| 1. |
Die zuständige Stelle hat Grenzwerte für die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Asbest oder andere Expositionskriterien für die Bewertung der Arbeitsumwelt vorzuschreiben. |
| 2. |
Die Expositionsgrenzwerte oder die anderen Expositionskriterien sind unter Berücksichtigung des technologischen Fortschritts und der neuesten technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse festzulegen und regelmässig zu überprüfen und auf den neuesten Stand zu bringen. |
| 3. |
In allen Arbeitsstätten, in denen Arbeitnehmer Asbest ausgesetzt sind, hat der Arbeitgeber alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft zu verhindern oder zu begrenzen, um sicherzustellen, dass die Expositionsgrenzwerte oder die anderen Expositionskriterien eingehalten werden, und um die Exposition auf das niedrigste praktisch mögliche Niveau herabzusetzen. |
| 4. |
Reichen die gemäss Absatz 3 dieses Artikels getroffenen Massnahmen nicht aus, um die Exposition gegenüber Asbest innerhalb der Grenzwerte zu halten oder um den anderen Expositionskriterien zu entsprechen, die in Absatz 1 dieses Artikels vorgeschrieben sind, hat der Arbeitgeber je nach den Umständen angemessene Atemschutzgeräte und Spezialschutzkleidung zur Verfügung zu stellen, instandzuhalten und erforderlichenfalls zu ersetzen, ohne dass den Arbeitnehmern dadurch Kosten entstehen. Die Atemschutzgeräte haben den von der zuständigen Stelle festgelegten Normen zu entsprechen, und ihre Verwendung darf nur eine ergänzende, vorübergehende, Not- oder aussergewöhnliche Massnahme und kein Ersatz für technische Verhütungsmassnahmen sein. |
| 1. |
Der Abbruch von Anlagen oder Bauten, die bröckliges Asbestisoliermaterial enthalten, und die Entfernung von Asbest aus Gebäuden oder Bauten, in denen voraussichtlich Asbest in die Luft freigesetzt wird, dürfen nur von Arbeitgebern oder Auftragnehmern durchgeführt werden, die von der zuständigen Stelle als befähigt anerkannt sind, solche Arbeiten gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens auszuführen, und die zur Durchführung solcher Arbeiten ermächtigt worden sind. |
| 2. |
Der Arbeitgeber oder Auftragnehmer muss gehalten sein, vor Beginn der Abbrucharbeiten einen Arbeitsplan aufzustellen, in dem die zu treffenden Massnahmen aufgeführt werden, darunter Massnahmen, um: |
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a) den Arbeitnehmern jeglichen erforderlichen Schutz zu gewähren; |
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b) die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft zu begrenzen; |
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c) die Beseitigung von asbesthaltigen Abfällen gemäss Artikel 19 dieses Übereinkommens vorzusehen. |
| 3. |
Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter sind zu dem in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Arbeitsplan anzuhören. |
| 1. |
Falls die persönliche Kleidung der Arbeitnehmer durch Asbeststaub verunreinigt werden kann, hat der Arbeitgeber im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und in Beratung mit den Arbeitnehmervertretern geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die nicht ausserhalb der Arbeitsstätte getragen werden darf. |
| 2. |
Der Umgang mit benutzter Arbeitskleidung und Spezialschutzkleidung und deren Reinigung haben unter kontrollierten Bedingungen entsprechend den Vorschriften der zuständigen Stelle so zu erfolgen, dass die Freisetzung von Asbeststaub verhindert wird. |
| 3. |
Durch die innerstaatliche Gesetzgebung ist zu untersagen, Arbeitskleidung, Spezialschutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung mit nach Hause zu nehmen. |
| 4. |
Der Arbeitgeber hat für die Reinigung, Instandhaltung und Aufbewahrung der Arbeitskleidung, der Spezialschutzkleidung und der persönlichen Schutzausrüstung verantwortlich zu sein. |
| 5. |
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, die Asbest ausgesetzt sind, je nach den Umständen Wasch-, Bade- oder Duschgelegenheiten an der Arbeitsstätte zur Verfügung zu stellen. |