Übersetzung1
Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Abgeschlossen in Genf am 26. Juni 1973
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 19992
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. August 19993
In Kraft getreten für die Schweiz am 17. August 20004
(Stand am 23. August 2010)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1973 zu ihrer achtundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet,
nimmt Kenntnis von den Bestimmungen des Übereinkommens über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 19195, des Übereinkommens über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, des Übereinkommens über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, des Übereinkommens über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 19216, des Übereinkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, des Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (Arbeit auf See), 19367, des Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, des Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, des Übereinkommens über das Mindestalter (Fischer), 1959, und des Übereinkommens über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 19658,
ist der Ansicht, dass es an der Zeit ist, eine allgemeine Urkunde über diesen Gegenstand aufzustellen, die die bestehenden, für begrenzte Wirtschaftsbereiche geltenden Übereinkommen schrittweise ersetzen würde, um die vollständige Abschaffung der Kinderarbeit zu erreichen, und
hat dabei bestimmt, dass diese Urkunde die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten soll.
Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1973, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über das Mindestalter, 1973, bezeichnet wird.


Art. 1

Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, eine innerstaatliche Politik zu verfolgen, die dazu bestimmt ist, die tatsächliche Abschaffung der Kinderarbeit sicherzustellen und das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit fortschreitend bis auf einen Stand anzuheben, bei dem die volle körperliche und geistige Entwicklung der Jugendlichen gesichert ist.


Art. 2

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in einer seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung ein Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit in seinem Gebiet und auf den in seinem Gebiet eingetragenen Verkehrsmitteln anzugeben; vorbehaltlich der Artikel 4 bis 8 dieses Übereinkommens darf niemand vor Erreichung dieses Alters zur Beschäftigung oder Arbeit in irgendeinem Beruf zugelassen werden.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann in der Folge den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes durch weitere Erklärungen davon in Kenntnis setzen, dass es ein höheres als das früher angegebene Mindestalter festlegt.
3. Das gemäss Absatz 1 dieses Artikels anzugebende Mindestalter darf nicht unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, und auf keinen Fall unter 15 Jahren liegen.
4. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels kann ein Mitglied, dessen Wirtschaft und schulische Einrichtungen ungenügend entwickelt sind, nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, anfangs ein Mindestalter von 14 Jahren angeben.
5. Jedes Mitglied, das gemäss den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ein Mindestalter von 14 Jahren angegeben hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation9 vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens anzugeben:
a) dass die Gründe hierfür weiter bestehen oder
b) dass es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die betreffenden Bestimmungen weiter in Anspruch zu nehmen.


Art. 3

1. Das Mindestalter für die Zulassung zu einer Beschäftigung oder Arbeit, die wegen ihrer Art oder der Verhältnisse, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Jugendlichen gefährlich ist, darf nicht unter 18 Jahren liegen.
2. Die Arten der Beschäftigung oder Arbeit, für die Absatz 1 dieses Artikels gilt, sind von der innerstaatlichen Gesetzgebung oder der zuständigen Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, zu bestimmen.
3. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels kann die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, eine Beschäftigung oder Arbeit ab dem Alter von 16 Jahren unter der Voraussetzung genehmigen, dass das Leben, die Gesundheit und die Sittlichkeit der betreffenden Jugendlichen voll geschützt sind und die Jugendlichen eine angemessene sachbezogene Unterweisung oder berufliche Ausbildung in dem entsprechenden Wirtschaftszweig erhalten haben.


Art. 4

1. Soweit notwendig, kann die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, begrenzte Kategorien der Beschäftigung oder Arbeit, bei denen im Zusammenhang mit der Durchführung besondere Probleme von erheblicher Bedeutung entstehen, von der Anwendung dieses Übereinkommens ausnehmen.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation10 über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die Kategorien der Beschäftigung oder Arbeit anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Absatz 1 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für deren Ausschluss, und in den folgenden Berichten den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in Bezug auf die ausgeschlossenen Kategorien anzugeben und mitzuteilen, in welchem Umfang dem Übereinkommen in Bezug auf diese Kategorien entsprochen wurde oder entsprochen werden soll.
3. Dieser Artikel berechtigt nicht dazu, eine Beschäftigung oder Arbeit im Sinne des Artikels 3 dieses Übereinkommens von der Anwendung dieses Übereinkommens auszunehmen.


