0.822.713.9
Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
Angenommen in Genf am 28. Juni 19301
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 19392
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Mai 1940
In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Mai 1941
Geändert durch die Übereinkommen Nr. 803 und 1164
(Stand am 5. März 2008)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 10. Juni 1930 zu ihrer vierzehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Zwangs- oder Pflichtarbeit, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1930, folgendes Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Zwangsarbeit von 1930 bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation5.


Art. 1

1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, den Gebrauch der Zwangs- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen möglichst bald zu beseitigen.
2. Bis zur völligen Beseitigung darf Zwangs- oder Pflichtarbeit während einer Übergangszeit ausschliesslich für öffentliche Zwecke und auch dann nur ausnahmsweise angewandt werden; dabei sind die in den nachstehenden Artikeln vorgesehenen Bedingungen und Sicherungen einzuhalten.
3. Nach Ablauf von fünf Jahren, berechnet vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens, und anlässlich des im nachstehenden Art. 31 vorgesehenen Berichtes hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes zu prüfen, ob es möglich ist, die Zwangs- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen ohne weiteren Verzug zu beseitigen, und zu entscheiden, ob diese Frage auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.


Art. 2

1. Als «Zwangs- oder Pflichtarbeit» im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.
2. Als «Zwangs- oder Pflichtarbeit» im Sinne dieses Übereinkommens gelten jedoch nicht:
a) jede Arbeit oder Dienstleistung auf Grund der Gesetze über die Militärdienstpflicht, soweit diese Arbeit oder Dienstleistung rein militärischen Zwecken dient;
b) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten der Bürger eines Landes mit voller Selbstregierung gehört;
c) jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung verlangt wird, jedoch unter der Bedingung, dass diese Arbeit oder Dienstleistung unter Überwachung und Aufsicht der öffentlichen Behörden ausgeführt wird und dass der Verurteilte nicht an Einzelpersonen oder private Gesellschaften und Vereinigungen verdingt oder ihnen sonst zur Verfügung gestellt wird;
d) jede Arbeit oder Dienstleistung in Fällen höherer Gewalt, nämlich im Falle von Krieg, oder wenn Unglücksfälle eingetreten sind oder drohen, wie Feuersbrunst, Überschwemmung, Hungersnot, Erdbeben, verheerende Menschen- und Viehseuchen, plötzliches Auftreten von wilden Tieren, Insekten- oder Pflanzenplagen, und überhaupt in allen Fällen, in denen das Leben oder die Wohlfahrt der Gesamtheit oder eines Teiles der Bevölkerung bedroht ist;
e) kleinere Gemeindearbeiten, die unmittelbar dem Wohle der Gemeinschaft dienen, durch ihre Mitglieder ausgeführt werden und daher zu den üblichen Bürgerpflichten der Mitglieder der Gemeinschaft gerechnet werden können; dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Bevölkerung oder ihre unmittelbaren Vertreter berechtigt sind, sich über die Notwendigkeit der Arbeiten zu äussern.


Art. 3

Als «zuständige Behörde» im Sinne dieses Übereinkommens gilt entweder eine Behörde des Mutterlandes oder die oberste Zentralbehörde des betreffenden Gebietes.


Art. 4

1. Die zuständige Behörde darf Zwangs- oder Pflichtarbeit zum Vorteile von Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen weder auferlegen noch zulassen.
2. Besteht derartige Zwangs- oder Pflichtarbeit zum Vorteile von Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen zu dem Zeitpunkt, in dem die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen wird, so hat das Mitglied diese Zwangs- oder Pflichtarbeit mit dem Zeitpunkte völlig zu beseitigen, in dem dieses Übereinkommen für das Mitglied in Kraft tritt.


Art. 5

1. Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen erteilte Konzessionen dürfen nicht dahin führen, dass Zwangs- oder Pflichtarbeit in irgendeiner Form zur Gewinnung, Herstellung oder Sammlung von Erzeugnissen auferlegt wird, die diese Einzelpersonen oder privaten Gesellschaften und Vereinigungen verwenden oder mit denen sie Handel treiben.
2. Bestehen Konzessionen mit Bestimmungen, wonach eine derartige Zwangs- oder Pflichtarbeit auferlegt werden kann, so sind diese Bestimmungen sobald als möglich aufzuheben, um dem Artikel 1 dieses Übereinkommens zu genügen.


Art. 6

Beamte der Verwaltung dürfen, auch wenn es ihre Aufgabe ist, die ihrer Verantwortung unterstellte Bevölkerung zur Annahme von Arbeit irgendeiner Form zu ermuntern, weder auf die Gesamtbevölkerung noch auf einzelne Personen der Gesamtbevölkerung einen Druck ausüben, um sie zur Arbeitsleistung für Einzelpersonen oder private Gesellschaften und Vereinigungen zu veranlassen.


