Übersetzung1
Internationales Übereinkommen betreffend die Arbeitslosigkeit
Angenommen in Washington am 28. November 19192 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Februar 19223 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Oktober 1922 In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Oktober 1922 Geändert durch die Übereinkommen Nr. 804 und 1165
(Stand am 31. August 2010)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,
gestützt auf ihren Beschluss über die Annahme verschiedener Anträge betreffend «die Mittel zur Verhütung der Arbeitslosigkeit und zur Bekämpfung ihrer Folgen», eine Frage, die den zweiten Verhandlungsgegenstand der Konferenz von Washington bildete,
gestützt ferner auf ihren Beschluss, diese Anträge in die Form eines internationalen Übereinkommens zu fassen,
nimmt das nachstehende Übereinkommen an, das als Übereinkommen betreffend die Arbeitslosigkeit von 1919 bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zur Ratifizierung vorzulegen ist:


Art. 1

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat dem Internationalen Arbeitsamt in möglichst kurzen Zeiträumen, jedenfalls aber mindestens alle drei Monate, sämtliche verfügbaren statistischen oder anderweitigen Aufschlüsse über die Arbeitslosigkeit zu geben, inbegriffen die Massnahmen, die zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit getroffen oder in Aussicht genommen sind. Die Unterlagen sind, wenn immer möglich, so zeitig zu beschaffen, dass der Bericht innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Zeitraumes, auf den er sich bezieht, erstattet werden kann.


Art. 26

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat ein System öffentlicher Arbeitsnachweisstellen einzurichten, die unter der Aufsicht einer Zentralbehörde stehen und unentgeltlich arbeiten. Zur Begutachtung aller die Tätigkeit dieser Stellen betreffenden Angelegenheiten sind Ausschüsse zu bilden, in denen Arbeitgeber und Arbeiter vertreten sein müssen.7
2. Wenn unentgeltliche öffentliche und private Arbeitsnachweise nebeneinander bestehen, sind Massnahmen für ein Zusammenarbeiten nach einem das ganze Land umfassenden Plan zu treffen.8
3. Das Internationale Arbeitsamt hat im Einverständnis mit den beteiligten Ländern auf ein planmässiges Zusammenarbeiten der Arbeitsnachweise der einzelnen Länder hinzuwirken.


Art. 3

Die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, die dieses Übereinkommen ratifizieren und eine Arbeitslosenversicherung eingeführt haben, haben - unter Bedingungen, die zwischen den beteiligten Mitgliedern vereinbart werden - Massnahmen zu treffen, welche hinsichtlich der Versicherungsleistungen die Gleichbehandlung ihrer Angehörigen, die auf dem Gebiet des andern Staates arbeiten, gewährleisten.


Art. 4

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.


Art. 5

1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:
a) die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein;
b) die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.
2. Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamt seine Entschliessung hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.


Art. 6

Sobald die Ratifikation durch drei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit.


Art. 7

Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitteilung durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt haben eintragen lassen. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.


Art. 8

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sieh, seine Bestimmungen spätestens am 1. Juli 1921 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Massnahmen zu treffen.


Art. 9

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.


Art. 109

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.


Art. 11

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 31. August 201010

 

 

 

 

 
Vertragsstaaten
Ratifikation
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Ägypten
3. Juli
1954
3. Juli
1954
Argentinien
30. November
1933
30. November
1933
Äthiopien
11. Juni
1966
11. Juni
1966
Australien*
15. Juni
1972
15. Juni
1972
Belgien*
25. August
1930
25. August
1930
Bosnien und Herzegowina
2. Juni
1993 N
2. Juni
1993
Chile
31. Mai
1933
31. Mai
1933
China*

 

 

 

