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einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington, |
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gestützt auf ihren Beschluss über die Annahme verschiedener Anträge betreffend «die Beschäftigung der Jugendlichen: Nachtarbeit», eine Frage, die einen Teil des vierten Verhandlungsgegenstandes der Konferenz von Washington bildete, |
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gestützt ferner auf ihren Beschluss, diese Anträge in die Form eines internationalen Übereinkommens zu fassen, |
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nimmt das nachstehende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Nachtarbeit der Jugendlichen (Gewerbe) von 1919 bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation6 zur Ratifizierung vorzulegen ist: |
| 1. |
Als «gewerbliche Betriebe» im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere: |
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a) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen; |
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b) Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, mit Einschluss des Schiffbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von motorischer Kraft irgendwelcher Art und von Elektrizität; |
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c) der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Strassenbahnen, Häfen, Docks, Dämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Strassen, Tunnels, Brücken, Strassenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegraf- und Telefonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und andern Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Grundarbeiten; |
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d) die Beförderung von Personen oder Gütern auf Strassen und Eisenbahnen, inbegriffen der Verkehr mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, mit Ausnahme der Handbeförderung. |
| 2. |
In jedem Land bestimmt die zuständige Behörde die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft anderseits. |
| 1. |
Als «Nacht» im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Zeitraum von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens in sich schliesst. |
| 2. |
In Stein- und Braunkohlengruben dürfen Jugendliche zwischen zehn Uhr abends und fünf Uhr morgens arbeiten, wenn ihnen zwischen zwei Arbeitsschichten in der Regel fünfzehn Stunden, keinesfalls jedoch weniger als dreizehn Stunden Ruhe gewährt werden. |
| 3. |
In Ländern, in denen die Nachtarbeit im Bäckergewerbe für alle Arbeiter gesetzlich verboten ist, kann statt der nächtlichen Arbeitsruhe von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens eine Arbeitsruhe von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens festgesetzt werden. |
| 4. |
In denjenigen tropischen Ländern, in denen die Arbeit um die Tagesmitte unterbrochen wird, kann die Dauer der Nacht weniger als elf Stunden betragen, wenn am Tag als Ersatz eine entsprechende Ruhezeit gewährt wird. |
| 1. |
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten: |
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a) die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein; |
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b) die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden. |
| 2. |
Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamt seine Entschliessung hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen. |