Art. 5

1. Ein Mitglied, dessen Wirtschaft und Verwaltungseinrichtungen ungenügend entwickelt sind, kann nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, den Geltungsbereich dieses Übereinkommens anfangs begrenzen.
2. Jedes Mitglied, das die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels in Anspruch nimmt, hat in einer seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung die Wirtschaftszweige oder Betriebsarten anzugeben, auf die es die Bestimmungen des Übereinkommens anwenden wird.
3. Der Geltungsbereich dieses Übereinkommens hat mindestens einzubeziehen: Industrien zur Gewinnung von Rohstoffen; verarbeitende Industrien; Baugewerbe und öffentliche Arbeiten; Elektrizität, Gas und Wasser; sanitäre Dienste; Verkehrswesen, Lagerung und Nachrichtenübermittlung; Plantagen und andere vorwiegend zu Erwerbszwecken erzeugende landwirtschaftliche Betriebe, mit Ausnahme von Familien- oder Kleinbetrieben, deren Erzeugnisse für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind und die nicht regelmässig Lohnarbeiter beschäftigen.
4. Jedes Mitglied, das den Geltungsbereich dieses Übereinkommens gemäss diesem Artikel begrenzt hat,
a) hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation11 vorzulegenden Berichten die allgemeine Lage in Bezug auf die Beschäftigung oder Arbeit von Jugendlichen und Kindern in den Wirtschaftszweigen anzugeben, die von dem Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind, sowie anzugeben, inwieweit Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens erzielt worden sind;
b) kann jederzeit den Geltungsbereich durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gerichtete förmliche Erklärung erweitern.


Art. 6

Dieses Übereinkommen gilt nicht für Arbeiten, die von Kindern und Jugendlichen in allgemein bildenden Schulen, berufsbildenden Schulen oder Fachschulen oder in anderen Ausbildungsanstalten oder von Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind, in Betrieben ausgeführt werden, sofern diese Arbeiten unter Bedingungen verrichtet werden, die von der zuständigen Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, vorgeschrieben sind und einen integrierenden Bestandteil bilden
a) eines Bildungs- oder Ausbildungslehrgangs, für den eine Schule oder Ausbildungsanstalt die Hauptverantwortung trägt;
b) eines von der zuständigen Stelle anerkannten Ausbildungsprogramms, das überwiegend oder ausschliesslich in einem Betrieb durchgeführt wird; oder
c) eines Beratungs- oder Orientierungsprogramms, das dazu bestimmt ist, die Wahl eines Berufs oder eines Ausbildungsganges zu erleichtern.


Art. 7

1. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann zulassen, dass Personen im Alter von 13 bis 15 Jahren bei leichten Arbeiten beschäftigt werden oder solche Arbeiten ausführen, sofern diese Arbeiten
a) für ihre Gesundheit oder Entwicklung voraussichtlich nicht schädlich sind; und
b) nicht so beschaffen sind, dass sie ihren Schulbesuch, ihre Teilnahme an den von der zuständigen Stelle genehmigten beruflichen Orientierungs- oder Ausbildungsprogrammen oder ihre Fähigkeit beeinträchtigen, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen.
2. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann ferner zulassen, dass Personen, die mindestens 15 Jahre alt, aber noch schulpflichtig sind, bei Arbeiten beschäftigt werden oder Arbeiten ausführen, die die in Absatz 1 Buchstabe a) und b) dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllen.
3. Die zuständige Stelle hat die Tätigkeiten zu bestimmen, bei denen gemäss Absatz 1 und 2 dieses Artikels eine Beschäftigung oder Arbeit zugelassen werden kann, und die Zahl der Stunden für eine solche Beschäftigung oder Arbeit sowie die Bedingungen, unter denen sie ausgeübt werden kann, vorzuschreiben.
4. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 und 2 dieses Artikels kann ein Mitglied, das die Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 4 in Anspruch genommen hat, für die Dauer dieser Inanspruchnahme anstelle des Alters von 13 und 15 Jahren in Absatz 1 dieses Artikels 12 und 14 Jahre und anstelle des Alters von 15 Jahren in Absatz 2 dieses Artikels 14 Jahre einsetzen.


