Übersetzung1
Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Abgeschlossen in Genf am 17. Juni 1999
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 20002
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Juni 2000
In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juni 2001
(Stand am 30. August 2010)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1999 zu ihrer 87. Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die Notwendigkeit, neue Urkunden zum Verbot und zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit als vorrangiges Ziel nationaler und internationaler Massnahmen, einschliesslich der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung, anzunehmen, um das Übereinkommen und die Empfehlung über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, 19733, zu ergänzen, die weiterhin grundlegende Urkunden über die Kinderarbeit sind,
stellt fest, dass die wirksame Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit unverzügliche und umfassende Massnahmen erfordert, wobei die Bedeutung der unentgeltlichen Grundbildung und die Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, die betreffenden Kinder aus jeder Arbeit dieser Art herauszuholen und ihre Rehabilitation und soziale Eingliederung unter gleichzeitigem Eingehen auf die Bedürfnisse ihrer Familien vorzusehen,
verweist auf die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 83. Tagung im Jahr 1996 angenommene Entschliessung über die Abschaffung der Kinderarbeit,
erkennt an, dass Kinderarbeit zu einem grossen Teil durch Armut verursacht wird und dass die langfristige Lösung in nachhaltigem Wirtschaftswachstum liegt, das zu sozialem Fortschritt, insbesondere zur Linderung von Armut und zu universeller Bildung, führt,
verweist auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 19894 verabschiedete Konvention über die Rechte des Kindes,
verweist auf die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung im Jahr 1998 angenommene Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen,
weist darauf hin, dass einige der schlimmsten Formen der Kinderarbeit Gegenstand anderer internationaler Instrumente sind, insbesondere des Übereinkommens über Zwangsarbeit, 19305, und des Zusatzübereinkommens der Vereinten Nationen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken, 19566,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Kinderarbeit, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 17. Juni 1999, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999, bezeichnet wird.


Art. 1

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat unverzügliche und wirksame Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die schlimmsten Formen der Kinderarbeit vordringlich verboten und beseitigt werden.


Art. 2

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt der Ausdruck «Kind» für alle Personen unter 18 Jahren.


Art. 3

Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Ausdruck «die schlimmsten Formen der Kinderarbeit»:
a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschliesslich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;
b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornografie oder zu pornografischen Darbietungen;
c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen, wie diese in den einschlägigen internationalen Übereinkünften definiert sind;
d) Arbeit, die ihrer Natur nach oder auf Grund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist.


Art. 4

1. Die unter Artikel 3 d) erwähnten Arten von Arbeit sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch die zuständige Stelle nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu bestimmen, wobei die einschlägigen internationalen Normen zu berücksichtigen sind, insbesondere die Absätze 3 und 4 der Empfehlung betreffend die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999.
2. Die zuständige Stelle hat nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu ermitteln, wo die so bestimmten Arten von Arbeit vorkommen.
3. Das Verzeichnis der gemäss Absatz 1 dieses Artikels bestimmten Arten von Arbeit ist von der zuständigen Stelle in Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer regelmässig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu revidieren.


Art. 5

Jedes Mitglied hat nach Beratung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden geeignete Mechanismen zur Überwachung der Durchführung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens einzurichten oder zu bezeichnen.


Art. 6

1. Jedes Mitglied hat Aktionsprogramme zur vorrangigen Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu planen und durchzuführen.
2. Solche Aktionsprogramme sind in Beratung mit den einschlägigen staatlichen Einrichtungen sowie den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zu planen und durchzuführen, wobei gegebenenfalls die Auffassungen anderer in Betracht kommender Gruppen zu berücksichtigen sind.