Art. 7

1. Häuptlinge, die keine Verwaltungsbefugnis ausüben, dürfen von Zwangs- oder Pflichtarbeit keinen Gebrauch machen.
2. Häuptlinge, die Verwaltungsbefugnis ausüben, dürfen mit ausdrücklicher Ermächtigung der zuständigen Behörde Zwangs- oder Pflichtarbeit unter den Bedingungen des Artikels 10 dieses Übereinkommens in Anspruch nehmen.
3. Häuptlinge, die als solche rechtmässig anerkannt sind, und nicht eine angemessene Entschädigung in anderer Form erhalten, dürfen persönliche Dienste empfangen, sofern diese ordnungsmässig geregelt und die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Missbräuchen ergriffen worden sind.


Art. 8

1. Für jede Ermächtigung, Zwangs- oder Pflichtarbeit in Anspruch zu nehmen, ist die oberste Zivilbehörde des betreffenden Gebietes verantwortlich.
2. Diese Behörde kann jedoch den örtlichen Oberbehörden die Befugnis übertragen, Zwangs- oder Pflichtarbeit in den Fällen aufzuerlegen, in denen die Arbeiter durch diese Arbeit nicht von ihrem üblichen Aufenthaltsort entfernt werden. Sie kann ferner den örtlichen Oberbehörden für Zeitabschnitte und unter Bedingungen, wie sie Artikel 23 dieses Übereinkommens vorsieht, die Ermächtigung erteilen, Zwangs- oder Pflichtarbeit aufzuerlegen, zu deren Ausführung die Arbeitnehmer sich von ihrem üblichen Aufenthaltsort entfernen müssen, wenn es sich darum handelt, Dienstreisen der Verwaltungsbeamten oder die Beförderung von Regierungsgut zu erleichtern.


Art. 9

Soweit Artikel 10 dieses Übereinkommens nichts anderes bestimmt, kann die Behörde, der das Recht zusteht, Zwangs- oder Pflichtarbeit aufzuerlegen, die Anwendung dieser Arbeitsform nur gestatten, wenn sie sich zuvor versichert hat, dass:
a) die Arbeit oder Dienstleistung von wesentlicher, unmittelbarer Bedeutung für die Gemeinschaft ist, die sie ausführen soll;
b) die Arbeit oder Dienstleistung bereits notwendig ist oder diese Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht;
c) es unmöglich gewesen ist, freiwillige Arbeitskräfte für die Arbeit oder Dienstleistung zu erhalten, obgleich die angebotenen Löhne und übrigen Arbeitsbedingungen denjenigen wenigstens gleichwertig waren, die in dem betreffenden Gebiete für Arbeiten oder Dienstleistungen gleicher Art üblich sind;
d) durch die Arbeit oder Dienstleistung die gegenwärtige Bevölkerung nicht übermässig belastet wird; dabei ist die Zahl der verfügbaren Arbeitskräfte und ihre Eignung für die geforderte Arbeit zu berücksichtigen.


Art. 10

1. Zwangs- oder Pflichtarbeit, die als Steuer gefordert, und solche, die für öffentliche Arbeiten von Häuptlingen in Ausübung von Verwaltungsbefugnissen beansprucht wird, ist mehr und mehr abzuschaffen.
2. Unterdessen haben die beteiligten Behörden, wenn Zwangs- oder Pflichtarbeit als Steuer gefordert oder von Häuptlingen in Ausübung von Verwaltungsbefugnissen für öffentliche Arbeiten beansprucht wird, sich vorher zu überzeugen, dass:
a) die Arbeit oder Dienstleistung von wesentlicher, unmittelbarer Bedeutung für die Gemeinschaft ist, die sie ausführen soll;
b) die Arbeit oder Dienstleistung bereits notwendig ist oder diese Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht;
c) durch die Arbeit oder Dienstleistung die gegenwärtige Bevölkerung nicht übermässig belastet wird; dabei ist die Zahl der verfügbaren Arbeitskräfte und ihre Eignung für die geforderte Arbeit zu berücksichtigen;
d) die Arbeit oder Dienstleistung die Arbeiter nicht nötigt, sich von ihrem üblichen Aufenthaltsort zu entfernen;
e) bei Durchführung der Arbeit oder Dienstleistung den Ansprüchen der Religion, des Gemeinschaftslebens und der Landwirtschaft Rechnung getragen wird.


