Regeln auf, die eine gründliche technische Vorbereitung und eine angemessene Zurateziehung der hauptsächlich beteiligten Mitglieder durch eine vorbereitende technische Konferenz oder auf andere zweckdienliche Weise vor der Annahme eines Übereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz sicherstellen.


Art. 15

1. Der Generaldirektor versieht das Amt des Generalsekretärs der Konferenz; er hat die Tagesordnung jeder Tagung vier Monate vor deren Eröffnung allen Mitgliedern und durch ihre Vermittlung den Delegierten, die nicht Regierungsvertreter sind, nach ihrer Ernennung zugehen zu lassen.
2. Die Berichte über die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung sind den Mitgliedern so zeitig zuzustellen, dass diese sie vor der Konferenz ausreichend prüfen können. Der Verwaltungsrat stellt für diesen Zweck Regeln auf.


Art. 16

1. Die Regierung eines jeden Mitglieds hat das Recht, gegen die Aufnahme eines oder mehrerer der vorgesehenen Gegenstände in die Tagesordnung der Konferenz Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist in einer Denkschrift zu begründen, die an den Generaldirektor zu richten und von ihm den Mitgliedern der Organisation mitzuteilen ist.
2. Die beanstandeten Gegenstände bleiben trotzdem auf der Tagesordnung, wenn die Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen so beschliesst.
3. Jede Frage, deren Prüfung die Konferenz ausserhalb des im vorigen Absatz vorgesehenen Verfahrens ebenfalls mit Zweidrittelsmehrheit beschliesst, ist auf die Tagesordnung der folgenden Tagung zu setzen.


Art. 17

1. Die Konferenz wählt einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten. Zu Vizepräsidenten ist je ein Regierungsvertreter, ein Vertreter der Arbeitgeber und ein Vertreter der Arbeitnehmer zu wählen. Die Konferenz stellt ihre Geschäftsordnung auf; sie kann Ausschüsse einsetzen, die über alle von ihr als prüfungsbedürftig erachteten Fragen zu berichten haben.
2. Die einfache Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern der Konferenz abgegebenen Stimmen ist entscheidend, es sei denn, dass eine grössere Mehrheit ausdrücklich durch andere Artikel dieser Verfassung oder durch ein Übereinkommen oder andere Rechtsnormen, die der Konferenz Befugnisse übertragen, oder durch die auf Grund des Artikels 13 angenommenen Vereinbarungen über Finanz- und Budgetfragen vorgesehen ist.
3. Die Abstimmung ist ungültig, wenn die Zahl der abgegebenen Stimmen geringer ist als die Hälfte der an der Tagung der Konferenz teilnehmenden Delegierten.


Art. 18

Die Konferenz kann den von ihr eingesetzten Ausschüssen Sachverständige mit beratender, aber nicht beschliessender Stimme beigeben.


