Übersetzung1
Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Abgeschlossen in Genf am 26. Juni 1978
Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 19802
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. März 1981
In Kraft getreten für die Schweiz am 3. März 1982
(Stand am 17. August 2008)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1978 zu ihrer vierundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die Bestimmungen bestehender internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, insbesondere des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht, 1947,3 des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, und des Übereinkommens über die Arbeitsmarktverwaltung, 1948,4 in denen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Arbeitsverwaltung gefordert wird;
hält es für wünschenswert, dass Urkunden angenommen werden, die Richtlinien für das Gesamtsystem der Arbeitsverwaltung festlegen;
verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die Beschäftigungspolitik, 1964, und des Übereinkommens über die Erschliessung des Arbeitskräftepotentials, 1975; verweist ferner auf das Ziel der Schaffung einer vollen und angemessen entlohnten Beschäftigung und bekräftigt die Notwendigkeit von Programmen der Arbeitsverwaltung, die es ermöglichen, auf dieses Ziel hinzuarbeiten und die in den genannten Übereinkommen dargelegten Ziele zu verwirklichen;
erkennt die Notwendigkeit an, die Unabhängigkeit der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer voll zu wahren, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen bestehender internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, die die Vereinigungsfreiheit, das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen gewährleisten - insbesondere das Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948,5 und das Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 19496 - und die jede Einmischung der Behörden untersagen, durch die diese Rechte beschränkt würden oder ihre rechtmässige Ausübung behindert würde, und ist der Auffassung, dass den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei der Erreichung der Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fortschritts eine wesentliche Rolle zufällt;
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitsverwaltung: Aufgaben, Befugnisse, Aufbau, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1978, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitsverwaltung, 1978, bezeichnet wird.


Art. 1

Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bezeichnet der Ausdruck «Arbeitsverwaltung» die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet der innerstaatlichen Arbeitspolitik;
b) umfasst der Ausdruck «System der Arbeitsverwaltung» alle Organe der öffentlichen Verwaltung, die für die Arbeitsverwaltung verantwortlich oder damit befasst sind - gleich ob es sich um ministerielle Dienststellen oder öffentliche Institutionen einschliesslich halbstaatlicher und regionaler oder lokaler Stellen oder irgendeine andere Form der dezentralisierten Verwaltung handelt - sowie jeden institutionellen Rahmen für die Koordinierung der Tätigkeiten solcher Organe und für die Anhörung und Beteiligung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und ihrer Verbände.


Art. 2

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis bestimmte Tätigkeiten der Arbeitsverwaltung nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - oder gegebenenfalls Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - übertragen oder anvertrauen.


Art. 3

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der innerstaatlichen Arbeitspolitik als Angelegenheiten betrachten, die gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis durch direkte Verhandlungen zwischen den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geregelt werden.


Art. 4

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in einer den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechenden Weise dafür zu sorgen, dass in seinem Gebiet ein System der Arbeitsverwaltung eingerichtet wird und wirksam funktioniert und dass die ihm zugewiesenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten ordnungsgemäss koordiniert werden.


Art. 5

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung Beratungen, Zusammenarbeit und Verhandlungen zwischen den öffentlichen Stellen und den massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - oder gegebenenfalls den Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - zu gewährleisten.
2. Diese Vorkehrungen sind, soweit dies mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis vereinbar ist, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie für die verschiedenen Sektoren der Wirtschaft zu treffen.


Art. 6

1. Die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung sind je nach Sachlage für die Vorbereitung, Durchführung, Koordinierung, Überwachung und Überprüfung der innerstaatlichen Arbeitspolitik verantwortlich oder wirken dabei mit und sind im Rahmen der öffentlichen Verwaltung das Instrument für die Vorbereitung und Durchführung der zur Verwirklichung dieser Politik erlassenen Gesetzgebung.
2. Diese Stellen haben unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Arbeitsnormen insbesondere
a) an der Vorbereitung, Durchführung, Koordinierung, Überwachung und Überprüfung der innerstaatlichen Beschäftigungspolitik gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis mitzuwirken;
b) die Lage der Beschäftigten, Arbeitslosen und Unterbeschäftigten unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis auf dem Gebiet der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und des Arbeitslebens zu untersuchen und laufend zu beobachten, auf Mängel und Missstände in diesen Bereichen hinzuweisen und Abhilfemassnahmen vorzuschlagen;
c) den Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie deren Verbänden, soweit es mit der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis vereinbar ist, ihre Dienste zur Verfügung zu stellen, um eine wirksame Beratung und Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Stellen und den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie zwischen diesen Verbänden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in den verschiedenen Sektoren der Wirtschaft zu fördern;
d) den Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie deren Verbänden auf Wunsch eine fachliche Beratung zukommen zu lassen.