Art. 11

1. Nur erwachsene, arbeitsfähige Personen männlichen Geschlechtes, die offenbar nicht unter 18 und nicht über 45 Jahre alt sind, dürfen zu Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogen werden. Abgesehen von den in Artikel 10 dieses Übereinkommens bezeichneten Arten von Arbeiten sind dabei die folgenden Beschränkungen und Bedingungen zu berücksichtigen:
a) wenn immer möglich ist durch einen von der Verwaltung hierzu bestimmten Arzt vorher festzustellen, dass die betreffenden Personen nicht an ansteckenden Krankheiten leiden und zu der von ihnen verlangten Arbeit unter den Verhältnissen, unter denen diese Arbeit zu leisten ist, körperlich fähig sind;
b) Schullehrer und Schüler sowie das gesamte Verwaltungspersonal sind auszunehmen;
c) die Zahl von erwachsenen, arbeitsfähigen Männern, die notwendig ist, um das Familien- und Gemeinschaftsleben aufrechtzuerhalten, ist in jeder Gemeinschaft zu belassen;
d) auf das Ehe- und Familienband ist Rücksicht zu nehmen.
2. Die Durchführungsvorschriften, die auf Grund des Artikels 23 dieses Übereinkommens zu erlassen sind, haben den Anteil der ansässigen, arbeitsfähigen männlichen Personen festzulegen, der jeweils zur Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogen werden darf. Dieser Anteil darf keinesfalls fünfundzwanzig vom Hundert überschreiten. Bei Festsetzung dieses Anteils hat die zuständige Behörde die Dichte der Bevölkerung, ihre soziale und körperliche Entwicklungsstufe, die Jahreszeit und die Arbeiten zu berücksichtigen, welche die betreffenden Personen an ihrem Wohnsitz für sich zu verrichten haben; überhaupt ist den üblichen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedürfnissen der betreffenden Gemeinschaft Rechnung zu tragen.


Art. 12

1. Die Höchstdauer, für die eine Person zu Zwangs- oder Pflichtarbeit aller Art herangezogen werden kann, darf sechzig Tage innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreiten, und zwar einschliesslich der Zeit für den Weg zur Arbeitsstätte und zurück.
2. Jeder zur Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogene Arbeiter soll ein Zeugnis erhalten, in dem die Dauer der von ihm geleisteten Zwangs- oder Pflichtarbeit angegeben ist.


Art. 13

1. Die regelmässige Arbeitszeit von Personen, die zur Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogen werden, muss die gleiche sein wie für freie Arbeit; Arbeitsstunden, die über die regelmässige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind zu den gleichen Sätzen zu vergüten, die für Mehrarbeit freier Arbeiter gelten.
2. Ein wöchentlicher Ruhetag ist allen Personen zu gewähren, die irgendeiner Form von Zwangs- oder Pflichtarbeit unterworfen werden; dieser Ruhetag soll soweit wie möglich mit dem Tage zusammenfallen, der durch Überlieferung oder Brauch des Landes oder Gebietes als Ruhetag gilt.


Art. 14

1. Abgesehen von der in Artikel 10 dieses Übereinkommens bezeichneten Arbeit ist Zwangs- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen in Geld zu vergüten, und zwar zu Sätzen, die weder niedriger sind als die für gleichartige Arbeit in dem Gebiete der Arbeitsverrichtung noch niedriger als die im Anwerbungsgebiet üblichen Sätze.
2. Wird Arbeit von Häuptlingen in Ausübung von Verwaltungsbefugnissen auferlegt, so ist die Entlöhnung möglichst bald den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes anzupassen.
3. Die Löhne sind unmittelbar dem einzelnen Arbeiter und nicht ihren Häuptlingen oder sonstigen Obrigkeiten auszuzahlen.
4. Die Reisetage zum Arbeitsort und zurück sind für die Lohnzahlung als Arbeitstage zu rechnen.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen nicht aus, dass Arbeitern die üblichen Nahrungsmengen in Anrechnung auf den Lohn verabfolgt werden; diese Nahrungsmengen müssen jedoch der Geldsumme, an deren Stelle sie treten, mindestens gleichwertig sein. Unzulässig sind dagegen Lohnabzüge für Steuern, besondere Nahrung, Kleidung und Unterkunft, die den Arbeitern gegeben werden, um es ihnen zu ermöglichen, die Arbeit unter Berücksichtigung der hierfür geltenden besonderen Verhältnisse fortzusetzen; das gleiche gilt für die Lieferung von Werkzeug.


Art. 15

1. Alle gesetzlichen Bestimmungen über die Entschädigung von Unfällen oder Krankheiten, die aus Arbeit herrühren, und alle gesetzlichen Bestimmungen über die Entschädigung von Personen, deren Unterhalt von Arbeitern zu bestreiten war, die gestorben oder invalid geworden sind, findet in gleicher Weise wie auf freie Arbeiter auch auf Personen Anwendung, die zur Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogen werden, gleichviel ob jene gesetzlichen Bestimmungen in dem betreffenden Gebiete bereits in Kraft sind oder künftig in Kraft treten.
2. In jedem Falle hat die Behörde, die einen Arbeiter zur Zwangs- oder Pflichtarbeit heranzieht, die Pflicht, seinen Unterhalt sicherzustellen, wenn ein Unfall oder eine Krankheit als Folge seiner Arbeitsleistung ihn ganz oder teilweise ausserstand setzt, selbst für sich zu sorgen. Diese Behörde ist ferner verpflichtet, Massnahmen zu treffen, um für den Fall, dass ein solcher Arbeiter infolge seiner Beschäftigung arbeitsunfähig wird oder stirbt, den Unterhalt der Personen sicherzustellen, den er tatsächlich bestritten hatte.


