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2) sie vorläufig beabsichtigt, die Bestimmungen, die erlauben gewisse Betriebe von der Anwendung des Übereinkommens auszunehmen, in Anspruch zu nehmen, und dass sie nicht beabsichtigt, die Bestimmungen des Übereinkommens über die im vorgehenden Absatz 1) vorgesehenen Grenzen hinaus auf die Verkehrsbetriebe oder auf Handelsbetriebe anzuwenden. |