Art. 19

1. Erklärt sich die Konferenz für die Annahme von Anträgen, die einen Gegenstand der Tagesordnung betreffen, so hat sie zu bestimmen, ob diese Anträge die Form erhalten sollen a. eines internationalen Übereinkommens oder b. einer Empfehlung, wenn sich der behandelte Gegenstand nicht, oder unter einem bestimmten Gesichtspunkte nicht, für die sofortige Annahme eines Übereinkommens eignet.
2. In beiden Fällen, zur Annahme sowohl eines Übereinkommens als auch einer Empfehlung, bedarf es in der Endabstimmung der Konferenz einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Delegierten.
3. Bei Aufstellung eines Übereinkommens oder einer Empfehlung von allgemeiner Geltung hat die Konferenz auf diejenigen Länder Rücksicht zu nehmen, in denen das Klima, die unvollkommene Entwicklung der wirtschaftlichen Organisation oder andere Sonderumstände die Verhältnisse der Wirtschaft wesentlich abweichend gestalten. Sie hat in solchen Fällen die Abänderungen vorzuschlagen, die sie angesichts der besonderen Verhältnisse dieser Länder für notwendig erachtet.
4. Zwei Ausfertigungen des Übereinkommens oder der Empfehlung werden vom Präsidenten der Konferenz und vom Generaldirektor unterzeichnet. Eine Ausfertigung wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen eingehändigt. Der Generaldirektor übermittelt jedem Mitglied eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens oder der Empfehlung.
5. Für ein Übereinkommen gelten die folgenden Bestimmungen:
a. Das Übereinkommen wird allen Mitgliedern im Hinblick auf seine Ratifikation mitgeteilt.
b. Jedes Mitglied verpflichtet, sich, spätestens ein Jahr nach Schluss der Tagung der Konferenz (oder, wenn dies infolge aussergewöhnlicher Umstände innerhalb eines Jahres unmöglich sein sollte, sobald es angängig ist, aber unter keinen Umständen später als achtzehn Monate nach Schluss der Tagung der Konferenz) das Übereinkommen der zur Entscheidung berufenen Stelle oder den zur Entscheidung berufenen Stellen zum Zwecke der Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder zwecks sonstiger Massnahmen zu unterbreiten.
c. Die Mitglieder setzen den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes von den Massnahmen in Kenntnis, die sie gemäss diesem Artikel getroffen haben, um das Übereinkommen der zur Entscheidung berufenen Stelle oder den zur Entscheidung berufenen Stellen zu unterbreiten; dabei erteilen sie ihm alle Auskünfte über die Stelle oder die Stellen, die als zur Entscheidung berufen erachtet sind, und über deren Entscheidungen.
d. Das Mitglied, das die Zustimmung der zur Entscheidung berufenen Stelle oder der zur Entscheidung berufenen Stellen erlangt hat, setzt den Generaldirektor von seiner förmlichen Ratifikation des Übereinkommens in Kenntnis und trifft die zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erforderlichen Massnahmen.
e. Findet ein Übereinkommen nicht die Zustimmung der zur Entscheidung berufenen Stelle oder der zur Entscheidung berufenen Stellen, so hat das Mitglied keine weitere Verpflichtung; nur muss es in angemessenen Zeitabständen, wie der Verwaltungsrat entscheidet, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Bericht erstatten über den Stand seiner Gesetzgebung und seine Praxis in der Frage, die den Gegenstand des Übereinkommens bildet, wobei anzugeben ist, in welchem Umfange den einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens durch die Gesetzgebung, durch Verwaltungsanordnungen, durch Tarifverträge oder auf andere Weise Rechnung getragen worden ist oder Rechnung getragen werden soll, und die Schwierigkeiten darzulegen sind, welche die Ratifikation des Übereinkommens verhindern oder verzögern.
6. Für eine Empfehlung gelten die folgenden Bestimmungen:
a. Die Empfehlung wird allen Mitgliedern zur Prüfung im Hinblick auf ihre Verwirklichung durch die Landesgesetzgebung oder auf andere Weise mitgeteilt.
b. Jedes Mitglied verpflichtet sich, spätestens ein Jahr nach Schluss der Tagung der Konferenz (oder, wenn dies infolge aussergewöhnlicher Umstände innerhalb eines Jahres unmöglich sein sollte, sobald es angängig ist, aber unter keinen Umständen später als achtzehn Monate nach Schluss der Tagung der Konferenz) die Empfehlung der zur Entscheidung berufenen Stelle oder der zur Entscheidung berufenen Stellen zum Zwecke der Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder zwecks sonstiger Massnahmen zu unterbreiten.
c. Die Mitglieder setzen den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes von den Massnahmen in Kenntnis, die sie gemäss diesem Artikel getroffen haben, um die Empfehlung der zur Entscheidung berufenen Stelle oder den zur Entscheidung berufenen Stellen zu unterbreiten; dabei erteilen sie ihm alle Auskünfte über die Stelle oder die Stellen, die als zur Entscheidung berufen erachtet sind, und über deren Entscheidungen.