Art. 16

1. Personen, von denen Zwangs- oder Pflichtarbeit verlangt wird, dürfen nicht in Gebiete gebracht werden, wo Ernährung und Klima von den ihnen gewohnten Verhältnissen so erheblich abweichen, dass daraus eine Gefährdung ihrer Gesundheit entsteht; ausgenommen bleiben Fälle ganz besonderer Notwendigkeit.
2. Keinesfalls darf eine solche Überführung von Arbeitern zugelassen werden, wenn nicht alle Massnahmen in bezug auf Hygiene und Unterbringung, die für ihre Eingewöhnung und den Schutz ihrer Gesundheit erforderlich sind, genau zur Anwendung gebracht werden können.
3. Wenn eine solche Überführung unvermeidlich ist, sind Massnahmen zur allmählichen Gewöhnung an die neuen Ernährungs- und klimatischen Verhältnisse auf Grund zuständigen ärztlichen Rates zu ergreifen.
4. In Fällen, in denen von solchen Arbeitern eine ihnen ungewohnte regelmässige Arbeitsleistung verlangt wird, sind Massnahmen zu ergreifen, um sie daran zu gewöhnen. Dabei handelt es sich insbesondere um allmähliche Einübung, Regelung der Arbeitszeit, Festsetzung von Ruhepausen sowie um die etwa erforderliche Ergänzung und Verbesserung ihrer Ernährung.


Art. 17

Bevor die Anwendung von Zwangs- oder Pflichtarbeit für Bau- oder Instandhaltungsarbeiten zugelassen wird, welche die Arbeiter zum Verbleib an den Arbeitsstätten auf längere Zeit zwingt, hat die zuständige Behörde sich davon zu überzeugen:
1.  dass alle notwendigen Massnahmen ergriffen worden sind, um die Gesundheit der Arbeiter zu schützen und ihnen die erforderliche Arzthilfe zu gewährleisten und insbesondere, dass
a) die Arbeiter vor Beginn ihrer Beschäftigung und in bestimmten Zeitabständen während der Dauer ihrer Dienstleistung ärztlich untersucht werden;
b) Personal zur Gesundheitspflege in hinreichendem Masse vorhanden ist wie auch Apotheken, Krankenstuben, Hospitäler und Sachbedarf, die erforderlich sind, um allen Bedarfsfällen zu genügen, und
c) die gesundheitlichen Verhältnisse der Arbeitsstätten, die Versorgung mit Trinkwasser, Lebensmitteln, Heizstoffen und Kochausrüstungen befriedigen und, wo es notwendig ist, Wohnung und Kleidung in ausreichendem Masse zur Verfügung gestellt werden;
2.  dass geeignete Massnahmen ergriffen worden sind, um den Unterhalt der Familien der Arbeiter zu gewährleisten, insbesondere durch Erleichterungen für eine gesicherte Übermittlung eines Teiles des Lohnes an die Familie auf Verlangen oder mit Zustimmung des Arbeiters;
3.  dass die Reise der Arbeiter zum Arbeitsplatz und zurück auf Kosten und unter Verantwortung der Verwaltung erfolgt, welche die Reise dadurch erleichtern soll, dass sie weitestgehenden Gebrauch von allen verfügbaren Beförderungsmitteln macht;
4.  dass im Falle von Krankheit oder Unfall, die zu Arbeitsunfähigkeit von einer gewissen Dauer führen, der Arbeiter auf Kosten der Verwaltung in seine Heimat zurückbefördert wird;
5.  dass Arbeiter, die nach Beendigung der Zwangs- oder Pflichtarbeit als freie Arbeiter zu verbleiben wünschen, die Erlaubnis dazu erhalten, ohne vor Ablauf von zwei Jahren des Anspruches auf kostenlose Rückbeförderung in die Heimat verlustig zu gehen.


Art. 18

1. Zwangs- oder Pflichtarbeit für die Beförderung von Personen oder Gütern, wie Träger- und Bootsdienst, ist sobald wie möglich abzuschaffen. Für die Zwischenzeit sollen Vorschriften der zuständigen Behörden unter anderem festlegen:
a) die Verpflichtung, solche Arbeit nur zur Erleichterung der Dienstreisen von Verwaltungsbeamten, zur Beförderung von Regierungsgut und nur in Fällen von äusserster Dringlichkeit zur Beförderung anderer Personen als Beamter zu gebrauchen;
b) die Verpflichtung, für solche Beförderung nur Männer zu verwenden, deren körperliche Eignung vorher durch ärztliche Untersuchung, wo immer die Möglichkeit dazu besteht, festgestellt worden ist. In Fällen, in denen eine solche Untersuchung nicht möglich sein sollte, hat derjenige, der Arbeiter dieser Art beschäftigt, sich unter seiner Verantwortung zu versichern, dass sie körperlich befähigt sind und nicht an einer ansteckenden Krankheit leiden;
c) die Höchstlasten, die diese Arbeiter tragen dürfen;
d) die Höchstentfernung von ihrem Wohnsitze, die ihnen auferlegt werden darf;
e) die Höchstzahl der Tage innerhalb eines Monats oder eines anderen Zeitraumes, für den sie verwendet werden dürfen, unter Einrechnung der Tage, die sie für die Heimkehr benötigen;
f) die Personen, die berechtigt sind, diese Art von Zwangs- oder Pflichtarbeit in Anspruch zu nehmen, und das für diese Beanspruchung zulässige Höchstausmass.
2. Bei Festsetzung der unter Buchstaben c, d und e des vorigen Absatzes bezeichneten Höchstgrenzen hat die zuständige Behörde auf alle wesentlichen Voraussetzungen Rücksicht zu nehmen einschliesslich des körperlichen Entwicklungsstandes der Bevölkerung, aus der die Arbeiter entnommen werden, der Beschaffenheit des Gebietes, durch das ihr Weg führt, und der klimatischen Verhältnisse.
3. Die zuständige Behörde hat ferner dafür zu sorgen, dass die regelmässige Tagesleistung dieser Arbeiter nicht über eine Entfernung hinausgeht, die einer durchschnittlichen achtstündigen Arbeitsleistung entspricht, wobei neben der beförderten Last und der zurückgelegten Entfernung auch der Zustand des Weges, die Jahreszeit und alle anderen wesentlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind, und dass, wenn zusätzliche Wegleistungen verlangt werden, für diese ein höheres als das regelmässige Entgelt gezahlt wird.