Art. 7

1. Jedes Mitglied hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die wirksame Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens sicherzustellen, einschliesslich der Festsetzung und Anwendung von strafrechtlichen Massnahmen oder gegebenenfalls anderen Zwangsmassnahmen.
2. Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der Bedeutung der Schulbildung für die Beseitigung der Kinderarbeit wirksame Massnahmen innerhalb einer bestimmten Frist zu treffen, um:
a) den Einsatz von Kindern bei den schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu verhindern;
b) die erforderliche und geeignete unmittelbare Unterstützung für das Herausholen von Kindern aus den schlimmsten Formen der Kinderarbeit und für ihre Rehabilitation und soziale Eingliederung zu gewähren;
c) allen aus den schlimmsten Formen der Kinderarbeit herausgeholten Kindern den Zugang zur unentgeltlichen Grundbildung und, wann immer möglich und zweckmässig, zur Berufsbildung zu gewährleisten;
d) besonders gefährdete Kinder zu ermitteln und zu erreichen; und
e) der besonderen Lage von Mädchen Rechnung zu tragen.
3. Jedes Mitglied hat die zuständige Stelle zu bezeichnen, die für die Durchführung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens verantwortlich ist.


Art. 8

Die Mitglieder haben geeignete Schritte zu unternehmen, um sich gegenseitig bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu helfen, und zwar durch verstärkte internationale Zusammenarbeit und/oder Hilfeleistung, einschliesslich der Unterstützung für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, für Programme zur Beseitigung von Armut und für universelle Bildung.


Art. 9

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.


Art. 10

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist.
2. Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.


Art. 11

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.


Art. 12

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.


Art. 13

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 19457 vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.


Art. 14

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.


Art. 15

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes:
a) Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 11 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben.


Art. 16

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.
Geltungsbereich am 30. August 20108

 

 

 

 

 
Vertragsstaaten
Ratifikation
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Afghanistan
7. April
2010
7. April
2011
Ägypten
6. Mai
2002
6. Mai
2003
Albanien
2. August
2001
2. August
2002
Algerien
9. Februar
2001
9. Februar
2002
Angola
13. Juni
2001
13. Juni
2002
Antigua und Barbuda
16. September
2002
16. September
2003
Äquatorialguinea
13. August
2001
13. August
2002
Argentinien
5. Februar
2001
5. Februar
2002
Armenien
2. Januar
2006
2. Januar
2007
Aserbaidschan
30. März
2004
30. März
2005
Äthiopien
2. September
2003
2. September
2004
Australien
19. Dezember
2006
19. Dezember
2007
Bahamas
14. Juni
2001
14. Juni
2002
Bahrain
23. März
2001
23. März
2002
Bangladesch
12. März
2001
12. März
2002
Barbados
23. Oktober
2000
23. Oktober
2001
Belarus
31. Oktober
2000
31. Oktober
2001
Belgien
8. Mai
2002
8. Mai
2003
Belize
6. März
2000
6. März
2001
Benin
6. November
2001
6. November
2002
Bolivien
6. Juni
2003
6. Juni
2004
Bosnien und Herzegowina
5. Oktober
2001
5. Oktober
2002
Botsuana
3. Januar
2000
3. Januar
2001
Brasilien
2. Februar
2000
2. Februar
2001
Brunei
9. Juni
2008
9. Juni
2009
Bulgarien
28. Juli
2000
28. Juli
2001
Burkina Faso
25. Juli
2001
25. Juli
2002
Burundi
11. Juni
2002
11. Juni
2003
Chile
17. Juli
2000
17. Juli
2001
China
8. August
2002
8. August
2003
Costa Rica
10. September
2001
10. September
2002
Côte d’Ivoire
7. Februar
2003
7. Februar
2004
Dänemarka
14. August
2000
14. August
2001
Deutschland
18. April
2002
18. April
2003
Dominica
4. Januar
2001
4. Januar
2002
Dominikanische Republik
15. November
2000
15. November
2001
Dschibuti
28. Februar
2005
28. Februar
2006

 

 

 

 

