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Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1919 (in der Fassung der Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Oktober 1946)
Beilage


Erklärung über die Ziele und Zwecke der Internationalen Arbeitsorganisation
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die in Philadelphia zu ihrer 26. Tagung zusammengetreten ist, nimmt heute, am 10. Mai 1944, die vorliegende Erklärung an über die Ziele und Zwecke der Internationalen Arbeitsorganisation und über die Grundsätze, von denen sich die Politik ihrer Mitglieder sollte leiten lassen.
I
Die Konferenz bekennt sich aufs neue zu den hauptsächlichen Grundsätzen, auf die sich die Organisation stützt. Sie lauten:
a. Die Arbeit ist keine Ware.
b. Die freie Meinungsäusserung und die Vereinigungsfreiheit sind unumgängliche Voraussetzungen eines stetigen Fortschrittes.
c. Die Armut bildet überall, wo sie besteht, eine Gefahr für den allgemeinen Wohlstand.
d. Der Kampf gegen die Not ist unermüdlich und mit dem Einsatz aller Kräfte zu führen, sowohl innerhalb jeder einzelnen Nation als auch international durch ständige gemeinschaftliche Bemühungen, wobei die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in gleichberechtigter Zusammenarbeit mit den Vertretern der Regierungen an freien Aussprachen und demokratisch gefassten Beschlüssen zur Förderung des allgemeinen Wohls teilnehmen.
II
Die Konferenz ist davon überzeugt, dass die Erfahrung die Richtigkeit der in der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation enthaltenen Erklärung voll erwiesen hat, wonach ein dauerhafter Friede nur auf der Grundlage der sozialen Gerechtigkeit errichtet werden kann, und bestätigt deshalb:
a. Alle Menschen, ohne Ansehen ihrer Rasse, ihres Glaubens oder ihres Geschlechtes, haben das Recht, an ihrem materiellen Fortschritt und ihrer geistigen Entwicklung in Freiheit und Würde, wirtschaftlich gesichert und unter gleichen Erfolgsmöglichkeiten zu arbeiten.
b. Die Schaffung der hierzu notwendigen Voraussetzungen muss das Hauptziel aller nationalen und internationalen Politik sein.
c. Alle nationalen und internationalen Aktionsprogramme und Massnahmen, hauptsächlich auf wirtschaftlichem und finanziellem Gebiet, sind unter diesem Gesichtspunkte zu beurteilen und nur so weit gutzuheissen, wie sie geeignet erscheinen, die Erreichung dieses hauptsächlichen Zweckes zu begünstigen, nicht aber zu hemmen.
d. Es ist Sache der Internationalen Arbeitsorganisation, alle internationalen Aktionsprogramme und Massnahmen wirtschaftlicher und finanzieller Art im Lichte dieses hauptsächlichen Zweckes zu prüfen und zu erwägen.
e. Bei Erfüllung der ihr anvertrauten Aufgaben kann die Internationale Arbeitsorganisation, nachdem sie alle massgebenden wirtschaftlichen und finanziellen Umstände berücksichtigt hat, in ihre Beschlüsse und Empfehlungen alle ihr angemessen erscheinenden Bestimmungen aufnehmen.
III
Die Konferenz anerkennt die feierliche Verpflichtung der Internationalen Arbeitsorganisation, bei den verschiedenen Nationen der Erde die Verwirklichung von Programmen mit folgenden Zwecksetzungen zu unterstützen:
a. Vollbeschäftigung und Verbesserung der Lebenshaltung;
b. Beschäftigung der Arbeitnehmer mit einer Tätigkeit, die ihnen die Genugtuung bietet, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse in vollem Umfang anzuwenden und am besten zum allgemeinen Wohl beitragen zu können;
