| 1. |
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein. |
| 2. |
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen. |
| 3. |
Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch eine Erklärung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes seine Übernahme der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen für einen oder mehrere der Artikel von Teil II widerrufen, vorausgesetzt, dass es die übernommenen Verpflichtungen für mindestens einen dieser Artikel aufrechterhält. Der Widerruf wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam. |
| 4. |
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des in Absatz 3 dieses Artikels genannten Zeitraumes von fünf Jahren von dem in diesem Absatz vorgesehenen Widerrufsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren durch die Artikel von Teil II gebunden, für die es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernommen hat. In der Folge kann es die übernommenen Verpflichtungen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Massgabe dieses Artikels widerrufen. |
| 1. |
Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: |
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a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 21, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist. |
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b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden. |
| 2. |
Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben. |
a
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Dieser Staat hat die Art. 7, 12 und 13 von Teil II angenommen.
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b
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Dieser Staat hat die Art. 7-10 von Teil II angenommen.
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c
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Dieser Staat hat alle Art. von Teil II angenommen.
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d
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Dieser Staat hat die Art. 7, 8 und 12-15 von Teil II angenommen.
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e
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Dieser Staat hat die Art. 7, 8 und 15 von Teil II angenommen.
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f
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Dieser Staat hat die Art. 7-10, 12, 13 und 15 von Teil II angenommen.
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g
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Dieser Staat hat Art. 8 von Teil II angenommen.
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h
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Dieser Staat hat die Art. 7-9 und 11-15 von Teil II angenommen.
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i
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Dieser Staat hat die Art. 7, 8, 9 (1) und 10-15 von Teil II angenommen.
|
j
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Dieser Staat hat die Art. 7, 8 und 10-15 von Teil II angenommen.
|
k
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Dieser Staat hat die Art. 7-10 und 12-15 von Teil II angenommen.
|
l
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Dieser Staat hat die Art. 7, 8, 9, 11, 12, 14 und 15 von Teil II angenommen.
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m
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Dieser Staat hat alle Art. von Teil II angenommen, ausgenommen Art. 11.
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n
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Dieser Staat hat die Art. 7-10 und 12-14 von Teil II angenommen.
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o
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Dieser Staat hat die Art. 7-9 und 12-15 von Teil II angenommen.
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p
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Dieser Staat hat die Art. 7, 8, 10, 12, 13 und 15 von Teil II angenommen.
|
q
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Dieser Staat hat die Art. 7, 8, 10 und 12-15 von Teil II angenommen.
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r
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Dieser Staat hat die Art. 8-10 und 12-15 von Teil II angenommen.
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