 
Hongkong
6. Juni
1997
1. Juli
1997
Dänemark*
13. Oktober
1921
13. Oktober
1921
Deutschland
6. Juni
1925
6. Juni
1925
Dschibuti
3. August
1978 N
3. August
1978
Ecuador
5. Februar
1962
5. Februar
1962
Estland
20. Dezember
1922
20. Dezember
1922
Finnland
19. Oktober
1921
19. Oktober
1921
Frankreich*
25. August
1925
25. August
1925
Französisch Polynesien
27. November
1974
27. November
1974
Neukaledonien
27. November
1974
27. November
1974
St. Pierre und Miquelon
27. November
1974
27. November
1974
Griechenland
19. November
1920
14. Juli
1921
Guyana
8. Juni
1966 N
8. Juni
1966
Irland
4. September
1925
4. September
1925
Island
17. Februar
1958
17. Februar
1958
Italien
10. April
1923
10. April
1923
Japan*
23. November
1922
23. November
1922
Kenia
13. Januar
1964 N
13. Januar
1964
Kolumbien
20. Juni
1933
20. Juni
1933
Luxemburg
16. April
1928
16. April
1928
Malta
4. Januar
1965 N
4. Januar
1965
Marokko
14. Oktober
1960
14. Oktober
1960
Mauritius
2. Dezember
1969 N
2. Dezember
1969
Mazedonien
17. November
1991 N
17. November
1991
Montenegro
3. Juni
2006 N
3. Juni
2006
Myanmar
18. Mai
1948 N
18. Mai
1948
Neuseeland
29. März
1938
29. März
1938
Nicaragua
12. April
1934
12. April
1934
Niederlande*
6. Februar
1932
6. Februar
1932
Aruba
1. Januar
1986
1. Januar
1986
Niederländische Antillen
13. Juli
1951
13. Juli
1951
Norwegen
23. November
1921
23. November
1921
Österreich
12. Juni
1924
12. Juni
1924
Papua-Neuguinea
1. Mai
1976 N
1. Mai
1976
Polen
21. Juni
1924
21. Juni
1924
Rumänien
13. Juni
1921
14. Juli
1921
Schweden
27. September
1921
27. September
1921
Schweiz
9. Oktober
1922
9. Oktober
1922
Serbien
21. November
2000 N
21. November
2000
Seychellen
6. Februar
1978 N
6. Februar
1978
Slowenien
29. Mai
1992 N
29. Mai
1992
Spanien
4. Juli
1923
4. Juli
1923
Sudan
18. Juni
1957
18. Juni
1957
Syrien
30. Oktober
1961 N
30. Oktober
1961
Südafrika
20. Februar
1924
20. Februar
1924
Türkei
14. Juli
1950
14. Juli
1950
Ukraine
16. Mai
1994
16. Mai
1994
Ungarn
1. März
1928
1. März
1928
Venezuela
20. November
1944
20. November
1944
Vereinigtes Königreich*
14. Juli
1921
14. Juli
1921
Gibraltar
7. März
1963
7. März
1962
Guernsey*
14. Juli
1921
14. Juli
1921
Insel Man*
14. Juli
1921
14. Juli
1921
Jersey*
14. Juli
1921
14. Juli
1921
Zentralafrikanische Republik
9. Juni
1964
9. Juni
1964
Zypern
8. Oktober
1965
8. Oktober
1965

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
*
Vorbehalte und Erklärungen.

 
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation: http://www.ilo.org/ilolex/french/convdisp1.htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. Die vorliegende deutsche Übersetzung ist zusammen mit dem Internationalen Arbeitsamt festgelegt worden.
2 Das Übereinkommen wurde von der ersten Internationalen Arbeitskonferenz angenommen und ist vom Vorsitzenden und vom Generalsekretär der Konferenz unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst verpflichtet mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 7).  Infolge Auflösung des Völkerbundes und Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden gewisse Abänderungen an diesem Übereinkommen nötig, um die Durchführung der Kanzleiaufgaben, die ursprünglich dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sicherzustellen. Diese durch das Übereink. vom 9. Okt. 1946 (SR 0.822.719.0) vorgenommenen Abänderungen sind im vorliegenden Text berücksichtigt.
3 AS 39 213
4 SR 0.822.719.0
5 SR 0.822.721.6
6 Siehe heute auch das Übereink. vom 9. Juli 1948 über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung (SR 0.823.111).
7 Siehe heute das BG vom 6. Okt. 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (SR 823.11) und die gleichnamige V vom 16. Jan. 1991 (SR 823.111).
8 Siehe heute das BG vom 6. Okt. 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (SR 823.11) und die gleichnamige V vom 16. Jan. 1991 (SR 823.111).
9 Fassung gemäss Art. 1 des Übereink. Nr. 116 vom 26. Juni 1961, von der BVers genehmigt am 2. Okt. 1962 (AS 1962 1359 1357; BBl 1962 I 1365).
10 AS 1973 1627, 1975 2481, 1982 730, 1984 310, 2004 2847 und 2010 4237. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

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