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die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1999 zu ihrer 87. Tagung zusammengetreten ist, |
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verweist auf die Notwendigkeit, neue Urkunden zum Verbot und zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit als vorrangiges Ziel nationaler und internationaler Massnahmen, einschliesslich der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung, anzunehmen, um das Übereinkommen und die Empfehlung über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, 19733, zu ergänzen, die weiterhin grundlegende Urkunden über die Kinderarbeit sind, |
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stellt fest, dass die wirksame Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit unverzügliche und umfassende Massnahmen erfordert, wobei die Bedeutung der unentgeltlichen Grundbildung und die Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, die betreffenden Kinder aus jeder Arbeit dieser Art herauszuholen und ihre Rehabilitation und soziale Eingliederung unter gleichzeitigem Eingehen auf die Bedürfnisse ihrer Familien vorzusehen, |
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verweist auf die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 83. Tagung im Jahr 1996 angenommene Entschliessung über die Abschaffung der Kinderarbeit, |
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erkennt an, dass Kinderarbeit zu einem grossen Teil durch Armut verursacht wird und dass die langfristige Lösung in nachhaltigem Wirtschaftswachstum liegt, das zu sozialem Fortschritt, insbesondere zur Linderung von Armut und zu universeller Bildung, führt, |
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verweist auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 19894 verabschiedete Konvention über die Rechte des Kindes, |
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verweist auf die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung im Jahr 1998 angenommene Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen, |
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weist darauf hin, dass einige der schlimmsten Formen der Kinderarbeit Gegenstand anderer internationaler Instrumente sind, insbesondere des Übereinkommens über Zwangsarbeit, 19305, und des Zusatzübereinkommens der Vereinten Nationen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken, 19566, |
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hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Kinderarbeit, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und |
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dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. |
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Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Ausdruck «die schlimmsten Formen der Kinderarbeit»: |
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a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschliesslich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten; |
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b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornografie oder zu pornografischen Darbietungen; |
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c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen, wie diese in den einschlägigen internationalen Übereinkünften definiert sind; |
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d) Arbeit, die ihrer Natur nach oder auf Grund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist. |
| 1. |
Jedes Mitglied hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die wirksame Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens sicherzustellen, einschliesslich der Festsetzung und Anwendung von strafrechtlichen Massnahmen oder gegebenenfalls anderen Zwangsmassnahmen. |
| 2. |
Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der Bedeutung der Schulbildung für die Beseitigung der Kinderarbeit wirksame Massnahmen innerhalb einer bestimmten Frist zu treffen, um: |
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a) den Einsatz von Kindern bei den schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu verhindern; |
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b) die erforderliche und geeignete unmittelbare Unterstützung für das Herausholen von Kindern aus den schlimmsten Formen der Kinderarbeit und für ihre Rehabilitation und soziale Eingliederung zu gewähren; |
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c) allen aus den schlimmsten Formen der Kinderarbeit herausgeholten Kindern den Zugang zur unentgeltlichen Grundbildung und, wann immer möglich und zweckmässig, zur Berufsbildung zu gewährleisten; |
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d) besonders gefährdete Kinder zu ermitteln und zu erreichen; und |
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e) der besonderen Lage von Mädchen Rechnung zu tragen. |
| 3. |
