0.822.724.2
Übereinkommen Nr. 142 über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschliessung des Arbeitskräftepotentials
Abgeschlossen in Genf am 23. Juni 1975 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 19771 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Mai 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Mai 1978
(Stand am 26. August 2010)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1975 zu ihrer sechzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Erschliessung des menschlichen Arbeitspotentials: Berufsberatung und Berufsbildung, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1975, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Erschliessung des Arbeitskräftepotentials, 1975, bezeichnet wird.


Art. 1

1. Des Mitglied hat umfassende und koordinierte Grundsatzmassnahmen und Programme für die Berufsberatung und die Berufsbildung festzulegen und zu entwickeln, die eng auf die Beschäftigung bezogen sind, insbesondere mit Hilfe der für den Arbeitsmarkt zuständigen Behörden.
2. Diese Grundsatzmassnahmen und Programme haben zu berücksichtigen:
a) die regionalen und nationalen Bedürfnisse, Möglichkeiten und Probleme auf dem Gebiet der Beschäftigung;
b) den Stand und die Stufe der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung; und
c) die Wechselbeziehungen zwischen den Zielen der Erschliessung des Arbeitskräftepotentials und anderen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zielen.
3. Die Methoden für die Durchführung der Grundsatzmassnahmen und Programme haben den innerstaatlichen Verhältnissen zu entsprechen.
4. Ziel der Grundsatzmassnahmen und Programme muss es sein, den Einzelnen besser zu befähigen, die Arbeitsumwelt und die soziale Umwelt zu verstehen und sie, einzeln oder gemeinsam, zu beeinflussen.
5. Die Grundsatzmassnahmen und Programme haben alle Personen in gleicher Weise und ohne jegliche Diskriminierung zu ermutigen und in die Lage zu versetzen, ihre beruflichen Eignungen in ihrem eigenen Interesse und entsprechend ihren Bestrebungen zu entwickeln und einzusetzen, wobei die Bedürfnisse der Gesellschaft zu berücksichtigen sind.


Art. 2

Im Hinblick auf die vorstehenden Ziele hat jedes Mitglied offene, anpassungsfähige und einander ergänzende Systeme des allgemeinen und berufsbildenden Unterrichts, der Bildungs- und Berufsberatung und der Berufsbildung zu erarbeiten und zu entwickeln, ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeiten innerhalb oder ausserhalb des Schulsystems ausgeübt werden.


Art. 3

1. Jedes Mitglied hat seine Systeme der Berufsberatung, unter Einbeziehung ständiger Arbeitsmarktinformationen, schrittweise auszubauen, um sicherzustellen, dass allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen umfassende Informationen und die denkbar umfassendste Beratung, einschliesslich geeigneter Programme für alle behinderten Personen, zur Verfügung stehen.
2. Diese Informations- und Beratungstätigkeiten haben sich auf die Berufswahl, die Berufsbildung und damit zusammenhängende Bildungsmöglichkeiten, die Beschäftigungslage und die Beschäftigungsaussichten, die Aufstiegsmöglichkeiten, die Arbeitsbedingungen, den Arbeitsschutz und andere Aspekte des Arbeitslebens in den verschiedenen Bereichen der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Tätigkeit und auf allen Stufen der Verantwortung zu erstrecken.
3. Die Informations- und Beratungstätigkeiten sind durch Informationen über die allgemeinen Aspekte der Gesamtarbeitsverträge und der Rechte und Pflichten aller Beteiligten auf Grund der Arbeitsgesetzgebung zu ergänzen; diese Informationen sind entsprechend der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis und unter Berücksichtigung der Funktionen und Aufgaben der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bereitzustellen.


Art. 4

Jedes Mitglied hat seine Berufsbildungssysteme schrittweise auszubauen, anzupassen und aufeinander abzustimmen, um den Bedürfnissen der Jugendlichen und Erwachsenen nach Berufsbildung während ihres ganzen Lebens in allen Wirtschaftsbereichen und -zweigen und auf allen Stufen der beruflichen Befähigung und Verantwortung gerecht zu werden.


Art. 5

Die Grundsatzmassnahmen und Programme der Berufsberatung und Berufsbildung sind in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und, soweit dies angebracht ist und mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis im Einklang steht, mit anderen beteiligten Stellen zu erarbeiten und durchzuführen.


Art. 6

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.


Art. 7

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.


Art. 8

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.


Art. 9

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.


Art. 10

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen2 vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.


Art. 11

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.


Art. 12

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 8, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.