 
Ecuador
19. September
2000
19. September
2001
El Salvador
12. Oktober
2000
12. Oktober
2001
Estland
24. September
2001
24. September
2002
Fidschi
17. April
2002
17. April
2003
Finnland
17. Januar
2000
17. Januar
2001
Frankreich
11. September
2001
11. September
2002
Gabun
28. März
2001
28. März
2002
Gambia
3. Juli
2001
3. Juli
2002
Georgien
24. Juli
2002
24. Juli
2003
Ghana
13. Juni
2000
13. Juni
2001
Grenada
14. Mai
2003
14. Mai
2004
Griechenland
6. November
2001
6. November
2002
Guatemala
11. Oktober
2001
11. Oktober
2002
Guinea
6. Juni
2003
6. Juni
2004
Guinea-Bissau
26. August
2008
26. August
2009
Guyana
15. Januar
2001
15. Januar
2002
Haiti
19. Juli
2007
19. Juli
2008
Honduras
25. Oktober
2001
25. Oktober
2002
Indonesien
28. März
2000
28. März
2001
Irak
9. Juli
2001
9. Juli
2002
Iran
8. Mai
2002
8. Mai
2003
Irland
20. Dezember
1999
20. Dezember
2000
Island
29. Mai
2000
29. Mai
2001
Israel
15. März
2005
15. März
2006
Italien
7. Juni
2000
7. Juni
2001
Jamaika
13. Oktober
2003
13. Oktober
2005
Japan
18. Juni
2001
18. Juni
2002
Jemen
15. Juni
2000
15. Juni
2001
Jordanien
20. April
2000
20. April
2001
Kambodscha
14. März
2006
14. März
2007
Kamerun
5. Juni
2002
5. Juni
2003
Kanada
6. Juni
2000
6. Juni
2001
Kap Verde
23. Oktober
2001
23. Oktober
2002
Kasachstan
26. Februar
2003
26. Februar
2004
Katar
30. Mai
2000
30. Mai
2001
Kenia
7. Mai
2001
7. Mai
2002
Kirgisistan
11. Mai
2004
11. Mai
2005
Kiribati
17. Juni
2009
17. Juni
2010
Kolumbien
28. Januar
2005
28. Januar
2006
Komoren
17. März
2004
17. März
2005
Kongo (Brazzaville)
29. April
2002
29. April
2003
Kongo (Kinshasa)
20. Juni
2001
20. Juni
2002
Korea (Süd-)
29. März
2001
29. März
2002
Kroatien
17. Juli
2001
17. Juli
2002
Kuwait
15. August
2000
15. August
2001
Laos
13. Juni
2005
13. Juni
2006
Lesotho
14. Juni
2001
14. Juni
2002
Lettland
2. Juni
2006
2. Juni
2007
Libanon
11. September
2001
11. September
2002
Liberia
2. Juni
2003
2. Juni
2004
Libyen
4. Oktober
2000
4. Oktober
2001
Litauen
29. September
2003
29. September
2004
Luxemburg
21. März
2001
21. März
2002
Madagaskar
4. Oktober
2001
4. Oktober
2002
Malawi
19. November
1999
19. November
2000
Malaysia
10. November
2000
10. November
2001
Mali
14. Juli
2000
14. Juli
2001
Malta
15. Juni
2001
15. Juni
2002
Marokko
26. Januar
2001
26. Januar
2002
Mauretanien
3. Dezember
2001
3. Dezember
2002
Mauritius
8. Juni
2000
8. Juni
2001
Mazedonien
30. Mai
2002
30. Mai
2003
Mexiko
30. Juni
2000
30. Juni
2001
Moldau
14. Juni
2002
14. Juni
2003
Mongolei
26. Februar
2001
26. Februar
2002
Montenegro
3. Juni
2006 N
3. Juni
2006
Mosambik
16. Juni
2003
16. Juni
2004
Namibia
15. November
2000
15. November
2001
Nepal
3. Januar
2002
3. Januar
2003
Neuseeland
14. Juni
2001
14. Juni
2002
Nicaragua
6. November
2000
6. November
2001
Niederlande
14. Februar
2002
14. Februar
2003
Niger
23. Oktober
2000
23. Oktober
2001
Nigeria
2. Oktober
2002
2. Oktober
2003
Norwegen
21. Dezember
2000
21. Dezember
2001
Oman
11. Juni
2001
11. Juni
2002
Österreich
4. Dezember
2001
4. Dezember
2002
Pakistan
11. Oktober
2001
11. Oktober
2002
Panama
31. Oktober
2000
31. Oktober
2001
Papua-Neuguinea
2. Juni
2000
2. Juni
2001
Paraguay
7. März
2001
7. März
2002
Peru
10. Januar
2002
10. Januar
2003
Philippinen
28. November
2000
28. November
2001
Polen
9. August
2002
9. August
2003
Portugal
15. Juni
2000
15. Juni
2001