Art. 19

1. Die zuständige Behörde darf Zwangspflanzungen nur genehmigen, um Hungersnot oder Lebensmittelmangel vorzubeugen, und stets nur unter der Bedingung, dass die so gewonnenen Lebensmittel oder Erzeugnisse im Eigentum der Person oder Gemeinschaft bleiben, die sie erzeugt hat.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen nicht dazu führen, dass dort, wo die Erzeugung nach Gesetz oder Gewohnheit auf einem Gemeinschaftssystem beruht und die Erzeugnisse oder der Gewinn aus ihrem Verkaufe das Eigentum der Gemeinschaft bleiben, die Verpflichtung der Mitglieder aufgehoben wird, die ihnen nach Gesetz oder Gewohnheit für die Gemeinschaft obliegende Arbeit auszuführen.


Art. 20

Gesetzliche Bestimmungen über Bestrafung einer ganzen Gemeinschaft für Vergehen, die von einzelnen ihrer Mitglieder begangen worden sind, dürfen Zwangs- oder Pflichtarbeit der Gemeinschaft als Strafe nicht vorsehen.


Art. 21

Im Bergbau darf Arbeit untertage als Zwangs- oder Pflichtarbeit nicht angewendet werden.


Art. 22

Die jährlichen Berichte über die Massnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens, welche die ratifizierenden Mitglieder dem Internationalen Arbeitsamte gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation6 vorzulegen verpflichtet sind, müssen möglichst vollständige Angaben aus allen in Betracht kommenden Gebieten enthalten über das Mass, in dem dort Zwangs- oder Pflichtarbeit angewandt worden ist, die Zwecke, für die das geschehen ist, die Krankheits- und Sterbeziffern, die Arbeitszeit, die Art der Lohnzahlung, die Lohnsätze und alle sonst wesentlichen Angaben.


Art. 23

1. Zur wirksamen Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat die zuständige Behörde vollständige und klare Vorschriften über die Anwendung von Zwangs- oder Pflichtarbeit zu erlassen.
2. Diese Vorschriften müssen insbesondere Bestimmungen enthalten, die es jeder der Zwangs- oder Pflichtarbeit unterworfenen Personen gestatten, alle Beschwerden über die ihr auferlegten Arbeitsbedingungen vor die Behörden zu bringen, und welche die Gewähr bieten, dass diese Beschwerden untersucht und auf ihre Stichhaltigkeit geprüft werden.


Art. 24

In allen Fällen sind geeignete Massnahmen zur strengen Durchführung der Vorschriften über den Gebrauch der Zwangs- oder Pflichtarbeit zu ergreifen, sei es durch Ausdehnung der Befugnisse eines etwa bestehenden Aufsichtsdienstes für freie Arbeit auf die Beaufsichtigung der Zwangs- oder Pflichtarbeit, sei es in sonst geeigneter Weise. Auch sind Massnahmen zu treffen, damit die bezeichneten Vorschriften zur Kenntnis der Personen gelangen, die der Zwangs- oder Pflichtarbeit unterworfen werden.


Art. 25

Die unberechtigte Auferlegung von Zwangs- oder Pflichtarbeit ist unter Strafe zu stellen. Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren, verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass die auferlegten Strafen wirksam sind und streng vollzogen werden.