Art. 13

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.
Geltungsbereich am 26. August 20103
Vertragsstaaten
Ratifikation
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten


 

 

 

 

 

 
Afghanistan
16. Mai
1979
16. Mai
1980
Ägypten
25. März
1982
25. März
1983
Algerien
26. Januar
1984
26. Januar
1985
Antigua und Barbuda
16. September
2002
16. September
2003
Argentinien
15. Juni
1978
15. Juni
1979
Aserbaidschan
19. Mai
1992 N
19. Mai
1992
Australien
10. September
1985
10. September
1986
Norfolk-Insela
21. August
1992
21. August
1992
Belarus
3. Mai
1979
3. Mai
1980
Bosnien und Herzegowina
2. Juni
1993 N
2. Juni
1993
Brasilien
24. November
1981
24. November
1982
Burkina Faso
28. Oktober
2009
28. Oktober
2010
China

 

 

 

 
Hongkong* a b
6. Juni
1997
1. Juli
1997
Dänemark
5. Juni
1981
5. Juni
1982
Deutschland
29. Dezember
1980
29. Dezember
1981
Ecuador
26. Oktober
1977
26. Oktober
1978
El Salvador
15. Juni
1995
15. Juni
1996
Finnland
14. September
1977
14. September
1978
Frankreich*
10. September
1984
10. September
1985
Französisch-Guyana
9. Mai
1986
9. Mai
1986
Französisch-Polynesien
9. Mai
1986
9. Mai
1986
Guadeloupe
9. Mai
1986
9. Mai
1986
Martinique
9. Mai
1986
9. Mai
1986
Neukaledonien
9. Mai
1986
9. Mai
1986
Réunion
9. Mai
1986
9. Mai
1986
St Pierre und Miquelon
9. Mai
1986
9. Mai
1986
Georgien
22. Juni
1993 N
22. Juni
1993
Griechenland
17. Oktober
1989
17. Oktober
1990
Guinea
5. Juni
1978
5. Juni
1979
Guyana
10. Januar
1983 N
10. Januar
1983
Indien
25. März
2009
25. März
2010
Irak
26. Juli
1978
26. Juli
1979
Iran
19. März
2007
9. März
2008
Irland
22. Juni
1979
22. Juni
1980
Israel
21. Juni
1979
21. Juni
1980
Italien
18. Oktober
1979
18. Oktober
1980

 

 

 

 

 
Japan
10. Juni
1986
10. Juni
1987
Jordanien
23. Juli
1979
23. Juli
1980
Kenia
9. April
1979
9. April
1980
Kirgisistan
31. März
1992 N
31. März
1992
Korea (Nord-)
21. Januar
1994
21. Januar
1995
Kuba
5. Januar
1978
5. Januar
1979
Lettland
8. März
1993
8. März
1994
Libanon
23. Februar
2000
23. Februar
2001
Litauen
26. September
1994
26. September
1995
Luxemburg
21. März
2001
21. März
2002
Mazedonien
17. November
1991 N
17. November
1991
Mexiko
28. Juni
1978
28. Juni
1979
Moldau
19. Dezember
2001
19. Dezember
2002
Montenegro
3. Juni
2006 N
3. Juni
2006
Nicaragua
4. November
1977
4. November
1978
Niederlande*
19. Juni
1979
19. Juni
1980
Aruba
6. August
1986
6. August
1986
Niger
28. Januar
1993
28. Januar
1994
Norwegen
24. November
1976
24. November
1977
Österreich
2. März
1979
2. März
1980
Polen
10. Oktober
1979
10. Oktober
1980
Portugal
9. Januar
1981
9. Januar
1982
Russland
3. Mai
1979
3. Mai
1980
San Marino
23. Mai
1985
23. Mai
1986
Schweden
19. Juli
1976
19. Juli
1977
Schweiz
23. Mai
1977
23. Mai
1978
Serbienc
24. November
2000 N
6. Dezember
1984
Slowakei
1. Januar
1993 N
1. Januar
1993
Slowenien
29. Mai
1992 N
29. Mai
1992
Spanien
16. Mai
1977
16. Mai
1978
Tadschikistan
26. November
1993 N
26. November
1993
Tansania
30. Mai
1983
30. Mai
1984
Tschechische Republik
1. Januar
1993 N
1. Januar
1993
Tunesien
23. Februar
1989
23. Februar
1990
Türkei
12. Juli
1993
12. Juli
1994
Ukraine
3. Mai
1979
3. Mai
1980
Ungarn
17. Juni
1976
19. Juli
1977
Venezuela
8. Oktober
1984
8. Oktober
1985
Vereinigtes Königreich
15. Februar
1977
15. Februar
1978
Gibraltar* a
5. Dezember
1977
15. Februar
1978
Guernseyd
20. Februar
1979
20. Februar
1979

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Zentralafrikanische Republik
5. Juni
2006
5. Juni
2007
Zypern
28. Juni
1977
28. Juni
1978

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen
Arbeitsorganisation: http://www.ilo.org/ilolex/french/convdisp1.htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Mit Änderungen anwendbar.
b
Vom 5. März 1979 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der
Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
c
Am 24. Nov. 2000, infolge der Aufnahme der Bundesrepublik Jugoslawien in die
Internationale Arbeitsorganisation, erklärt die Regierung Jugoslawiens, dass sie durch die Verpflichtungen des Übereink. gebunden bleibt, dessen Bestimmungen bisher auf ihrem Hoheitsgebiet anwendbar waren. Am 4. Febr. 2003 wird die Bundesrepublik Jugoslawien zu Serbien und Montenegro.
d
Ohne Änderungen anwendbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


1 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 14. März 1977 (AS 1978 554)
2 SR 0.120
3 AS 1978 565, 1982 728, 1983 263, 1985 292, 1986 1188, 1987 1457, 2005 1771 und 2010 3997. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

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