d. Ausser der Verpflichtung, die Empfehlung der zur Entscheidung berufenen Stelle oder den zur Entscheidung berufenen Stellen zu unterbreiten, haben die Mitglieder keine weitere Verpflichtung; nur müssen sie in angemessenen Zeitabständen, wie der Verwaltungsrat entscheidet, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Bericht erstatten über den Stand ihrer Gesetzgebung und ihre Praxis in der Frage, die den Gegenstand der Empfehlung bildet, wobei anzugeben ist, in welchem Umfange den einzelnen Bestimmungen der Empfehlung Rechnung getragen worden ist oder Rechnung getragen werden soll, und die Abänderungen dieser Bestimmungen zu bezeichnen sind, die sich als notwendig erwiesen haben oder als notwendig erweisen können, um die Annahme oder Anwendung der Empfehlung zu ermöglichen.
7. Handelt es sich um einen Bundesstaat, so gelten die folgenden Bestimmungen:
a. Im Falle von Übereinkommen und Empfehlungen, für welche die Bundesregierung nach ihrem Verfassungssystem eine Bundesmassnahme für angebracht erachtet, sind die Verpflichtungen des Bundesstaates dieselben wie die Verpflichtungen der Mitglieder, die nicht Bundesstaaten sind.
b. Im Falle von Übereinkommen und Empfehlungen, für welche die Bundesregierung nach dem geltenden Verfassungssystem eine Massnahme der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone für eher angebracht erachtet, hat diese Regierung:
I. im Einklang mit ihrer Verfassung und den Verfassungen der von der Frage berührten Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone wirksame Vereinbarungen zu treffen, damit diese Übereinkommen oder Empfehlungen spätestens achtzehn Monate nach Schluss der Tagung der Konferenz den berufenen Stellen des Bundes, der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone unterbreitet werden im Hinblick auf den Erlass von Massnahmen gesetzgeberischer oder anderer Art;
II. vorbehältlich der Zustimmung der Regierungen der Gliedstaaten, der Provinzen oder Kantone, Massnahmen zur Veranstaltung eines regelmässigen Meinungsaustausches zwischen den Bundesbehörden einerseits und den Behörden der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone andererseits zu treffen, um ein gemeinsames Vorgehen innerhalb des Bundesstaates herbeizuführen zur Verwirklichung der Bestimmungen dieser Übereinkommen und Empfehlungen;
III. den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes von den Massnahmen in Kenntnis zu setzen, die sie nach diesem Artikel getroffen hat, um diese Übereinkommen und Empfehlungen den berufenen Stellen des Bundes, der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone zu unterbreiten, wobei sie ihm alle Auskünfte erteilt über die als zuständig erachteten Stellen und über deren Entscheidungen;
IV. im Fall eines jeden dieser Übereinkommen, das sie nicht ratifiziert hat, in angemessenen Zeitabständen, wie der Verwaltungsrat entscheidet, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Bericht zu erstatten über den Stand der Gesetzgebung und die Praxis des Bundes und seiner Gliedstaaten, der Provinzen oder Kantone in der Frage, die den Gegenstand des Übereinkommens bildet, wobei anzugeben ist, in welchem Umfange den einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens durch die Gesetzgebung, durch Verwaltungsanordnungen, durch Tarifverträge oder auf andere Weise Rechnung getragen worden ist oder Rechnung getragen werden soll;
V. im Falle einer jeden dieser Empfehlungen in angemessenen Zeitabständen, wie der Verwaltungsrat entscheidet, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Bericht zu erstatten über den Stand der Gesetzgebung und die Praxis des Bundes und seiner Gliedstaaten, der Provinzen oder Kantone in der Frage, die den Gegenstand der Empfehlung bildet, wobei anzugeben ist, in welchem Umfange den einzelnen Bestimmungen der Empfehlung Rechnung getragen worden ist oder Rechnung getragen werden soll, und die Abänderungen dieser Bestimmungen zu bezeichnen sind, die sich als notwendig erwiesen haben oder als notwendig erweisen können, um die Annahme oder Anwendung der Empfehlung zu ermöglichen.
8. In keinem Fall ist die Annahme eines Übereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz oder die Ratifikation eines Übereinkommens durch ein Mitglied so auszulegen, als würde dadurch ein Gesetz, ein Rechtsspruch, ein Brauch oder ein Abkommen berührt, die den beteiligten Arbeitnehmern günstigere als die in dem Übereinkommen oder in der Empfehlung vorgesehenen Bedingungen sichern.