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Ruanda
23. Mai
2000
23. Mai
2001
Rumänien
13. Dezember
2000
13. Dezember
2001
Russland
25. März
2003
25. März
2004
Sambia
10. Dezember
2001
10. Dezember
2002
Samoa
30. Juni
2008
30. Juni
2009
San Marino
15. März
2000
15. März
2001
São Tomé und Príncipe
4. Mai
2005
4. Mai
2006
Saudi-Arabien
8. Oktober
2001
8. Oktober
2002
Schweden
13. Juni
2001
13. Juni
2002
Schweiz
28. Juni
2000
28. Juni
2001
Senegal
1. Juni
2000
1. Juni
2001
Serbien
10. Juli
2003
10. Juli
2004
Seychellen
28. September
1999
19. November
2000
Simbabwe
11. Dezember
2000
11. Dezember
2001
Singapur
14. Juni
2001
14. Juni
2002
Slowakei
20. Dezember
1999
20. Dezember
2000
Slowenien
8. Mai
2001
8. Mai
2002
Spanien
2. April
2001
2. April
2002
Sri Lanka
1. März
2001
1. März
2002
St. Kitts und Nevis
12. Oktober
2000
12. Oktober
2001
St. Lucia
6. Dezember
2000
6. Dezember
2001
St. Vincent und die Grenadinen
4. Dezember
2001
4. Dezember
2002
Südafrika
7. Juni
2000
7. Juni
2001
Sudan
7. März
2003
7. März
2004
Suriname
12. April
2006
12. April
2007
Swasiland
23. Oktober
2002
23. Oktober
2003
Syrien
22. Mai
2003
22. Mai
2004
Tadschikistan
8. Juni
2005
8. Juni
2006
Tansania
12. September
2001
12. September
2002
Thailand
16. Februar
2001
16. Februar
2002
Timor-Leste
16. Juni
2009
16. Juni
2010
Togo
19. September
2000
19. September
2001
Trinidad und Tobago
23. April
2003
23. April
2004
Tschad
6. November
2000
6. November
2001
Tschechische Republik
19. Juni
2001
19. Juni
2002
Tunesien
28. Februar
2000
28. Februar
2001
Türkei
2. August
2001
2. August
2002
Uganda
21. Juni
2001
21. Juni
2002
Ukraine
14. Dezember
2000
14. Dezember
2001
Ungarn
20. April
2000
20. April
2001
Uruguay
3. August
2001
3. August
2002
Usbekistan
24. Juni
2008
24. Juni
2008

 

 

 

 

 
Vanuatu
28. August
2006
28. August
2007
Venezuela
8. Juni
2005
8. Juni
2006
Vereinigte Arabische Emirate
28. Juni
2001
28. Juni
2002
Vereinigte Staaten*
2. Dezember
1999
2. Dezember
2000
Vereinigtes Königreich
22. März
2000
22. März
2001
Guernseyb
15. Oktober
2001
15. Oktober
2001
Vietnam
19. Dezember
2000
19. Dezember
2001
Zentralafrikanische Republik
28. Juni
2000
28. Juni
2001
Zypern
27. November
2000
27. November
2001

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
*
Mitteilung siehe hiernach.
a
Nicht anwendbar auf die Färöer-Inseln und Grönland.
b
Anwendung ohne Abweichungen auf Guernsey (mit Ausnahme des «Bailiwick»
Guernsey, welchem die Inseln Alderney und Sark unterstehen).