Art. 26

1. Die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, die dieses Übereinkommen ratifizieren, verpflichten sich, es auf die ihrer Souveränität, ihrer Jurisdiktion, ihrem Protektorate, ihrer Oberhoheit, ihrer Tutel oder ihrer Autorität unterworfenen Gebiete anzuwenden, soweit ihnen in bezug auf diese Gebiete das Recht zusteht, Verpflichtungen einzugehen, welche Angelegenheiten der inneren Verwaltung betreffen. Wollen Mitglieder indessen von den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation7 Gebrauch machen, so haben sie ihrer Ratifikation eine Erklärung beizufügen, die bekannt gibt:
i. die Gebiete, auf welche sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens unverändert anzuwenden beabsichtigen;
ii. die Gebiete, auf welche sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Abänderungen anzuwenden beabsichtigen, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abänderungen;
iii. die Gebiete, für welche sie sich die Entscheidung vorbehalten.
2. Die bezeichnete Erklärung gilt als wesentlicher Bestandteil der Ratifikation und hat die Wirkungen einer solchen. Doch bleibt es den Mitgliedern überlassen, die Vorbehalte, die sie auf Grund der Bestimmungen der Ziffern ii und iii des vorangehenden Absatzes in der ursprünglichen Erklärung gemacht hatten, in einer späteren Erklärung ganz oder teilweise fallen zu lassen.


Art. 27

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.


Art. 28

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft ein Jahr nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.


Art. 29

Sobald die Ratifikation zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von den anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.


Art. 30

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für weiteren Zeitraum von fünf Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.


Art. 318

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtete, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.


Art. 32

1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, so schliesst die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf die in Art. 30 vorgesehene Frist. Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
2. Vom Inkrafttreten des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
3. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.


Art. 33

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.
(Es folgen die Unterschriften)


Geltungsbereich am 5. März 20089

 

 

 

 

 
Vertragsstaaten
Ratifikation
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Ägypten
29. November
1955
29. November
1956
Albanien
25. Juni
1957
25. Juni
1958
Algerien
19. Oktober
1962 N
19. Oktober
1962
Angola
4. Juni
1976 N
4. Juni
1976
Antigua und Barbuda
2. Februar
1983 N
2. Februar
1983
Äquatorialguinea
13. August
2001
13. August
2002
Argentinien
14. März
1950
14. März
1951
Armenien
17. Dezember
2004
17. Dezember
2005
Aserbaidschan
19. Mai
1992 N
19. Mai
1992
Äthiopien
2. September
2003
2. September
2004
Australien
2. Januar
1932
2. Januar
1933
Norfolk-Insel
2. Januar
1932
2. Januar
1933
Bahamas
25. Mai
1976 N
25. Mai
1976
Bahrain
11. Juni
1981
11. Juni
1982
Bangladesch
22. Juni
1972 N
22. Juni
1972
Barbados
8. Mai
1967 N
8. Mai
1967
Belarus
21. August
1956
21. August
1957
Belgien
20. Januar
1944
20. Januar
1945
Belize
15. Dezember
1983 N
15. Dezember
1983
Benin
12. Dezember
1960 N
12. Dezember
1960
Bolivien
31. Mai
2005
31. Mai
2006
Bosnien und Herzegowina
2. Juni
1993 N
2. Juni
1993
Botsuana
5. Juni
1997
5. Juni
1998
Brasilien
25. April
1957
25. April
1958
Bulgarien
22. September
1932
22. September
1933
Burkina Faso
21. November
1960 N
21. November
1960
Burundi*
11. März
1963 N
11. März
1963
Chile
31. Mai
1933
31. Mai
1934
China

 

 

 

