Übersetzung1
Übereinkommen betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen
Angenommen in Washington am 28. November 19192 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Februar 19223 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Oktober 1922 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 1923 Geändert durch die Übereinkommen Nr. 804 und 1165
(Stand am 31. Mai 2005)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,
gestützt auf ihren Beschluss über die Annahme verschiedener Anträge betreffend «die Beschäftigung der Jugendlichen: Nachtarbeit», eine Frage, die einen Teil des vierten Verhandlungsgegenstandes der Konferenz von Washington bildete,
gestützt ferner auf ihren Beschluss, diese Anträge in die Form eines internationalen Übereinkommens zu fassen,
nimmt das nachstehende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Nachtarbeit der Jugendlichen (Gewerbe) von 1919 bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation6 zur Ratifizierung vorzulegen ist:


Art. 1

1. Als «gewerbliche Betriebe» im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere:
a) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen;
b) Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, mit Einschluss des Schiffbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von motorischer Kraft irgendwelcher Art und von Elektrizität;
c) der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Strassenbahnen, Häfen, Docks, Dämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Strassen, Tunnels, Brücken, Strassenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegraf- und Telefonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und andern Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Grundarbeiten;
d) die Beförderung von Personen oder Gütern auf Strassen und Eisenbahnen, inbegriffen der Verkehr mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, mit Ausnahme der Handbeförderung.
2. In jedem Land bestimmt die zuständige Behörde die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft anderseits.


Art. 2

1. Jugendliche unter achtzehn Jahren dürfen während der Nacht in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben nicht beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mitglieder einer und derselben Familie beschäftigt sind. Ferner gilt folgende Ausnahme:
2. Jugendliche über sechzehn Jahren dürfen während der Nacht in den nachstehenden Betrieben beschäftigt werden mit Arbeiten, die ihrer Natur nach nicht unterbrochen werden können:
a) Eisen- und Stahlwerke; Arbeiten, zu denen Reverberier- und Regenerativöfen benützt werden, und Verzinkung von Eisenblech und Eisendraht (mit Ausnahme der Glühräume),
b) Glashütten,
c) Papierfabriken,
d) Rohzuckerfabriken,
e) Reduktion des Golderzes.


Art. 3

1. Als «Nacht» im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Zeitraum von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens in sich schliesst.
2. In Stein- und Braunkohlengruben dürfen Jugendliche zwischen zehn Uhr abends und fünf Uhr morgens arbeiten, wenn ihnen zwischen zwei Arbeitsschichten in der Regel fünfzehn Stunden, keinesfalls jedoch weniger als dreizehn Stunden Ruhe gewährt werden.
3. In Ländern, in denen die Nachtarbeit im Bäckergewerbe für alle Arbeiter gesetzlich verboten ist, kann statt der nächtlichen Arbeitsruhe von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens eine Arbeitsruhe von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens festgesetzt werden.
4. In denjenigen tropischen Ländern, in denen die Arbeit um die Tagesmitte unterbrochen wird, kann die Dauer der Nacht weniger als elf Stunden betragen, wenn am Tag als Ersatz eine entsprechende Ruhezeit gewährt wird.


Art. 4

Die Bestimmungen der Art. 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Nachtarbeit Jugendlicher von sechzehn bis achtzehn Jahren im Fall einer nicht vorherzusehenden oder zu verhindernden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsstörung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.


Art. 5

Bei der Durchführung dieses Übereinkommens in Japan findet Art. 2 bis zum 1. Juli 1925 nur auf Jugendliche unter fünfzehn Jahren, und von da ab nur auf Jugendliche unter sechzehn Jahren Anwendung.


Art. 6

Bei der Durchführung dieses Übereinkommens in Indien bedeutet der Ausdruck «gewerbliche Betriebe» lediglich «Fabriken» im Sinne des indischen Fabrikgesetzes; ferner findet Art. 2 keine Anwendung auf männliche Jugendliche über vierzehn Jahren.


Art. 7

Das Verbot der Nachtarbeit kann für Jugendliche von sechzehn bis achtzehn Jahren von der Behörde ausser Kraft gesetzt werden, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders zwingender Gründe erfordert.


Art. 8

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.


Art. 9

1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:
a) die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein;
b) die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.
2. Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamt seine Entschliessung hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.


Art. 10

Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit.


Art. 11

Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitteilung durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt haben eintragen lassen. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.


Art. 12

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, seine Bestimmungen spätestens am 1. Juli 1922 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Massnahmen zu treffen.


Art. 13

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.


Art. 147

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.