 

 
Mitteilung
Vereinigte Staaten
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben das Übereinkommen (182) über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit im Jahr 1999 mit folgenden Betrachtungen (Understandings) ratifiziert:
1) Kinder, die in Landwirtschaftsbetrieben arbeiten: Die Vereinigten Staaten von Amerika sind der Ansicht, dass Artikel 3 d) des Übereinkommens 182 die Situation, in der Kinder durch ein Elternteil oder eine Person mit elterlicher Gewalt in einem Betrieb zur Arbeit herangezogen werden, der diesem Elternteil oder dieser Person gehört, oder von diesen betrieben wird, nicht abdeckt; ferner sind die USA der Meinung, dass Artikel 3 d) weder die Bestimmungen zur Beschäftigung im landwirtschaftlichen Sektor noch jegliche andere Bestimmung des amerikanischen Gesetzes über faire Arbeitsnormen ändert oder ändern soll.
2) Grundausbildung: Die Vereinigten Staaten von Amerika sind der Ansicht, dass sich der in Artikel 7 des Übereinkommens 182 festgehaltene Ausdruck «Grundausbildung» auf eine schulische Grundausbildung plus ein Jahr bezieht, d.h. auf eine Schulzeit von acht oder neun Jahren, bei der das Lehrprogramm und nicht das Alter massgebend ist.
Bevor der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes die Eintragung der Ratifizierung des Übereinkommens durch die Vereinigten Staaten von Amerika vornahm, hat er der Regierung der USA eine auf den 9. Februar 2000 datierte Mitteilung mit folgendem Inhalt zukommen lassen:
Ich nehme zur Kenntnis, dass im Instrument vermerkt ist, die Erlaubnis zur Ratifizierung sei an zwei Betrachtungen gebunden, in denen die Interpretation gewisser Bestimmungen des Übereinkommens durch die Regierung dargelegt wird. Als Bevollmächtigter bin ich befugt, die Ratifizierung unter diesen Bedingungen zu akzeptieren, da diese Betrachtungen lediglich den Sinn des Übereinkommens bezüglich nationaler Gesetzgebung oder Praxis klären oder präzisieren, oder Fragen behandeln, die mit der Umsetzung des Übereinkommens auf nationaler Ebene zusammenhängen und nicht zum Ziel haben, Vorbehalte zur Änderung oder Einschränkung der internationalen Verpflichtungen des Landes anzubringen.
In der ersten Betrachtung steht, dass sich Artikel 3 d) des Übereinkommens nicht auf «die Situation, in der Kinder durch ein Elternteil oder eine Person mit elterlicher Gewalt in einem Betrieb zur Arbeit herangezogen werden, der diesem Elternteil oder dieser Person gehört, oder von diesen betrieben wird», beziehe. Artikel 3 d) des Übereinkommens hält fest, dass «Arbeit, die ihrer Natur nach oder auf Grund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist», zu den «schlimmsten Formen der Kinderarbeit» im Sinne des Übereinkommens zu rechnen ist. Aus Sicht des Internationalen Arbeitsamtes kann diese Bestimmung als solche keine spezifische Wirtschaftsbranche oder Unternehmensart betreffen oder ausschliessen. Diese Bestimmung sollte auch nicht losgelöst von Artikel 4 Abschnitt 1 gelesen werden, der besagt, dass die betreffenden Formen der Arbeit und die Art der Verrichtung der Arbeit durch das Mitgliedsland, unter Beachtung der im Abschnitt definierten Bedingungen, selbst bestimmt werden. Unter diesen Umständen kann das in der ersten Betrachtung anvisierte Ziel erreicht werden.
Aus diesen Feststellungen schliesse ich, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika nicht die Absicht hat, ihre Ratifizierung des Übereinkommens über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, die 1999 stattgefunden hat, an Vorbehalte irgendeiner Art zu knüpfen, und kann kraft meiner Befugnisse die Eintragung für das oben genannte Instrument zur Ratifizierung vornehmen.


1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
2 Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 9. März 2000 (AS 2003 926).
3 SR 0.822.723.8
4 SR 0.107
5 SR 0.822.713.9
6 SR 0.311.371
7 SR 0.120
8 AS 2003 933, 2005 1781, 2006 4209 und 2010 4235. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

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