 
Hongkonga
6. Juni
1997
1. Juli
1997
Macaub
13. Juli
1999
20. Dezember
1999
Costa Rica
2. Juni
1960
2. Juni
1961
Côte d'Ivoire
21. November
1960 N
21. November
1960
Dänemark
11. Februar
1932
11. Februar
1933
Färöer
11. Februar
1932
11. Februar
1933
Grönland
11. Februar
1932
11. Februar
1933
Deutschland
13. Juni
1956
13. Juni
1957
Dominica
28. Februar
1983 N
28. Februar
1983
Dominikanische Republik
5. Dezember
1956
5. Dezember
1957
Dschibuti
3. August
1978 N
3. August
1978
Ecuador
6. Juli
1954
6. Juli
1955
El Salvador
15. Juni
1995
15. Juni
1996
Eritrea
22. Februar
2000
22. Februar
2001
Estland
7. Februar
1996
7. Februar
1997
Fidschi
19. April
1974 N
19. April
1974
Finnland
13. Januar
1936
13. Januar
1937
Frankreich
24. Juni
1937
24. Juni
1938
Französisch Guyana
24. Juni
1937
24. Juni
1938
Französisch Polynesien
26. Juli
1954
26. Juli
1954
Guadeloupe
24. Juni
1937
24. Juni
1938
Martinique
24. Juni
1937
24. Juni
1938
Neukaledonien
26. Juli
1954
26. Juli
1954
Réunion
24. Juni
1937
24. Juni
1938
St. Pierre und Miquelon
26. Juli
1954
26. Juli
1954
Gabun
14. Oktober
1960 N
14. Oktober
1960
Gambia
4. September
2000
4. September
2001
Georgien
22. Juni
1993 N
22. Juni
1993
Ghana
20. Mai
1957 N
20. Mai
1957
Grenada
9. Juli
1979 N
9. Juli
1979
Griechenland
13. Juni
1952
13. Juni
1953
Guatemala
13. Juni
1989
13. Juni
1990
Guinea
21. Januar
1959 N
21. Januar
1959
Guinea-Bissau
21. Februar
1977
21. Februar
1977
Guyana
8. Juni
1966 N
8. Juni
1966
Haiti
4. März
1958
4. März
1959
Honduras
21. Februar
1957
21. Februar
1958
Indien
30. November
1954
30. November
1955
Indonesien
12. Juni
1950 N
12. Juni
1950
Irak
27. November
1962
27. November
1963
Iran
10. Juni
1957
10. Juni
1958
Irland
2. März
1931
1. Mai
1932
Island
17. Februar
1958
17. Februar
1959
Israel
7. Juni
1955
7. Juni
1956
Italien
18. Juni
1934
18. Juni
1935
Jamaika
26. Dezember
1962 N
26. Dezember
1962
Japan
21. November
1932
21. November
1933
Jemen
29. Juli
1976
29. Juli
1977
Jordanien
6. Juni
1966
6. Juni
1967
Kambodscha
24. Februar
1969 N
24. Februar
1969
Kamerun
7. Juni
1960 N
7. Juni
1960
Kap Verde
3. April
1979 N
3. April
1979
Kasachstan
18. Mai
2001
18. Mai
2002
Katar
12. März
1998
12. März
1999
Kenia
13. Januar
1964 N
13. Januar
1964
Kirgisistan
31. März
1992 N
31. März
1992
Kiribati
3. Februar
2000
3. Februar
2001
Kolumbien
4. März
1969
4. März
1970
Komoren
23. Oktober
1978 N
23. Oktober
1978
Kongo (Brazzaville)
10. November
1960 N
10. November
1960
Kongo (Kinshasa)
20. September
1960 N
20. September
1960
Kroatien
8. Oktober
1991 N
8. Oktober
1991
Kuba
20. Juli
1953
20. Juli
1954
Kuwait
23. September
1968
23. September
1969
Laos
23. Januar
1964 N
23. Januar
1964
Lesotho
31. Oktober
1966 N
31. Oktober
1966
Lettland
2. Juni
2006
2. Juni
2007
Libanon
1. Juni
1977
1. Juni
1978
Liberia
1. Mai
1931
1. Mai
1932
Libyen
13. Juni
1961
13. Juni
1962
Litauen
26. September
1994
26. September
1995
Luxemburg
24. Juli
1964
24. Juli
1965
Madagaskar
1. November
1960 N
1. November
1960
Malawi
19. November
1999
19. November
2000
Malaysia
11. November
1957 N
11. November
1957
Mali
22. September
1960 N
22. September
1960
Malta
4. Januar
1965 N
4. Januar
1965
Marokko
20. Mai
1957
20. Mai
1958
Mauretanien
20. Juni
1961 N
20. Juni
1961
Mauritius
2. Dezember
1969
2. Dezember
1970
Mazedonien
17. November
1991 N
17. November
1991
Mexiko
12. Mai
1934
12. Mai
1935
Moldau
23. März
2000
23. März
2001
Mongolei
15. März
2005
15. März
2006
Montenegro
3. Juni
2006
3. Juni
2007
Mosambik
16. Juni
2003
16. Juni
2004
Myanmar
4. März
1955
4. März
1956
Namibia
15. November
2000
15. November
2001
Nauru
5. September
1968 N
5. September
1968
Nepal
3. Januar
2002
3. Januar
2003
Neuseeland
29. März
1938
29. März
1939
Cook-Inseln
4. Dezember
1946
4. Dezember
1946
Niue
4. Dezember
1946
4. Dezember
1946
Tokelau
7. Juni
1956
7. Juni
1956
Nicaragua
12. April
1934
12. April
1935
Niederlande
31. März
1933
31. März
1934
Arubac

 