Art. 8

1. Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, in Einzelfällen Ausnahmen von dem in Artikel 2 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verbot der Beschäftigung oder Arbeit zulassen, beispielsweise zum Zweck der Teilnahme an künstlerischen Veranstaltungen.
2. Derartige Genehmigungen haben die Zahl der Stunden für eine solche Beschäftigung oder Arbeit zu begrenzen und die Bedingungen vorzuschreiben, unter denen sie ausgeübt werden kann.


Art. 9

1. Die zuständige Stelle hat alle erforderlichen Massnahmen, einschliesslich geeigneter Zwangsmassnahmen, zu treffen, um die wirksame Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu gewährleisten.
2. Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat die Personen zu bezeichnen, die für die Einhaltung der zur Durchführung des Übereinkommens getroffenen Bestimmungen verantwortlich sind.
3. Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat die Aufzeichnungen oder anderen Unterlagen zu bestimmen, die vom Arbeitgeber zu führen und zur Verfügung zu stellen sind; diese Aufzeichnungen oder Unterlagen haben Namen, Alter oder Geburtsdatum, soweit möglich ordnungsgemäss bescheinigt, der von ihm beschäftigten oder für ihn arbeitenden Personen unter 18 Jahren zu enthalten.


Art. 10

1. Dieses Übereinkommen ändert die folgenden Übereinkommen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Artikels: Übereinkommen über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, Übereinkommen über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, Übereinkommen über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, Übereinkommen über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, Übereinkommen über das Mindestalter (Fischer), 1959, und Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965.
2. Das Inkrafttreten dieses Übereinkommens schliesst weitere Ratifikationen der folgenden Übereinkommen nicht aus: Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, Übereinkommen über das Mindestalter (Fischer), 1959, und Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965.
3. Das Übereinkommen über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, das Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, das Übereinkommen über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, und das Übereinkommen über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, können von dem Zeitpunkt an nicht mehr ratifiziert werden, in dem alle Mitglieder, die ihnen beigetreten waren, durch die Ratifikation dieses Übereinkommens oder durch eine dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelte Erklärung hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.
4. Die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
a) durch ein Mitglied, das das Abgeänderte Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,
b) in Bezug auf nichtgewerbliche Arbeiten im Sinne des Übereinkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, durch ein Mitglied, das jenes Übereinkommen ratifiziert hat, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,
c) in Bezug auf nichtgewerbliche Arbeiten im Sinne des Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, durch ein Mitglied, das jenes Übereinkommen ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,
d) in Bezug auf die Beschäftigung in der Seeschifffahrt durch ein Mitglied, das das Abgeänderte Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, oder angibt, dass Artikel 3 dieses Übereinkommens auf die Beschäftigung in der Seeschifffahrt Anwendung findet, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,
e) in Bezug auf die Beschäftigung in der Seefischerei durch ein Mitglied, das das Übereinkommen über das Mindestalter (Fischer), 1959, ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, oder angibt, dass Artikel 3 dieses Übereinkommens auf die Beschäftigung in der Seefischerei Anwendung findet, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,
f) durch ein Mitglied, das das Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965, ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter dem gemäss jenem Übereinkommen angegebenen Mindestalter liegt, oder angibt, dass ein solches Alter gemäss Artikel 3 dieses Übereinkommens für die Beschäftigung bei Untertagearbeiten in Bergwerken gilt, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,
vorausgesetzt, dass dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.
5. Die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
a) schliesst die Kündigung des Übereinkommens über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, gemäss Artikel 12 jenes Übereinkommens in sich,
b) in Bezug auf die Landwirtschaft schliesst die Kündigung des Übereinkommens über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, gemäss Artikel 9 jenes Übereinkommens in sich,
c) in Bezug auf die Beschäftigung in der Seeschifffahrt schliesst die Kündigung des Übereinkommens über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, gemäss Artikel 10 jenes Übereinkommens und des Übereinkommens über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, gemäss Artikel 12 jenes Übereinkommens in sich,
vorausgesetzt, dass dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.


