| 1. |
Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land kann von der Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen dieses Übereinkommens Personen ausnehmen, welche Fahrzeuge lenken, die zu folgenden Zwecken verwendet werden: |
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a) Beförderungen im Stadtverkehr oder bestimmte Arten solcher Beförderungen unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen Betriebsbedingungen und der örtlichen Verhältnisse; |
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b) Beförderungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, sofern diese Beförderungen mit Zugmaschinen oder anderen für örtliche land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten verwendeten Fahrzeugen durchgeführt werden und ausschliesslich der Bewirtschaftung dieser Betriebe dienen; |
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c) Beförderungen von kranken und verletzten Personen, Beförderungen bei Rettungs- und Bergungseinsätzen sowie für die Feuerwehr; |
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d) Beförderungen für Zwecke der Landesverteidigung und der Polizei und, soweit sie keine Konkurrenz für die von Transportunternehmen für Dritte durchgeführten Beförderungen darstellen, Beförderungen für Zwecke anderer wesentlicher öffentlicher Dienste; |
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e) Beförderungen im Taxidienst; |
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f) Beförderungen, bei denen auf Grund der Art der verwendeten Fahrzeuge, ihrer Kapazität für Personen- oder Güterbeförderungen, der begrenzten Strecken, die sie zurücklegen, oder der zulässigen Höchstgeschwindigkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie keine besondere Regelung der Lenk- und Ruhezeiten erfordern. |
| 2. |
Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land hat angemessene Normen für die Lenk- und Ruhezeiten der auf Grund von Absatz 1 dieses Artikels von der Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen dieses Übereinkommens ausgenommenen Fahrer festzulegen. |
| 1. |
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck «Arbeitszeit» die von im Arbeitsverhältnis stehenden Fahrern aufgewendete Zeit für |
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a) das Lenken und andere Arbeiten während der Betriebszeit des Fahrzeugs; |
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b) die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug, den Fahrgästen oder der Ladung verrichteten Nebenarbeiten. |
| 2. |
Die Zeiten blosser Anwesenheit oder die Warte- oder Bereitschaftszeiten im Fahrzeug oder am Arbeitsplatz, während der die Fahrer nicht frei über ihre Zeit verfügen können, können in einem Ausmass, das in jedem Land von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ, durch Gesamtarbeitsverträge oder auf irgendeine andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Weise zu bestimmen ist, als Arbeitszeit angerechnet werden. |
| 1. |
Die tägliche Ruhezeit der Fahrer muss mindestens zehn aufeinander folgende Stunden innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden vom Beginn des Arbeitstages an betragen. |
| 2. |
Die tägliche Ruhezeit kann als Durchschnitt über Zeiträume berechnet werden, die von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ in jedem Land zu bestimmen sind, darf aber auf keinen Fall weniger als acht Stunden betragen und nicht öfter als zweimal pro Woche auf acht Stunden verkürzt werden. |
| 3. |
Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land kann unterschiedliche tägliche Ruhezeiten vorsehen, je nachdem, ob es sich um Personen- oder Güterbeförderungen handelt und ob die Ruhezeit am Wohnort oder ausserhalb desselben verbracht wird, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels über die Mindestruhezeiten eingehalten werden. |
| 4. |
Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels in Bezug auf die Dauer und die Art und Weise der täglichen Ruhezeiten bei Fahrzeugen vorsehen, die mit zwei Fahrern besetzt sind beziehungsweise mit einer Fähre oder einem Zug befördert werden. |
| 5. |
Während der täglichen Ruhezeit darf vom Fahrer nicht verlangt werden, im Fahrzeug oder in dessen Nähe zu bleiben, wenn er die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, um die Sicherheit des Fahrzeugs und seiner Ladung zu gewährleisten. |
| 1. |
Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land kann als zeitweilige Ausnahmen, jedoch nur soweit dies zur Verrichtung unerlässlicher Arbeiten notwendig ist, Verlängerungen der Lenkzeit, Verlängerungen der ununterbrochenen Arbeitszeit und Verkürzungen der täglichen Ruhezeiten, wie sie in den Artikeln 5, 6, 7 und 8 dieses Übereinkommens vorgesehen sind, genehmigen |
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a) bei Unfällen, Pannen, unvorhergesehenen Verspätungen, Betriebsstörungen oder Verkehrsbehinderungen; |
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b) in Fällen höherer Gewalt; |
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c) in dringenden und aussergewöhnlichen Fällen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der im öffentlichen Interesse tätigen Dienste notwendig ist. |
| 2. |
Wenn die innerstaatlichen oder örtlichen Verhältnisse, unter denen Strassentransporte durchgeführt werden, der strengen Einhaltung der Artikel 5, 6, 7 oder 8 dieses Übereinkommens entgegenstehen, kann die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land auch Verlängerungen der Lenkzeit, Verlängerungen der ununterbrochenen Arbeitszeit und Verkürzungen der täglichen Ruhezeiten, wie sie in diesen Artikeln geregelt werden, und Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 5, 6 oder 8 auf die in Artikel 1 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannten Fahrer genehmigen. Das betreffende Mitglied hat in diesem Falle in einer seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung diese innerstaatlichen oder örtlichen Verhältnisse sowie die gemäss diesem Absatz genehmigten Verlängerungen, Verkürzungen oder Ausnahmen zu beschreiben. Ein solches Mitglied hat in seinen gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation3 vorzulegenden Berichten anzugeben, inwieweit Fortschritte im Hinblick auf eine strengere oder weitere Anwendung der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieses Übereinkommens erzielt worden sind, und kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung widerrufen. |
| 1. |
Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land hat |
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a) die Führung eines persönlichen Kontrollbuches, die Bedingungen, unter denen es ausgestellt wird, seinen Inhalt und die Art, wie es von den Fahrern zu führen ist, vorzuschreiben; |
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b) ein Verfahren für die Meldung der gemäss Artikel 9 Absatz 1 dieses Übereinkommens geleisteten Arbeitsstunden und der Umstände, die sie gerechtfertigt haben, vorzuschreiben. |
| 2. |
Jeder Arbeitgeber hat |
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a) in einer von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ in jedem Land genehmigten Form Aufzeichnungen über die Arbeits- und Ruhezeiten jedes von ihm beschäftigten Fahrers zu führen; |
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b) diese Aufzeichnungen in der von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ in jedem Land festzulegenden Weise den Kontrollorganen zur Verfügung zu halten. |
| 3. |
Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten herkömmlichen Kontrollmittel sind, falls notwendig, für bestimmte Beförderungsarten gemäss den von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ in jedem Land aufzustellenden Vorschriften nach Möglichkeit durch moderne Mittel, wie Fahrtenschreiber, zu ersetzen oder zu ergänzen. |
| 1. |
Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: |
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a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 16, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist. |
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b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden. |
| 2. |
Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben. |