Art. 20

Jedes so ratifizierte Übereinkommen wird vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zu Eintragung nach den Bestimmungen des Artikels 102 der Charte der Vereinigten Nationen mitgeteilt, bindet aber nur die Mitglieder, die es ratifiziert haben.


Art. 21

1. Vereinigt ein Entwurf eines Übereinkommens in der endgültigen Gesamtabstimmung nicht die Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen auf sich, so steht es den Mitgliedern der ständigen Organisation, die dies wünschen, frei, ein Sonderübereinkommen mit dem gleichen Inhalte abzuschliessen.
2. Jedes so abgeschlossene Übereinkommen ist durch die beteiligten Regierungen dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes und dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charte der Vereinigten Nationen mitzuteilen.


Art. 22

Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Internationalen Arbeitsamt jährlich einen Bericht über seine Massnahmen zur Durchführung der Übereinkommen, denen es beigetreten ist, vorzulegen. Die Form dieser Berichte bestimmt der Verwaltungsrat; sie müssen die von ihm geforderten Einzelheiten enthalten.


Art. 23

1. Der Generaldirektor legt der nächstfolgenden Tagung der Konferenz einen zusammenfassenden Auszug aus den ihm von den Mitgliedern auf Grund der Artikel 19 und 22 übermittelten Auskünfte und Berichte vor.
2. Jedes Mitglied stellt den für die Zwecke des Artikels 3 als massgebend anerkannten Verbänden eine Abschrift der dem Generaldirektor auf Grund der Artikel 19 und 22 übermittelten Auskünfte und Berichte zu.


Art. 24

Richtet ein Berufsverband von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern an das Internationale Arbeitsamt eine Beschwerde, dass ein Mitglied die Durchführung eines von ihm angenommenen Übereinkommens nicht in befriedigender Weise sichergestellt habe, so kann der Verwaltungsrat sie der betreffenden Regierung übermitteln und diese Regierung einladen, sich in einer ihr geeignet erscheinenden Weise zur Sache zu äussern.


Art. 25

Geht von der betreffenden Regierung innerhalb angemessener Frist keine Erklärung ein, oder hält der Verwaltungsrat die erhaltene Erklärung nicht für befriedigend, so hat er das Recht, die Beschwerde und gegebenenfalls die Antwort zu veröffentlichen.


Art. 26

1. Jedes Mitglied kann beim Internationalen Arbeitsamt Klage gegen ein anderes Mitglied einreichen, das nach seiner Ansicht die Durchführung eines von beiden Teilen gemäss den vorstehenden Artikeln ratifizierten Übereinkommens nicht in befriedigender Weise sicherstellt.
2. Der Verwaltungsrat kann, wenn er es für angebracht hält, sich mit der Regierung, gegen die sich die Klage richtet, auf die in Artikel 23 bezeichnete Weise in Verbindung setzen, bevor er einen Untersuchungsausschuss nach dem weiter unten angegebenen Verfahren mit der Angelegenheit betraut.
3. Hält es der Verwaltungsrat nicht für nötig, der betreffenden Regierung die Klage mitzuteilen, oder geht auf seine Mitteilung nicht binnen angemessener Frist eine befriedigende Antwort ein, so kann er einen Untersuchungsausschuss einsetzen, der die strittige Frage zu prüfen und darüber zu berichten hat.
4. Das gleiche Verfahren kann vom Verwaltungsrat entweder von Amts wegen oder auf Grund der Klage eines zur Konferenz abgeordneten Delegierten eingeschlagen werden.
5. Kommt eine auf Grund des Artikels 25 oder des Artikels 26 aufgeworfene Frage vor den Verwaltungsrat, so hat die betreffende Regierung, falls sie nicht schon im Verwaltungsrate vertreten ist, das Recht, einen Beauftragten zur Teilnahme an den Beratungen des Verwaltungsrates in dieser Angelegenheit zu ernennen. Der für die Verhandlungen bestimmte Zeitpunkt ist der betreffenden Regierung rechtzeitig mitzuteilen.