Art. 11

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.


Art. 12

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.


Art. 13

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.


Art. 14

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.


Art. 15

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen12 vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.


Art. 16

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.


Art. 17

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 13, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben.


Art. 18

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 23. August 201013

 

 

 

 

 
Vertragsstaaten
Ratifikation
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Ägyptena
9. Juni
1999
9. Juni
2000
Albanienb
16. Februar
1998
16. Februar
1999
Algerienb
30. April
1984
30. April
1985
Angolaa
13. Juni
2001
13. Juni
2002
Antigua und Barbudab
17. März
1983
17. März
1984
Äquatorialguineaa
12. Juni
1985
12. Juni
1986
Argentiniena
11. November
1996
11. November
1997
Armenienb
27. Januar
2006
27. Januar
2007
Aserbaidschanb
19. Mai
1992
19. Mai
1993
Äthiopiena
27. Mai
1999
27. Mai
2000
Bahamasa
31. Oktober
2001
31. Oktober
2002
Barbadosc
4. Januar
2000
4. Januar
2001
Belarusb
3. Mai
1979
3. Mai
1980
Belgienc
19. April
1988
19. April
1989
Belizea
6. März
2000
6. März
2001
Benina
11. Juni
2001
11. Juni
2002
Boliviena
11. Juni
1997
11. Juni
1998
Bosnien und Herzegowinac
2. Juni
1993
2. Juni
1994
Botsuanaa
5. Juni
1997
5. Juni
1998
Brasilienb
28. Juni
2001
28. Juni
2002
Bulgarienb
23. April
1980
23. April
1981
Burkina Fasoc
11. Februar
1999
11. Februar
2000
Burundia
19. Juli
2000
19. Juli
2001
Chilec
1. Februar
1999
1. Februar
2000
China* b
28. April
1999
28. April
2000
Hongkong* c d
28. April
1999
28. April
2000
Macaub e
6. Oktober
2000
6. Oktober
2000
Costa Ricac
11. Juni
1976
11. Juni
1977
Côte d’Ivoirea
7. Februar
2003
7. Februar
2004
Dänemarkc f
13. November
1997
13. November
1998
Deutschlandc
8. April
1976
8. April
1977
Dominicac
27. September
1983
27. September
1984
Dominikanische Republik* a
15. Juni
1999
15. Juni
2000
Dschibutib
14. Juni
2005
14. Juni
2006
Ecuadora
19. September
2000
19. September
2001
El Salvadora
23. Januar
1996
23. Januar
1997
Eritreaa
22. Februar
2000
22. Februar
2001
Estlandc
15. März
2007
15. März
2008

 

 

 

 

 
Fidschic
3. Januar
2002
3. Januar
2004
Finnlandc
13. Januar
1976
13. Januar
1977
Frankreichb
13. Juli
1990
13. Juli
1991
Gambiaa
4. September
2000
4. September
2001
Georgienc
23. September
1996
23. September
1997
Grenadab
14. Mai
2003
14. Mai
2004
Griechenlandc
14. März
1986
14. März
1987
Guatemalaa
27. April
1990
27. April
1991
Guineab
6. Juni
2003
6. Juni
2004
Guinea-Bissaua
5. März
2009
5. März
2010
Guyanac
15. April
1998
15. April
1999
Haitia
3. Juni
2009
3. Juni
2010
Hondurasa
9. Juni
1980
9. Juni
1981
Indonesienc
7. Juni
1999
7. Juni
2000
Irakc
13. Februar
1985
13. Februar
1986
Irlandb
22. Juni
1978
22. Juni
1979
Islandc
6. Dezember
1999
6. Dezember
2000
Israelc
21. Juni
1979
21. Juni
1980
Italienc
28. Juli
1981
28. Juli
1982
Jamaikac
13. Oktober
2003
13. Oktober
2004
Japanc
5. Juni
2000
5. Juni
2001
Jemena
15. Juni
2000
15. Juni
2001
Jordanienb
23. März
1998
23. März
1999
Kambodschaa
23. August
1999
23. August
2000
Kameruna
13. August
2001
13. August
2002
Kasachstanb
18. Mai
2001
18. Mai
2002
Katarb
3. Januar
2006
3. Januar
2007
Keniab
9. April
1979
9. April
1980
Kirgisistanb
31. März
1992
31. März
1993
Kiribatia
17. Juni
2009
17. Juni
2010
Kolumbiena
2. Februar
2001
2. Februar
2002
Komorenc
17. März
2004
17. März
2005
Kongo (Brazzaville)a
26. November
1999
26. November
2000
Kongo (Kinshasa)a
20. Juni
2001
20. Juni
2002
Korea (Süd-)c
28. Januar
1999
28. Januar
2000
Kroatienc
8. Oktober
1991 N
8. Oktober
1991
Kubac
7. März
1975
7. März
1976
Kuwaitc
15. November
1999
15. November
2000
Laosa
13. Juni
2005
13. Juni
2006
Lesothoc
14. Juni
2001
14. Juni
2002
Lettlandc
2. Juni
2006
2. Juni
2007
Libanona
10. Juni
2003
10. Juni
2004
Libyenc
19. Juni
1975
19. Juni
1976

