| Übereinkommen Nr. 163 über die soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen |
| Abgeschlossen in Genf am 8. Oktober 1987 |
| Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 19892 |
| Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. November 1989 |
| In Kraft getreten für die Schweiz am 15. November 1990 |
| (Stand am 30. August 2010) |
| Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, |
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die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 24. September 1987 zu ihrer vierundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist, |
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verweist auf die Bestimmungen der Empfehlung betreffend die Aufenthaltsverhältnisse der Schiffsleute in den Häfen, 1936, und der Empfehlung betreffend die soziale Betreuung der Seeleute, 1970, |
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hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und |
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dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. |
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Die Konferenz nimmt heute, am 8. Oktober 1987, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die soziale Betreuung der Seeleute, 1987, bezeichnet wird. |
| 1. |
Im Sinne dieses Übereinkommens |
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a) bedeutet der Ausdruck «Seeleute» alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Seeschiffes beschäftigt sind, gleich ob in öffentlichem oder privatem Eigentum, wobei Kriegsschiffe ausgenommen sind; |
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b) bedeutet der Ausdruck «Sozialeinrichtungen und -dienste» Sozial-, Kultur-, Erholungs- und Informationseinrichtungen und -dienste. |
| 2. |
Jedes Mitglied hat durch die innerstaatliche Gesetzgebung nach Beratung mit den repräsentativen Verbänden der Reeder und der Seeleute zu bestimmen, welche in seinem Hoheitsgebiet eingetragenen Schiffe als Seeschiffe im Sinne der die Sozialeinrichtungen und -dienste an Bord betreffenden Bestimmungen dieses Übereinkommens anzusehen sind. |
| 3. |
Die zuständige Stelle hat die Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie dies nach Beratung mit den repräsentativen Verbänden der Reeder von Fischereifahrzeugen und der Fischer als praktisch möglich erachtet, auf die gewerbliche Seefischerei anzuwenden. |
| 1. |
Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, darauf zu achten, dass angemessene Sozialeinrichtungen und -dienste für Seeleute sowohl in den Häfen als auch an Bord bereitgestellt werden. |
| 2. |
Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Vorkehrungen für die Finanzierung der gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens bereitgestellten Sozialeinrichtungen und -dienste getroffen werden. |
| 1. |
Jedes Mitglied verpflichtet sich, darauf zu achten, dass Sozialeinrichtungen und -dienste in geeigneten Häfen des Landes für alle Seeleute, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung oder der sozialen Herkunft und ungeachtet des Staates, in dem das Schiff, auf dem sie beschäftigt sind, eingetragen ist, bereitgestellt werden. |
| 2. |
Jedes Mitglied hat nach Beratung mit den repräsentativen Verbänden der Reeder und der Seeleute zu bestimmen, welche Häfen im Sinne dieses Artikels als geeignet anzusehen sind. |
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Jedes Mitglied verpflichtet sich, darauf zu achten, dass die Sozialeinrichtungen und -dienste auf allen Seeschiffen, gleich ob in öffentlichem oder privatem Eigentum, die in seinem Hoheitsgebiet eingetragen sind, für alle Seeleute an Bord zugänglich sind. |
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Die Sozialeinrichtungen und -dienste sind häufig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den Bedürfnissen der Seeleute unter Berücksichtigung technischer, betrieblicher und sonstiger Entwicklungen in der Seeschifffahrt entsprechen. |
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Jedes Mitglied verpflichtet sich, |
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a) mit anderen Mitgliedern zusammenzuarbeiten, um die Anwendung dieses Übereinkommens sicherzustellen; |
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b) dafür zu sorgen, dass die an der Förderung der sozialen Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen beteiligten und interessierten Parteien zusammenarbeiten. |
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Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen. |
| 1. |
Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist. |
| 2. |
Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft. |
| 3. |
In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. |
| 1. |
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam. |
| 2. |
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen. |
| 1. |
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. |
| 2. |
Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt. |
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Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen3 vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen. |
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Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. |
| 1. |
Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes: |
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a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 9 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist. |
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b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden. |
| 2. |
In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben. |
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Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich. |
| (Es folgen die Unterschriften) |
| Geltungsbereich am 30. August 20104 |
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Vertragsstaaten
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Ratifikation
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Inkrafttreten
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Brasilien
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4. März
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1997
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4. März
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1998
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Bulgarien
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1. März
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2004
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1. März
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2005
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Dänemarka
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16. September
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1993
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16. September
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1994
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Finnland
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30. Juni
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1992
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30. Juni
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1993
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Frankreich
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27. April
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2004
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27. April
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2005
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Georgien
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22. Juni
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2004
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22. Juni
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2005
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Guatemala
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3. November
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2008
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3. November
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2009
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Mexiko
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5. Oktober
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1990
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5. Oktober
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1991
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Norwegen
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26. November
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1993
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26. November
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1994
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Rumänien
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11. März
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2002
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11. März
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2003
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Russland
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18. Oktober
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2006
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18. Oktober
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2007
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Schweden
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21. Februar
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1990
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21. Februar
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1991
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Schweiz
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15. November
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1989
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15. November
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1990
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Slowakei
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1. Januar
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1993 N
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1. Januar
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1993
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Spanien
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3. Oktober
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1989
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3. Oktober
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1990
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Tschechische Republik
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1. Januar
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1993 N
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1. Januar
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1993
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Ungarn
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14. März
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1989
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3. Oktober
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1990
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a
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Die Konvention findet keine Anwendung auf die Färöer Inseln und Grönland.
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| 1 |
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. |
| 2 |
AS 1990 1571 |
| 3 |
SR 0.120 |
| 4 |
AS 1990 1576, 2005 5017 und 2010 3999. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege). |
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