Art. 27

Wird nach Artikel 26 eine Klage vor einen Untersuchungsausschuss verwiesen, so ist jedes Mitglied verpflichtet, mag es unmittelbar an der Klage beteiligt sein oder nicht, dem Ausschuss zum Klagegegenstand alle Aufschlüsse zu geben, über die es verfügt.


Art. 28

Nach eingehender Prüfung der Klage verfasst der Untersuchungsausschuss einen Bericht, worin er seinen Befund über sämtliche Tatfragen niederlegt, die für den Streitfall von Bedeutung sind. Auch soll er darin Massnahmen vorschlagen, deren Durchführung der Klage Rechnung tragen soll, unter Angabe einer Frist für diese Durchführung.


Art. 29

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes teilt den Bericht des Untersuchungsausschusses dem Verwaltungsrat und jeder an dem Streitfall beteiligten Regierung mit und veranlasst seine Veröffentlichung.
2. Jede dieser Regierungen hat dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes binnen drei Monaten mitzuteilen, ob sie die im Berichte des Ausschusses enthaltenen Vorschläge annimmt oder nicht, und falls sie diese nicht annimmt, ob sie den Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten wünscht.


Art. 30

Ergreift ein Mitglied bezüglich eines Übereinkommens oder einer Empfehlung die in Artikel 19, Absatz 5 b, 6 b oder 7 b I, vorgesehenen Massnahmen nicht, so hat jedes andere Mitglied das Recht, den Verwaltungsrat anzurufen. Findet der Verwaltungsrat, dass das Mitglied die vorgesehenen Massnahmen nicht getroffen hat, so berichtet er darüber an die Konferenz.


Art. 31

Die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes über eine Klage oder eine ihm nach Artikel 29 unterbreitete Streitfrage ist endgültig.


Art. 32

Der Befund und die etwaigen Vorschläge des Untersuchungsausschusses können vom Internationalen Gerichtshof bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden.


Art. 33

Befolgt ein Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Frist die im Berichte des Untersuchungsausschusses oder in der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes etwa enthaltenen Vorschläge nicht, so kann der Verwaltungsrat der Konferenz die ihm zur Sicherstellung der Ausführung dieser Vorschläge zweckmässig erscheinenden Massnahmen empfehlen.


Art. 34

Die schuldig befundene Regierung kann jederzeit den Verwaltungsrat davon in Kenntnis setzen, dass sie die nötigen Massnahmen getroffen hat, um entweder den Vorschlägen des Untersuchungsausschusses oder denen, die in der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes niedergelegt sind, Folge zu leisten, und sie kann den Verwaltungsrat ersuchen, einen Untersuchungsausschuss zur Nachprüfung ihrer Angaben einsetzen zu lassen. In diesem Falle finden die Bestimmungen der Artikel 26, 27, 28, 29, 30 und 31 Anwendung. Fällt der Bericht des Untersuchungsausschusses oder die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes zugunsten der schuldig befundenen Regierung aus, so hat der Verwaltungsrat unverzüglich die Einstellung der auf Grund des Artikels 33 getroffenen Massnahmen zu empfehlen.


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