 

 

 

 

 
Litauenb
22. Juni
1998
22. Juni
1999
Luxemburgc
24. März
1977
24. März
1978
Madagaskarc
31. Mai
2000
31. Mai
2001
Malawia
19. November
1999
19. November
2000
Malaysiac
9. September
1997
9. September
1998
Malic
11. März
2002
11. März
2003
Maltab
9. Juni
1988
9. Juni
1989
Marokkoc
6. Januar
2000
6. Januar
2001
Mauretaniena
3. Dezember
2001
3. Dezember
2002
Mauritiusc
30. Juli
1990
30. Juli
1991
Mazedonienc
17. November
1991 N
17. November
1991
Moldaub
21. September
1999
21. September
2000
Mongoleic
16. Dezember
2002
16. Dezember
2003
Montenegroc
3. Juni
2006 N
3. Juni
2006
Mosambikc
16. Juni
2003
16. Juni
2004
Namibiaa
15. November
2000
15. November
2001
Nepala
30. Mai
1997
30. Mai
1998
Nicaraguaa
2. November
1981
2. November
1982
Niederlande* c
14. September
1976
14. September
1977
Arubaa e
24. März
1987
24. März
1987
Nigera
4. Dezember
1978
4. Dezember
1979
Nigeriac
2. Oktober
2002
2. Oktober
2003
Norwegenc
8. Juli
1980
8. Juli
1981
Omanb
21. Juli
2005
21. Juli
2006
Österreichc
18. September
2000
18. September
2001
Pakistana
6. Juli
2006
6. Juli
2007
Panama* a
31. Oktober
2000
31. Oktober
2001
Papua-Neuguineab
2. Juni
2000
2. Juni
2001
Paraguaya
3. März
2004
3. März
2005
Perua
13. November
2002
13. November
2003
Philippinenc
4. Juni
1998
4. Juni
1999
Polenc
22. März
1978
22. März
1979
Portugal* b
20. Mai
1998
20. Mai
1999
Ruandaa
15. April
1981
15. April
1982
Rumänienb
19. November
1975
19. November
1976
Russlandb
3. Mai
1979
3. Mai
1980
Sambiac
9. Februar
1976
9. Februar
1977
Samoac
29. Oktober
2008
29. Oktober
2009
San Marinob
1. Februar
1995
1. Februar
1996
São Tomé und Príncipea
4. Mai
2005
4. Mai
2006
Schwedenc
23. April
1990
23. April
1991
Schweiz* c
17. August
1999
17. August
2000
Senegal* c
15. Dezember
1999
15. Dezember
2000
Serbienc
24. November
2000 N
6. Dezember
1984
Seychellenc
7. März
2000
7. März
2001
Simbabwe
6. Juni
2000
6. Juni
2001
Singapurc
7. November
2005
7. November
2006
Slowakeic
29. September
1997
29. September
1998
Slowenienc
29. Mai
1992 N
29. Mai
1993
Spanienc
16. Mai
1977
16. Mai
1978
Sri Lankaa
11. Februar
2000
11. Februar
2001
St. Kitts und Nevisb
3. Juni
2005
3. Juni
2006
St. Vincent und die
Grenadinena
25. Juli
2006
25. Juli
2007
Südafrikac
30. März
2000
30. März
2001
Sudana
7. März
2003
7. März
2004
Swasilandc
23. Oktober
2002
23. Oktober
2003
Syrienc
18. September
2001
18. September
2002
Tadschikistanb
26. November
1993
26. November
1994
Tansaniaa
16. Dezember
1998
16. Dezember
1999
Thailand* c
11. Mai
2004
11. Mai
2005
Togoa
16. März
1984
16. März
1985
Trinidad und Tobagob
3. September
2004
3. September
2005
Tschada
21. März
2005
21. März
2006
Tschechische Republikc
26. April
2007
26. April
2008
Tunesienb
19. Oktober
1995
19. Oktober
1996
Türkeic
30. Oktober
1998
30. Oktober
1999
Ugandaa
25. März
2003
25. März
2004
Ukraineb
3. Mai
1979
3. Mai
1980
Ungarnb
28. Mai
1998
28. Mai
1999
Uruguayc
2. Juni
1977
2. Juni
1978
Usbekistanc
6. März
2009
6. März
2009
Venezuelaa
15. Juli
1987
15. Juli
1988
Vereinigte Arabische Emiratec
2. Oktober
1998
2. Oktober
1999
Vereinigtes Königreich* b
7. Juni
2000
7. Juni
2001
Vietnamc
24. Juni
2003
24. Juni
2004
Zentralafrikanische Republika
28. Juni
2000
28. Juni
2001
Zypernc
2. Oktober
1997
2. Oktober
1998