c. Verfolgung dieses Zieles durch Schaffung von Ausbildungsmöglichkeiten und durch Massnahmen, die geeignet sind, die Versetzung von Arbeitnehmern zu begünstigen, einschliesslich der Wanderbewegung von Arbeitern und Ansiedlern, wobei allen Beteiligten ausreichende Sicherheiten zu bieten wären;
d. eine Regelung der Löhne und des Arbeitsverdienstes, der Arbeitszeit und der übrigen Arbeitsbedingungen, die jedermann einen gerechten Anteil an den Früchten des Fortschrittes und allen Arbeitnehmern, die eines solchen Schutzes bedürfen, den lebensnotwendigen Mindestlohn sichert;
e. wirksame Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen, Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum Zwecke fortwährender Verbesserung der Organisation der Gütererzeugung und Zusammenwirken von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei der Vorbereitung und Durchführung der Sozial- und Wirtschaftspolitik;
f. Ausdehnung der sozialen Sicherheitsmassnahmen, um allen ein Grundeinkommen zu gewährleisten, die einen solchen Schutz benötigen, ebenso wie vollständige ärztliche Betreuung;
g. angemessener Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in allen Tätigkeitsgebieten;
h. Kinder- und Mütterschutz;
i. Schaffung befriedigender Ernährungs- und Wohnverhältnisse sowie ausreichender Erholungs- und Bildungsmöglichkeiten;
j. Gewährleistung gleicher Möglichkeiten in Erziehung und Beruf.
IV
Die Konferenz ist überzeugt, dass eine gründlichere und umfassendere Nutzung der wirtschaftlichen Hilfsquellen der Erde, die zur Verwirklichung der in dieser Erklärung aufgezählten Zwecke notwendig ist, durch eine wirksame Aktion auf internationalem und nationalem Boden und namentlich durch Massnahmen gewährleistet werden kann, die darauf abzielen, Gütererzeugung und -verbrauch zu steigern, ernstliche Wirtschaftsschwankungen zu verhüten, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der noch wenig erschlossenen Gebiete herbeizuführen, eine Festigung der Weltpreise von Rohstoffen und Waren zu gewährleisten und einen ständigen, ausgedehnten Welthandel zu fördern. Die Konferenz sichert deshalb die vollständige Mitarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation allen internationalen Einrichtungen zu, denen ein Teil der Verantwortung bei dieser gossen Aufgabe wie auch bei der Hebung des Gesundheits- und Bildungsstandes sowie der Wohlfahrt aller Völker anvertraut wird.
V
Die Konferenz bestätigt, dass die in dieser Erklärung verkündeten Grundsätze auf alle Völker der Erde voll anwendbar sind und dass, wenn auch in der Art, wie dies geschieht, das Mass der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung jedes Volk gebührend berücksichtigt werden muss, ihre fortschreitende Anwendung auf die Völker, die noch abhängig sind, ebenso wie auf diejenigen, die den Zustand der Selbstverwaltung erreicht haben, für die gesamte Kulturwelt von Bedeutung ist.
Der vorausgehende Text bildet die authentische Fassung der Urkunde von 1946 über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, welche die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation am 9. Oktober 1946 in Montreal im Verlaufe ihrer neunundzwanzigsten Tagung ordnungsgemäss angenommen hat.
Der französische und der englische Wortlaut des Textes dieser Abänderungsurkunde sind in gleicher Weise massgebend.
Dies haben am 1. November 1946 durch ihre Unterschriften beurkundet:

