Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1988, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, 1988, bezeichnet wird.

SR 0.822.726.8
Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit


(Stand am 30. August 2010)


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.


Artikelliste
Von Bis Titel
Art. 1 Art. 6 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Art. 9 II. Förderung der produktiven Beschäftigung
Art. 10 Art. 10 III. Gedeckte Fälle
Art. 11 Art. 11 IV. Geschützte Personen
Art. 12 Art. 12 V. Formen des Schutzes
Art. 13 Art. 25 VI. Zu gewährende Leistungen
Art. 26 Art. 26 VII. Besondere Bestimmungen für erstmals oder erneut Arbeitsuchende
Art. 27 Art. 39 VIII. Rechts-, Verwaltungs- und Finanzgarantien

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