Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1967, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene, 1967, bezeichnet wird.

SR 0.831.105
Übereinkommen Nr. 128 über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene


(Stand am 25. Juli 2006)


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 12.12.2011 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 6.12.2011 geliefert wurden und den Stand vom 1.12.2011 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.


Artikelliste
Von Bis Titel
Art. 1 Art. 6 Teil I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Art. 13 Teil II. Leistungen bei Invalidität
Art. 14 Art. 19 Teil III. Leistungen bei Alter
Art. 20 Art. 25 Teil IV. Leistungen an Hinterbliebene
Art. 26 Art. 29 Teil V. Berechnung der regelmässig wiederkehrenden Zahlungen
Art. 30 Art. 36 Teil VI. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 37 Art. 46 Teil VII. Sonstige Bestimmungen
Art. 47 Art. 54 Teil VIII. Schlussbestimmungen

nächstes Kapitel    SR 0.831.105 - Edition Optobyte AG