Art. 15

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 29. April 2005

 

 

 

 

 
Vertragsstaaten
Ratifikation
Nachfolgeerklärung (N)

In-Kraft-Treten


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Albanien
17. März
1932
17. März
1932
Algerien
19. Oktober
1962
19. Oktober
1962
Angola
4. Juni
1976 N
4. Juni
1976
Argentinien
30. November
1933
30. November
1933
Bangladesch
22. Juni
1972 N
22. Juni
1972
Belgien
12. Juli
1924
12. Juli
1924
Benin
12. Dezember
1960 N
12. Dezember
1960
Brasilien
26. April
1934
26. April
1934
Bulgarien
14. Februar
1922
14. Februar
1922
Burkina Faso
21. November
1960 N
21. November
1960
Chile
15. September
1925
15. September
1925
China

 

 

 

 
Macaua b
20. Dezember
1999
20. Dezember
1999
Côte d’Ivoire
21. November
1960 N
21. November
1960
Dänemark
4. Januar
1923
4. Januar
1923
Färöer
4. Januar
1923
4. Januar
1923
Grönland
31. Mai
1954
31. Mai
1954
Dschibuti
3. August
1978 N
3. August
1978
Estland
20. Dezember
1922
20. Dezember
1922
Frankreich
25. August
1925
25. August
1925
Französisch Guyana
29. April
1940
29. April
1940
Französisch Polynesien
29. April
1940
29. April
1940
Guadeloupe
3. Februar
1934
3. Februar
1934
Martinique
3. Februar
1934
3. Februar
1934
Neukaledonien
29. April
1940
29. April
1940
Réunion
3. Februar
1934
3. Februar
1934
St. Pierre und Miquelon
29. April
1940
29. April
1940
Gabun
14. Oktober
1960 N
14. Oktober
1960
Griechenland
19. November
1920
19. November
1920
Guinea-Bissau
21. Februar
1977 N
21. Februar
1977
Indien
14. Juli
1921
14. Juli
1921
Irland
4. September
1925
4. September
1925
Italien
10. April
1923
10. April
1923
Kambodscha
24. Februar
1969 N
24. Februar
1969
Kolumbien
13. April
1983
13. April
1983
Komoren
23. Oktober
1978 N
23. Oktober
1978
Kongo (Brazzaville)
10. November
1960 N
10. November
1960
Kuba
6. August
1928
6. August
1928
Laos
23. Januar
1964 N
23. Januar
1964
Lettland
3. Juni
1926
3. Juni
1926
Litauen
19. Juni
1931
19. Juni
1931
Luxemburg
16. April
1928
16. April
1928
Madagaskar
1. November
1960 N
1. November
1960
Mali
22. September
1960 N
22. September
1960
Mauretanien
20. Juni
1961 N
20. Juni
1961
Myanmar
18. Mai
1948 N
18. Mai
1948
Nicaragua
12. April
1934
12. April
1934
Niger
27. Februar
1961 N
27. Februar
1961
Österreich
12. Juni
1924
12. Juni
1924
Pakistan
31. Oktober
1947 N
31. Oktober
1947
Polen
21. Juni
1924
21. Juni
1924
Portugal
10. Mai
1932
10. Mai
1932
Rumänien
13. Juni
1921
13. Juni
1921
Schweiz
9. Oktober
1922
1. Oktober
1923
Senegal
4. November
1960 N
4. November
1960
Spanien
29. September
1932
29. September
1932
Togo
7. Juni
1960 N
7. Juni
1960
Tschad
10. November
1960 N
10. November
1960
Ungarn
19. April
1928
19. April
1928
Venezuela
7. März
1933
7. März
1933
Vietnam
3. Oktober
1994
3. Oktober
1994
Zentralafrikanische Republik
27. Oktober
1960 N
27. Oktober
1960

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
a
Anwendbar ohne Änd.
b
Vom 4. Okt. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserkl. Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erkl. vom 13. Dez. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. Die vorliegende deutsche Übersetzung ist zusammen mit dem Internationalen Arbeitsamt festgelegt worden.
2 Das Übereink. wurde von der ersten Allgemeinen Arbeitskonferenz angenommen und ist vom Vorsitzenden und vom Generalsekretär der Konferenz unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst verpflichtet mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 11).  Infolge Auflösung des Völkerbundes und Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden gewisse Abänderungen an diesem Übereink. nötig, um die Durchführung der Kanzleiaufgaben, die ursprünglich dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sicherzustellen. Diese durch das Übereink. vom 9. Okt. 1946 (SR 0.822.719.0) vorgenommenen Abänderungen sind im vorliegenden Text berücksichtigt.
3 AS 39 223
4 SR 0.822.719.0
5 SR 0.822.721.6 Art. 1
6 SR 0.820.1
7 Fassung gemäss Art. 1 des Übereink. Nr. 116 vom 26. Juni 1961, von der BVers genehmigt am 2. Okt. 1962 (SR 0.822.721.6).

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