Art. 7

Falls die innerstaatlichen Verhältnisse es zur Befriedigung der Bedürfnisse der grösstmöglichen Zahl von Arbeitnehmern erfordern und soweit solche Tätigkeiten noch nicht erfasst sind, hat jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Ausdehnung der Aufgaben des Systems der Arbeitsverwaltung - nötigenfalls stufenweise - auf Tätigkeiten zu fördern, die in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen durchzuführen sind und die Arbeitsbedingungen und das Arbeitsleben von Erwerbstätigengruppen betreffen, die rechtlich nicht als abhängig Beschäftigte gelten, wie z. B.
a) Pächter, die keine aussenstehenden Arbeitskräfte beschäftigen, Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte;
b) selbständig erwerbstätige Personen, die keine aussenstehenden Arbeitskräfte beschäftigen und die im informellen Sektor tätig sind, wie er in der innerstaatlichen Praxis verstanden wird;
c) Mitglieder von Genossenschaften und in Betrieben mit Arbeiterselbstverwaltung tätige Personen;
d) Personen, die im Rahmen von Systemen tätig sind, die auf gemeinschaftlichen Gepflogenheiten oder Traditionen beruhen.


Art. 8

Soweit dies mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis vereinbar ist, haben die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung an der Ausarbeitung der staatlichen Politik auf dem Gebiet der internationalen Arbeitsangelegenheiten und an der Vertretung des Staates in diesen Angelegenheiten mitzuwirken und zur Vorbereitung der auf innerstaatlicher Ebene in diesem Bereich zu treffenden Massnahmen beizutragen.


Art. 9

Im Hinblick auf eine angemessene Koordinierung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Systems der Arbeitsverwaltung in der durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder Praxis bestimmten Weise muss das Arbeitsministerium oder eine andere vergleichbare Stelle über die Mittel verfügen, um feststellen zu können, ob halbstaatliche Stellen, die für bestimmte Tätigkeiten der Arbeitsverwaltung zuständig sind, und regionale oder lokale Stellen, denen solche Tätigkeiten übertragen worden sind, im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung handeln und die ihnen gesetzten Ziele beachten.


Art. 10

1. Das Personal des Systems der Arbeitsverwaltung muss sich aus Personen zusammensetzen, die für die ihnen übertragenen Tätigkeiten ausreichend qualifiziert sind, Zugang zu der dafür erforderlichen Ausbildung haben und von unzulässigen äusseren Einflüssen unabhängig sind.
2. Dieses Personal hat über den Status, die materiellen Mittel und die Finanzmittel zu verfügen, die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.


Art. 11

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.


Art. 12

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.


Art. 13

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.


Art. 14

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.


Art. 15

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen7 vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.


Art. 16

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, so oft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.


Art. 17

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 13, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.


Art. 18

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.


Geltungsbereich am 17. August 20088

 

 

 

 