Jedes Mitglied hat die zuständige Stelle zu bezeichnen, die für die Durchführung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens verantwortlich ist. |
| 1. |
Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes: |
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a) Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 11 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist. |
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b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden. |
| 2. |
In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben. |
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Vereinigte Staaten |
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Die Vereinigten Staaten von Amerika haben das Übereinkommen (182) über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit im Jahr 1999 mit folgenden Betrachtungen (Understandings) ratifiziert: |
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1) Kinder, die in Landwirtschaftsbetrieben arbeiten: Die Vereinigten Staaten von Amerika sind der Ansicht, dass Artikel 3 d) des Übereinkommens 182 die Situation, in der Kinder durch ein Elternteil oder eine Person mit elterlicher Gewalt in einem Betrieb zur Arbeit herangezogen werden, der diesem Elternteil oder dieser Person gehört, oder von diesen betrieben wird, nicht abdeckt; ferner sind die USA der Meinung, dass Artikel 3 d) weder die Bestimmungen zur Beschäftigung im landwirtschaftlichen Sektor noch jegliche andere Bestimmung des amerikanischen Gesetzes über faire Arbeitsnormen ändert oder ändern soll. |
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2) Grundausbildung: Die Vereinigten Staaten von Amerika sind der Ansicht, dass sich der in Artikel 7 des Übereinkommens 182 festgehaltene Ausdruck «Grundausbildung» auf eine schulische Grundausbildung plus ein Jahr bezieht, d.h. auf eine Schulzeit von acht oder neun Jahren, bei der das Lehrprogramm und nicht das Alter massgebend ist. |
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Bevor der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes die Eintragung der Ratifizierung des Übereinkommens durch die Vereinigten Staaten von Amerika vornahm, hat er der Regierung der USA eine auf den 9. Februar 2000 datierte Mitteilung mit folgendem Inhalt zukommen lassen: |
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Ich nehme zur Kenntnis, dass im Instrument vermerkt ist, die Erlaubnis zur Ratifizierung sei an zwei Betrachtungen gebunden, in denen die Interpretation gewisser Bestimmungen des Übereinkommens durch die Regierung dargelegt wird. Als Bevollmächtigter bin ich befugt, die Ratifizierung unter diesen Bedingungen zu akzeptieren, da diese Betrachtungen lediglich den Sinn des Übereinkommens bezüglich nationaler Gesetzgebung oder Praxis klären oder präzisieren, oder Fragen behandeln, die mit der Umsetzung des Übereinkommens auf nationaler Ebene zusammenhängen und nicht zum Ziel haben, Vorbehalte zur Änderung oder Einschränkung der internationalen Verpflichtungen des Landes anzubringen. |
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In der ersten Betrachtung steht, dass sich Artikel 3 d) des Übereinkommens nicht auf «die Situation, in der Kinder durch ein Elternteil oder eine Person mit elterlicher Gewalt in einem Betrieb zur Arbeit herangezogen werden, der diesem Elternteil oder dieser Person gehört, oder von diesen betrieben wird», beziehe. Artikel 3 d) des Übereinkommens hält fest, dass «Arbeit, die ihrer Natur nach oder auf Grund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist», zu den «schlimmsten Formen der Kinderarbeit» im Sinne des Übereinkommens zu rechnen ist. Aus Sicht des Internationalen Arbeitsamtes kann diese Bestimmung als solche keine spezifische Wirtschaftsbranche oder Unternehmensart betreffen oder ausschliessen. Diese Bestimmung sollte auch nicht losgelöst von Artikel 4 Abschnitt 1 gelesen werden, der besagt, dass die betreffenden Formen der Arbeit und die Art der Verrichtung der Arbeit durch das Mitgliedsland, unter Beachtung der im Abschnitt definierten Bedingungen, selbst bestimmt werden. Unter diesen Umständen kann das in der ersten Betrachtung anvisierte Ziel erreicht werden. |
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Aus diesen Feststellungen schliesse ich, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika nicht die Absicht hat, ihre Ratifizierung des Übereinkommens über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, die 1999 stattgefunden hat, an Vorbehalte irgendeiner Art zu knüpfen, und kann kraft meiner Befugnisse die Eintragung für das oben genannte Instrument zur Ratifizierung vornehmen. |
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Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. |
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Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 9. März 2000 (AS 2003 926). |
| 3 |
SR 0.822.723.8 |
| 4 |
SR 0.107 |
| 5 |
SR 0.822.713.9 |
| 6 |
SR 0.311.371 |
| 7 |
SR 0.120 |
| 8 |
AS 2003 933, 2005 1781, 2006 4209 und 2010 4235. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege). |