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Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit
VIII. Rechts-, Verwaltungs- und Finanzgarantien


Art. 27

1. Falls eine Leistung verweigert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder gekürzt wird oder ihr Betrag strittig ist, müssen die Antragsteller das Recht haben, eine Beschwerde an den Träger des Leistungssystems zu richten und danach bei einer unabhängigen Stelle ein Rechtsmittel einzulegen. Sie sind schriftlich über die verfügbaren Rechtsmittel zu belehren, die einfach und rasch sein müssen.
2. Das Rechtsmittelverfahren hat es dem Antragsteller im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis zu gestatten, sich von einer qualifizierten Person seiner Wahl oder von einem Beauftragten eines repräsentativen Arbeitnehmerverbandes oder von einem Beauftragten einer die geschützten Personen vertretenden Organisation vertreten oder unterstützen zu lassen.


Art. 28

Jedes Mitglied hat die allgemeine Verantwortung für die ordnungsgemässe Verwaltung der Einrichtungen und Dienste zu übernehmen, die bei der Durchführung des Übereinkommens mitwirken.


Art. 29

1. Wenn die Verwaltung unmittelbar von einer dem Parlament verantwortlichen Regierungsstelle wahrgenommen wird, sind Vertreter der geschützten Personen und der Arbeitgeber unter vorgeschriebenen Voraussetzungen an der Verwaltung in beratender Eigenschaft zu beteiligen.
2. Wenn die Verwaltung nicht von einer dem Parlament verantwortlichen Regierungsstelle wahrgenommen wird,
a) sind Vertreter der geschützten Personen unter vorgeschriebenen Voraussetzungen an der Verwaltung zu beteiligen oder ihr in beratender Eigenschaft beizuordnen;
b) kann die innerstaatliche Gesetzgebung auch die Mitwirkung von Vertretern der Arbeitgeber vorsehen;
c) kann die Gesetzgebung auch die Mitwirkung von Vertretern der Behörden vorsehen.


Art. 30

In Fällen, in denen der Staat oder das System der Sozialen Sicherheit Zuschüsse gewährt, um die Beschäftigung zu sichern, haben die Mitglieder die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Zahlungen nur für den vorgesehenen Zweck geleistet werden, und um Betrug oder Missbrauch durch die Empfänger solcher Zahlungen zu verhindern.


Art. 31

Durch dieses Übereinkommen wird das Übereinkommen über die Arbeitslosigkeit, 1934, neugefasst.


Art. 32

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.


Art. 33

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.


Art. 34

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.


Art. 35

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.


Art. 36

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen1 vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.


Art. 37

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.


Art. 38

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes:
a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 34 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.


Art. 39

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 30. August 20102
Vertragsstaaten
Ratifikation
Inkrafttreten


 

 

 

 
Albanien*
4. August
2006
4. August
2007
Brasilien
24. März
1993
24. März
1994
Finnland
19. Dezember
1990
19. Dezember
1991
Norwegen
19. Juni
1990
17. Oktober
1991
Rumänien
15. Dezember
1992
15. Dezember
1993
Schweden
18. Dezember
1990
18. Dezember
1991
Schweiz
17. Oktober
1990
17. Oktober
1991

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
*
Vorbehalte und Erklärungen.

 
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation: http://www.ilo.org/ilolex/french/convdisp1.htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

 

 

 


1 SR 0.120
2 AS 1991 1928, 2006 2979 und 2010 4001. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

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