 
Vertragsstaaten
Ratifikation
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Ägypten
5. Dezember
1991
5. Dezember
1992
Albanien
24. Juli
2002
24. Juli
2003
Algerien
26. Januar
1984
26. Januar
1985
Antigua und Barbuda
16. September
2002
16. September
2003
Argentinien
20. Februar
2004
20. Februar
2005
Armenien
18. Mai
2005
18. Mai
2006
Australiena
10. September
1985
10. September
1986
Belarus
15. September
1993
15. September
1994
Belize
6. März
2000
6. März
2001
Benin
11. Juni
2001
11. Juni
2002
Burkina Faso
3. April
1980
3. April
1981
China
7. März
2002
7. März
2003
Hongkongb c
6. Juni
1997
1. Juli
1997
Macaud
7. März
2003
7. März
2003
Costa Rica
25. September
1984
25. September
1985
Dänemark
5. Juni
1981
5. Juni
1982
Deutschland
26. Februar
1981
26. Februar
1982
Dominica
26. Juli
2004
26. Juli
2005
Dominikanische Republik
15. Juni
1999
15. Juni
2000
El Salvador
2. Februar
2001
2. Februar
2002
Finnland
25. Februar
1980
25. Februar
1981
Gabun
11. Oktober
1979
11. Oktober
1980
Ghana
27. Mai
1986
27. Mai
1987
Griechenland
31. Juli
1985
31. Juli
1986
Guinea
8. Juni
1982
8. Juni
1983
Guyana
10. Januar
1983 N
10. Januar
1983
Irak
10. Juli
1980
10. Juli
1981
Israel
7. Dezember
1979
7. Dezember
1980
Italien
28. Februar
1985
28. Februar
1986
Jamaika
4. Juni
1984
4. Juni
1985
Jordanien
10. Juli
2003
10. Juli
2004
Kambodscha
23. August
1999
23. August
2000
Kirgisistan
22. Dezember
2003
22. Dezember
2004
Kongo (Brazzaville)
24. Juni
1986
24. Juni
1987
Kongo (Kinshasa)
3. April
1987
3. April
1988
Korea (Süd-)
8. Dezember
1997
8. Dezember
1998
Kuba
29. Dezember
1980
29. Dezember
1981
Lesotho
14. Juni
2001
14. Juni
2002
Lettland
8. März
1993
8. März
1994
Libanon
4. April
2005
4. April
2006
Liberia
2. Juni
2003
2. Juni
2004
Luxemburg
21. März
2001
21. März
2002
Malawi
19. November
1999
19. November
2000
Mauritius
5. April
2004
5. April
2005
Mexiko
10. Februar
1982
10. Februar
1983
Moldau
10. November
2006
10. November
2007
Namibia
28. Juni
1996
28. Juni
1997
Niederlande
8. August
1980
8. August
1981
Norwegen
19. März
1980
19. März
1981
Portugal*
9. Januar
1981
9. Januar
1982
Russland
2. Juli
1998
2. Juli
1999
Sambia
19. August
1980
19. August
1981
San Marino
19. April
1988
19. April
1989
Schweden
11. Juni
1979
11. Oktober
1980
Schweiz
3. März
1981
3. März
1982
Seychellen
23. November
1999
23. November
2000
Simbabwe
27. August
1998
27. August
1999
Spanien
3. März
1982
3. März
1983
Suriname
29. September
1981
29. September
1982
Trinidad und Tobago
17. August
2007
17. August
2008
Tschechische Republik
9. Oktober
2000
9. Oktober
2001
Tunesien
23. Mai
1988
23. Mai
1989
Ukraine
10. November
2004
10. November
2005
Uruguay
19. Juni
1989
19. Juni
1990
Venezuela
17. August
1983
17. August
1984
Vereinigte Staaten
3. März
1995
3. März
1996
Vereinigtes Königreich*
19. März
1980
19. März
1981
Gibraltar
11. August
1980
11. August
1980
Guernsey
12. Mai
1981
12. Mai
1981
Insel Man
12. Mai
1981
12. Mai
1981
St. Helena
11. August
1980
11. August
1980
Zentralafrikanische Republik
5. Juni
2006
5. Juni
2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Zypern
6. Juli
1981
6. Juli
1982

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Internationalen
Arbeitsorganisation: http://www.ilo.org/ilolex/french/convdisp1.htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Übereink. gilt nicht für die Norfolk Insel.
b
Mit Abweichungen anwendbar.
c
Vom 30. März 1981 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der
Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
d
Vom 13. Sept. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 7. März 2003 ist das Übereink. seit dem 7. März 2003 auch in der SAR Macau anwendbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS 1982 326
3 SR 0.822.719.1
4 SR 0.823.111
5 SR 0.822.719.7
6 SR 0.822.719.9
7 SR 0.120
8 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intrea/dbstv.html).

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