| 1. |
In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach Artikel 35 Absatz 2 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation übermittelten Erklärungen hat das beteiligte Mitglied die Gebiete bekanntzugeben, |
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a) für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens oder einzelner Teile des Übereinkommens übernimmt, |
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b) für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens oder einzelner Teile des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen, |
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c) in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Fall die Gründe dafür, |
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d) für die es sich die Entscheidung bis zu einer weiteren Prüfung der Lage in Bezug auf die betreffenden Gebiete vorbehält. |
| 2. |
Die Verpflichtungen nach Absatz 1a) und b) dieses Artikels gelten als Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen. |
| 3. |
Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Absatz 1b), c) und d) dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen. |
| 4. |
Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 82 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird. |
| 1. |
In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach Artikel 35 Absätze 4 und 5 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation übermittelten Erklärungen ist anzugeben, ob das Übereinkommen oder die Teile, auf die sich eine Erklärung bezieht, in dem betreffenden Gebiet mit oder ohne Abweichungen durchgeführt werden; besagt die Erklärung, dass die Durchführung des Übereinkommens oder einzelner Teile mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben. |
| 2. |
Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten. |
| 3. |
Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen nach Artikel 82 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt bestehende Lage in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens angegeben wird. |
| 1. |
Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: |
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a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 82, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist. |
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b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden. |
| 2. |
Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben. |