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Übereinkommen Nr. 160 über Arbeitsstatistiken
IV. Schlussbestimmungen


Art. 19

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.


Art. 20

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.


Art. 21

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
3. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch eine Erklärung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes seine Übernahme der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen für einen oder mehrere der Artikel von Teil II widerrufen, vorausgesetzt, dass es die übernommenen Verpflichtungen für mindestens einen dieser Artikel aufrechterhält. Der Widerruf wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.
4. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des in Absatz 3 dieses Artikels genannten Zeitraumes von fünf Jahren von dem in diesem Absatz vorgesehenen Widerrufsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren durch die Artikel von Teil II gebunden, für die es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernommen hat. In der Folge kann es die übernommenen Verpflichtungen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Massgabe dieses Artikels widerrufen.


Art. 22

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.


Art. 23

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen1 vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.


Art. 24

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.


Art. 25

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 21, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.


Art. 26

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.
(Es folgen die Unterschriften)


Geltungsbereich am 8. Juli 20082

 

 

 

 

 
Vertragsstaaten
Ratifikation
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Armeniena
29. April
2005
29. April
2006
Aserbaidschanb
19. Mai
1992 N
19. Mai
1992
Australienc
15. Mai
1987
15. Mai
1988
Norfolk-Insel
21. August
1992
21. August
1992
Belarusb
12. Oktober
1990
12. Oktober
1991
Benind
6. April
2000
6. April
2001
Bolivienf
14. November
1990
14. November
1991
Brasiliene
2. Juli
1990
2. Juli
1991
China

 

 

 

 
Hongkong
6. Juni
1997
1. Juli
1997
Costa Ricac
13. Februar
2001
13. Februar
2002
Dänemarkc
22. Januar
1988
22. Januar
1989
Deutschlandc
25. April
1991
25. April
1992
El Salvadord
24. April
1987
24. April
1988
Finnlandc
27. April
1987
27. April
1988
Griechenlandc
17. März
1993
17. März
1994
Guatemalac
7. April
1993
7. April
1994
Indieng
1. April
1992
1. April
1993
Irlandh
27. Oktober
1995
27. Oktober
1996
Italienc
8. November
1989
8. November
1990
Kanadai
22. November
1995
22. November
1996
Kirgisistanb
31. März
1992 N
31. März
1992
Kolumbienj
23. März
1990
23. März
1991
Korea (Süd-)c
8. Dezember
1997
8. Dezember
1998
Lettlanda
10. Juni
1994
10. Juni
1995
Litauenc
10. Juni
1999
10. Juni
2000
Mauritiusk
14. Juni
1994
14. Juni
1995
Mexikol
18. April
1988
18. April
1989
Neuseelandc
6. November
2001
6. November
2002
Niederlandec
5. Oktober
1990
5. Oktober
1991
Norwegenc
6. August
1987
6. August
1988
Österreichc
3. Juni
1987
3. Juni
1988
Panamak
3. April
1996
3. April
1997
Polend
24. April
1991
24. April
1992
Portugalc
8. Dezember
1993
8. Dezember
1994
Russlandb
27. August
1990
27. August
1991
San Marinoc
1. Juli
1988
1. Juli
1989
Schwedenm
22. September
1986
24. April
1988
Schweizm
7. Mai
1987
7. Mai
1988
Slowakein
1. Januar
1993 N
1. Januar
1993
Spanieno
3. Oktober
1989
3. Oktober
1990
Sri Lankap
1. April
1993
1. April
1994
Swasilandq
22. September
1992
22. September
1993
Tadschikistanb
26. November
1993 N
26. November
1993
Tschechische Republikn
1. Januar
1993 N
1. Januar
1993
Ukraineb
15. August
1991
15. August
1992
Vereinigte Staatenc
11. Juni
1990
11. Juni
1991
Vereinigtes Königreichc
27. Mai
1987
27. Mai
1988
Gibraltar
7. Juli
1988
7. Juli
1988
Insel Manr
25. Mai
1993
25. Mai
1993
Zypernv
1. Dezember
1987
1. Dezember
1988

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
a
Dieser Staat hat die Art. 7, 12 und 13 von Teil II angenommen.
b
Dieser Staat hat die Art. 7-10 von Teil II angenommen.
c
Dieser Staat hat alle Art. von Teil II angenommen.
d
Dieser Staat hat die Art. 7, 8 und 12-15 von Teil II angenommen.
e
Dieser Staat hat die Art. 7, 8 und 15 von Teil II angenommen.
f
Dieser Staat hat die Art. 7-10, 12, 13 und 15 von Teil II angenommen.
g
Dieser Staat hat Art. 8 von Teil II angenommen.
h
Dieser Staat hat die Art. 7-9 und 11-15 von Teil II angenommen.
i
Dieser Staat hat die Art. 7, 8, 9 (1) und 10-15 von Teil II angenommen.
j
Dieser Staat hat die Art. 7, 8 und 10-15 von Teil II angenommen.
k
Dieser Staat hat die Art. 7-10 und 12-15 von Teil II angenommen.
l
Dieser Staat hat die Art. 7, 8, 9, 11, 12, 14 und 15 von Teil II angenommen.
m
Dieser Staat hat alle Art. von Teil II angenommen, ausgenommen Art. 11.
n
Dieser Staat hat die Art. 7-10 und 12-14 von Teil II angenommen.
o
Dieser Staat hat die Art. 7-9 und 12-15 von Teil II angenommen.
p
Dieser Staat hat die Art. 7, 8, 10, 12, 13 und 15 von Teil II angenommen.
q
Dieser Staat hat die Art. 7, 8, 10 und 12-15 von Teil II angenommen.
r
Dieser Staat hat die Art. 8-10 und 12-15 von Teil II angenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


1 SR 0.120
2 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

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