 
Der Präsident der Konferenz:

 
Humphrey Mitchell

 
Der Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes:

 
Edward Phelan
Liste der Mitglieder der Organisation am 3. Dezember 2001

Mitglied seit

 

 
Afghanistan
1934
Ägypten
1936
Albanien
1920 bis 1967 und seit 1991
Algerien
1962
Angola
1976
Antigua und Barbuda
1982
Äquatorialguinea
1981
Argentinien
1919
Armenien
1992
Aserbaidschan
1992
Äthiopien
1923
Australien
1919
Bahamas
1976
Bahrain
1977
Bangladesch
1972
Barbados
1967
Belarus
1954
Belgien
1919
Belize
1981
Benin
1960
Bhutan
1971
Bolivien
1919
Bosnien und Herzegowina
1993
Botswana
1978
Brasilien
1919
Bulgarien
1920
Burkina Faso
1960
Burundi
1963
Chile
1919
China
1919
Costa Rica
1920 bis 1927 und seit 1944
Côte d’Ivoire
1960
Dänemark
1920
Deutschland
1919 bis 1935 und seit 1951
Dschibuti
1978
Dominica
1982
Dominikanische Republik
1924
Ekuador
1934
El Salvador
1920 bis 1939 und seit 1948
Eritrea
1993
Estland
1992
Fidschi
1974
Finnland
1920
Frankreich
1919
Gabun
1960
Gambia
1995
Georgien
1993
Ghana
1957
Grenada
1979
Griechenland
1919
Guatemala
1919 bis 1938 und seit 1945
Guinea
1959
Guinea-Bissau
1977
Guyana
1966
Haiti
1919
Honduras
1919 bis 1938 und seit 1955
Indien
1919
Indonesien
1950
Irak
1932
Iran
1919
Irland
1923
Island
1945
Israel
1949
Italien
1919 bis 1939 und seit 1945
Jamaika
1962
Japan
1919 bis 1940 und seit 1951
Jemen
1965
Jordanien
1956
Jugoslawien
1919 bis 1949 und seit 1951
Kambodscha
1969
Kamerun
1960
Kanada
1919
Kapverden
1979
Kasachstan
1993
Katar
1972
Kenia
1964
Kirgisistan
1992
Kiribati
2000
Kolumbien
1920
Komoren
1978
Kongo (Brazzaville)
1960
Kongo (Kinshasa)
1960
Korea (Süd)
1991
Kroatien
1992
Kuba
1919
Kuwait
1961
Laos
1964
Lesotho
1966 bis 1971 und seit 1980
Lettland
1991
Libanon
1948
Liberia
1919
Libyen
1952
Litauen
1991
Luxemburg
1920
Madagaskar
1960
Malawi
1965
Malaysia
1957
Mali
1960
Malta
1965
Marokko
1956
Mauretanien
1961
Mauritius
1969
Mazedonien
1993
Mexiko
1931
Moldova
1992
Mongolei
1968
Mosambik
1976
Myanmar
1948
Namibia
1978
Nepal
1966
Neuseeland
1919
Nicaragua
1919 bis 1938 und seit 1957
Niederlande
1919
Niger
1961
Nigeria
1960
Norwegen
1919
Oman
1994
Österreich
1919 bis 1938 und seit 1947
Pakistan
1947
Panama
1919
Papua-Neuguinea
1976
Paraguay
1919 bis 1937 und seit 1956
Peru
1919
Philippinen
1948
Polen
1919
Portugal
1919
Ruanda
1962
Rumänien
1919 bis 1942 und seit 1956
Russland
1934 bis 1940 und seit 1954
Salomon-Inseln
1984
Sambia
1964
San Marino
1982
Sao Tomé und Principe
1982
Saudi-Arabien
1976
Schweden
1919
Schweiz
1920
Senegal
1960
Seychellen
1977
Sierra Leone
1961
Simbabwe
1980
Singapur
1965
Slowakei
1993
Slowenien
1992
Somalia
1960
Spanien
1920 bis 1941 und seit 1956
Sri Lanka
1948
St. Kitts und Nevis
1996
St. Lucia
1980
St. Vincent und die Grenadinen
1995
Südafrika
1919 bis 1966 und seit 1994
Sudan
1956
Suriname
1976
Swasiland
1975
Syrien
1947
Tadschikistan
1993
Tansania
1962
Thailand
1919
Togo
1960
Trinidad und Tobago
1963
Tschad
1960
Tschechische Republik
1993
Tunesien
1956
Türkei
1932
Turkmenistan
1993
Uganda
1963
Ukraine
1954
Ungarn
1922
Uruguay
1919
Usbekistan
1992
Venezuela
1920 bis 1957 und seit 1958
Vereinigte Arabische Emirate
1972
Vereinigte Staaten
1934 bis 1977 und seit 1980
Vereinigtes Königreich
1919
Vietnam
1950 bis 1985 und seit 1992
Zentralafrikanische Republik
1960
Zypern
1960

 

 

 

 


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