Übersetzung1
Übereinkommen Nr. 80
über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Sicherstellung der künftigen Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesen Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, und zur Aufnahme bestimmter zusätzlicher Abänderungen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben
Abgeschlossen in Montreal am 9. Oktober 19462
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 19473
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. April 1947
In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Mai 1947
(Stand am 25. Juni 2010)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Montreal einberufen wurde und am 19. September 1946 zu ihrer neunundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, gewisse Anträge anzunehmen betreffend die teilweise Abänderung der von der Konferenz auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen, mit dem Zwecke, die künftige Durchführung gewisser Kanzleiaufgaben, die in diesen Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sicherzustellen und bestimmte zusätzliche Abänderungen darin aufzunehmen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben, eine Frage, die zum zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und erachtet es für zweckmässig, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten.
Die Konferenz nimmt heute, am 9. Oktober 1946, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen von 1946 über die Abänderung der Schlussartikel bezeichnet wird.


Art. 1

1. Im Wortlaut der von der Internationalen Arbeitskonferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen sind überall, wo diese verschiedenen Ausdrücke vorkommen, die Worte «Generalsekretär des Völkerbundes» durch die Worte «Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes», das Wort «Generalsekretär» durch das Wort «Generaldirektor» und das Wort «Sekretariat» durch die Worte «Internationales Arbeitsamt» zu ersetzen.
2. Die vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes vollzogene Eintragung der Ratifikationen von Übereinkommen und Abänderungen, der Kündigungsakte und Erklärungen, die in den von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen vorgesehen sind, hat dieselben Rechtswirkungen, wie wenn die Eintragungen dieser Ratifikationen, Kündigungsakte und Erklärungen vom Generalsekretär des Völkerbundes gemäss der ursprünglichen Fassung der genannten Übereinkommen vollzogen worden wären.
3. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes macht dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen4 unter Angabe aller Einzelheiten Mitteilung von sämtlichen Ratifikationen, Kündigungsakten und Erklärungen, die er nach den durch die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels abgeänderten Bestimmungen der von der Konferenz an ihren ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen eingetragen hat.


Art. 2

1. Die Worte «des Völkerbundes» sind in der ersten Zeile der Präambel eines jeden der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten achtzehn Tagungen angenommenen Übereinkommen zu streichen.
2. Die Worte «gemäss den Bestimmungen des Teiles XIII des Versailler Vertrages und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge» und alle ähnlichen Wendungen sind in den Präambeln der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten siebzehn Tagungen angenommenen Übereinkommen zu ersetzen durch die Worte «nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation5».
3. Die Worte «gemäss den Bestimmungen des Teiles XIII des Versailler Vertrages und der entsprechenden Teile der andern Friedensverträge» und alle ähnlichen Wendungen sind in allen Artikeln der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen, die diese Worte oder eine ähnliche Wendung enthalten, zu ersetzen durch die Worte «gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation».
4. Die Worte Art. 408 des Versailler Vertrages und die entsprechenden Artikel der andern Friedensverträge» und alle ähnlichen Wendungen sind in allen Artikeln der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen, in denen sie oder ähnliche Wendungen vorkommen, zu ersetzen durch die Worte «Art. 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation».
5. Die Worte «Art. 421 des Versailler Vertrages und die entsprechenden Artikel der andern Friedensverträge» und alle ähnlichen Wendungen sind in allen Artikeln der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen, die diese Worte oder eine ähnliche Wendung enthalten, zu ersetzen durch die Worte «Art. 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation6».
6. Die Worte «Entwurf eines Übereinkommens» sind in der Einleitung der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen und in allen Artikeln, in denen sie vorkommen, durch das Wort «Übereinkommen» zu ersetzen.
7. Der Titel «Direktor» ist in allen Artikeln der von der Konferenz an ihrer achtundzwanzigsten Tagung angenommenen Übereinkommen, in denen vom Direktor des Internationalen Arbeitsamtes die Rede ist, durch das Wort «Generaldirektor» zu ersetzen.
8. In jedem der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten siebzehn Tagungen angenommenen Übereinkommen sind in der Präambel die Worte einzusetzen «das als Übereinkommen über (hier folgt der vom Internationalen Arbeitsamt zur Bezeichnung des betreffenden Übereinkommens verwendete abgekürzte Titel) bezeichnet wird».
9. In allen von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten vierzehn Tagungen angenommenen Übereinkommen sind alle nicht bezifferten Absätze von Artikeln, die mehrere Absätze umfassen, zu beziffern.


Art. 3

Jede von einem Mitglied dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in gültiger Form mitgeteilte Ratifikation eines von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommens gilt als Ratifikation des betreffenden Übereinkommens in der durch das vorliegende Übereinkommen abgeänderten Form.


Art. 4

Zwei Ausfertigungen dieses Übereinkommens werden vom Präsidenten der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Eine Ausfertigung wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen7 eingehändigt. Der Generaldirektor stellt jedem Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens zu.