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
*
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation:
http://www.ilo.org/ilolex/french/convdisp1.htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Mindestalter nach Art. 2 Abs. 1 ist auf 14 Jahre festgesetzt.
b
Das Mindestalter nach Art. 2 Abs. 1 ist auf 16 Jahre festgesetzt.
c
Das Mindestalter nach Art. 2 Abs. 1 ist auf 15 Jahre festgesetzt.
d
Anwendung mit Abweichungen.
e
Anwendung ohne Abweichungen.
f
Nicht anwendbar auf die Färöer-Inseln und Grönland.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Vorbehalte und Erklärungen
Schweiz
Im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens liegt das Mindestalter bei Untertagearbeiten beim vollendeten 19. Lebensjahr und beim vollendeten 20. Lebensjahr bei Lehrlingen.


1 Der französische Originaltext befindet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS 2001 1426
3 Anlässlich der Ratifikation hat die Schweiz die folgenden ILO-Übereinkommen mit Wirkung auf den 17. August 2000 gekündigt:  Übereinkommen Nr. 58 über das Mindestalter (Seeschifffahrt) vom 24. Oktober 1936 [AS 1960 473, 1962 1357 1359 Art. 1];  Übereinkommen Nr. 123 über das Mindestalter (Untertagearbeiten) vom 22. Juni 1965 [AS 1968 166].
4 Mit Inkrafttreten wird die Schweiz mit sofortiger Wirkung von den Verpflichtungen der folgenden ILO-Übereinkommen befreit:  Übereinkommen Nr. 5 über das Mindestalter (Industrie) vom 28. November 1919 [BS 14 9; AS 1962 1357 1359 Art. 1];  Übereinkommen Nr. 15 über das Mindestalter (Kohlenzieher oder Heizer) vom 11. November 1921 [AS 1960 464, 1962 1357 1359 Art. 1].
5 [BS 14 9; AS 1962 1357 1359 Art. 1]
6 [AS 1960 464, 1962 1357 1359 Art. 1]
7 [AS 1960 473, 1962 1357 1359 Art. 1]
8 [AS 1968 166]
9 SR 0.820.1
10 SR 0.820.1
11 SR 0.820.1
12 SR 0.120
13 AS 2001 1436, 2005 1751, 2006 4207 und 2010 3995. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

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