 
1. Januar
1986
Niederländische Antillen
31. März
1933
31. März
1934
Niger
27. Februar
1961 N
27. Februar
1961
Nigeria
17. Oktober
1960 N
17. Oktober
1960
Norwegen
1. Juli
1932
1. Juli
1933
Oman
30. Oktober
1998
30. Oktober
1999
Österreich
7. Juni
1960
7. Juni
1961
Pakistan
23. Dezember
1957
23. Dezember
1958
Panama
16. Mai
1966
16. Mai
1967
Papua-Neuguinea
1. Mai
1976 N
16. September
1975
Paraguay
28. August
1967
28. August
1968
Peru
1. Februar
1960
1. Februar
1961
Philippinen
15. Juli
2005
15. Juli
2006
Polen
30. Juli
1958
30. Juli
1959
Portugal
26. Juni
1956
26. Juni
1957
Ruanda*
23. Mai
2001 N
23. Mai
2002
Rumänien
28. Mai
1957
28. Mai
1958
Russland
23. Juni
1956
23. Juni
1957
Salomoninseln
6. August
1985 N
6. August
1985
Sambia
2. Dezember
1964 N
2. Dezember
1964
San Marino
1. Februar
1995
1. Februar
1996
São Tomé und Príncipe
4. Mai
2005
4. Mai
2006
Saudi-Arabien
15. Juni
1978
15. Juni
1979
Schweden
22. Dezember
1931
22. Dezember
1932
Schweiz
23. Mai
1940
23. Mai
1941
Senegal
4. November
1960 N
4. November
1960
Serbien
24. November
2000 N
24. November
2000
Seychellen
6. Februar
1978 N
6. Februar
1978
Sierra Leone
13. Juni
1961 N
13. Juni
1961
Simbabwe
27. August
1998
27. August
1999
Singapur
25. Oktober
1965 N
25. Oktober
1965
Slowakei
1. Januar
1993 N
1. Januar
1993
Slowenien
29. Mai
1992 N
29. Mai
1992
Somalia
18. November
1960 N
18. November
1960
Spanien
29. August
1932
29. August
1933
Sri Lanka
5. April
1950
5. April
1951
St. Kitts und Nevis
12. Oktober
2000
12. Oktober
2001
St. Lucia
14. Mai
1980 N
14. Mai
1980
St. Vincent und die Grenadinen
21. Oktober
1998 N
31. Mai
1995
Südafrika
5. März
1997
5. März
1998
Sudan
18. Juni
1957
18. Juni
1958
Suriname
15. Juni
1976 N
25. November
1975
Swasiland
26. April
1978 N
26. April
1978
Syrien
30. Oktober
1961 N
30. Oktober
1961
Tadschikistan
26. November
1993 N
26. November
1993
Tansania
30. Januar
1962 N
30. Januar
1962
Thailand
26. Februar
1969
26. Februar
1970
Togo
7. Juni
1960 N
7. Juni
1960
Trinidad und Tobago
24. Mai
1963 N
24. Mai
1963
Tschad
10. November
1960 N
10. November
1960
Tschechische Republik
1. Januar
1993 N
1. Januar
1993
Tunesien
17. Dezember
1962
17. Dezember
1963
Türkei
30. Oktober
1998
30. Oktober
1999
Turkmenistan
15. Mai
1997
15. Mai
1998
Uganda
4. Juni
1963 N
9. Oktober
1962
Ukraine
10. August
1956
10. August
1957
Ungarn
8. Juni
1956
8. Juni
1957
Uruguay
6. September
1995
6. September
1996
Usbekistan
13. Juli
1992 N
13. Juli
1992
Vanuatu
28. August
2006
28. August
2007
Venezuela
20. November
1944
20. November
1945
Vereinigte Arabische Emirate
27. Mai
1982
27. Mai
1983
Vereinigtes Königreich
3. Juni
1931
3. Juni
1932
Anguilla
3. Juni
1931
3. Juni
1932
Bermudas
3. Juni
1931
3. Juni
1932
Britische Jungferninseln
3. Juni
1931
3. Juni
1932
Brunei
3. Juni
1931
3. Juni
1932
Falklandinseln
3. Juni
1931
3. Juni
1932
Gibraltar
3. Juni
1931
3. Juni
1932
Gilbert- und Ellice-Inseln
3. Juni
1931
3. Juni
1932
Guernsey
3. Juni
1931
3. Juni
1932
Insel Man
3. Juni
1931
3. Juni
1932
Jersey
3. Juni
1931
3. Juni
1932
Montserrat
3. Juni
1931
3. Juni
1932
St. Helena
3. Juni
1931
3. Juni
1932
Vietnam
5. März
2007
5. März
2008
Zentralafrikanische Republik
27. Oktober
1960 N
27. Oktober
1960

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Zypern
23. September
1960 N
23. September
1960

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
*
Vorbehalte und Erklärungen.

 
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Internationalen Arbeitsorganisation: http://www.ilo.org/ilolex/french/convdisp1.htm eingesehen oder bei der
Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Vom 3. Juni 1931 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das
Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b
Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 13. Juli 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar.
c
Am 1. Jan. 1986 erhielt die Insel Aruba, die ein Teil der Niederländischen Antillen war, die innere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande. Diese Änd. betrifft nur die internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der
Niederlande.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


1 Das Übereinkommen wurde von der 14. Allgemeinen Arbeitskonferenz angenommen und ist vom Vorsitzenden der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst verpflichtet mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 28).  Infolge Auflösung des Völkerbundes und Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden gewisse Abänderungen an diesem Übereinkommen nötig, um die Durchführung der Kanzleiaufgaben, die ursprünglich dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sicherzustellen. Diese durch das Übereink. vom 9. Okt. 1946 (SR 0.822.719.0) vorgenommenen Abänderungen sind im vorliegenden Text berücksichtigt.
2 AS 56 953
3 SR 0.822.719.0
4 SR 0.822.721.6
5 SR 0.820.1
6 SR 0.820.1
7 SR 0.820.1
8 Fassung gemäss Art. 1 des Übereink. Nr. 116 vom 26. Juni 1961, von der BVers genehmigt am 2. Okt. 1962 (SR 0.822.721.6).
9 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

erste Seite des Titels    SR 0.822.713.9 - Edition Optobyte AG