Art. 5

1. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitzuteilen.
2. Das Übereinkommen tritt mit dem Tag in Kraft, an welchem dem Generaldirektor die Ratifikationen von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation zugegangen sind.
3. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt sowie später beim Eingang einer jeden neuen Ratifikation dieses Übereinkommens setzt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes alle Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation und den Generalsekretär der Vereinten Nationen hiervon in Kenntnis.
4. Mit der Ratifikation dieses Übereinkommens anerkennt jedes Mitglied der Organisation die Gültigkeit aller in der Zeit zwischen dem ersten Inkrafttreten des Übereinkommens und dem Tag seiner eigenen Ratifikation getroffenen Massnahmen.


Art. 6

Alsbald nach dem ersten Inkrafttreten dieses Übereinkommens lässt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zwei Urschriften der amtlichen Fassung der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen in dem durch das vorliegende Übereinkommen abgeänderten Wortlaut anfertigen und versieht sie mit seiner Unterschrift. Die eine Urschrift wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen8 eingehändigt. Der Generaldirektor stellt jedem Mitglied der Organisation eine beglaubigte Abschrift dieses Textes zu.


Art. 7

Ungeachtet irgendwelcher Bestimmungen in der von der Konferenz im Verlauf ihrer ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen bewirkt die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied nicht ohne weiteres die Kündigung eines jener Übereinkommen, und das Inkrafttreten dieses Übereinkommens schliesst neue Ratifikationen der bezeichneten Übereinkommen nicht aus.


Art. 8

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Inkrafttreten des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. In jedem Falle bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.


Art. 9

Die französische und die englische Fassung dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 25. Juni 20109

 

 

 

 

 
Vertragsstaaten
Ratifikation
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Ägypten
7. Juni
1949
7. Juni
1949
Algerien
19. Oktober
1962 N
3. Juli
1962
Argentinien
14. März
1950
14. März
1950
Äthiopien
23. Juli
1947
23. Juli
1947
Australien
25. Januar
1949
25. Januar
1949
Bangladesch
22. Juni
1972 N
26. März
1971
Belgien
3. August
1949
3. August
1949
Bosnien und Herzegowina
2. Juni
1993 N
2. Juni
1993
Brasilien
13. April
1948
13. April
1948
Bulgarien
7. November
1955
7. November
1955
Chile
3. November
1949
3. November
1949
China
4. August
1947
4. August
1947
Dänemark
30. Juni
1949
30. Juni
1949
Dominikanische Republik
29. August
1947
29. August
1947
Finnland
28. Juni
1947
28. Juni
1947
Frankreich
20. Januar
1948
20. Januar
1948
Griechenland
13. Juni
1952
13. Juni
1952
Guatemala
1. Oktober
1947
1. Oktober
1947
Indien
17. November
1947
17. November
1947
Irak
9. September
1947
9. September
1947
Irland
14. Juni
1947
14. Juni
1947
Italien
11. Dezember
1947
11. Dezember
1947
Japan
27. Mai
1954
27. Mai
1954
Kanada
31. Juli
1947
31. Juli
1947
Kolumbien
10. Juni
1947
10. Juni
1947
Kuba
20. Juli
1953
20. Juli
1953
Litauen
26. September
1994
26. September
1994
Luxemburg
29. Oktober
1948
29. Oktober
1948
Marokko
20. Mai
1957
20. Mai
1957
Mazedonien
17. November
1991 N
17. November
1991
Mexiko
20. April
1948
20. April
1948
Montenegro
3. Juni
2006 N
3. Juni
2006
Neuseeland
8. Juli
1947
8. Juli
1947
Niederlande
15. Januar
1948
15. Januar
1948
Norwegen
5. Januar
1949
5. Januar
1949
Österreich
31. März
1949
31. März
1949
Pakistan
25. März
1948
25. März
1948
Panama
13. Mai
1954
13. Mai
1954

 

 

 

 

 
Peru
4. April
1962
4. April
1962
Polen
11. Dezember
1947
11. Dezember
1947
Schweden
29. Mai
1947
29. Mai
1947
Schweiz
22. April
1947
28. Mai
1947
Serbien
24. November
2000 N
24. November
2000
Slowakei
1. Januar
1993 N
1. Januar
1993
Slowenien
29. Mai
1992 N
29. Mai
1992
Spanien
24. Juni
1958
24. Juni
1958
Sri Lanka
19. September
1950
19. September
1950
Südafrika
19. Juni
1947
19. Juni
1947
Syrien
26. Juli
1960
26. Juli
1960
Thailand
5. Dezember
1947
5. Dezember
1947
Tschechische Republik
1. Januar
1993 N
1. Januar
1993
Türkei
13. Juli
1949
13. Juli
1949
Uruguay
18. März
1954
18. März
1954
Venezuela
13. September
1948
13. September
1948
Vereinigte Staaten
24. Juni
1948
24. Juni
1948
Vereinigtes Königreich
28. Mai
1947
28. Mai
1947
Vietnam*
3. Oktober
1994
3. Oktober
1994

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
*
Vorbehalte und Erklärungen.

 
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation: http://www.ilo.org/ilolex/french/convdisp1.htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 Das Übereinkommen wurde von der 29. Internationalen Arbeitskonferenz angenommen und ist vom Vorsitzenden der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst verpflichtet mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 5).
3 AS 63 1097
4 SR 0.120
5 SR 0.820.1
6 SR 0.820.1
7 SR 0.120
8 SR 0.120
9 AS 1973 1671, 2004 2845 und 2010 3435. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

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