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(1) Eine Person hat für die Inanspruchnahme der Regelung nach Artikel 72 der Verordnung dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten oder Zeiten der Beschäftigung oder der selbstständigen Tätigkeit vorzulegen, die sie nach den Rechtsvorschriften, die vorher zuletzt für sie galten, zurückgelegt hat. |
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(2) Diese Bescheinigung wird auf Antrag der betreffenden Person entweder von dem für Familienleistungen zuständigen Träger des Mitgliedstaats, bei dem sie vorher zuletzt versichert war, oder von einem anderen von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichneten Träger ausgestellt. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei dem betreffenden vorgenannten Träger an, es sei denn, dass der Träger der Krankenversicherung in der Lage ist, ihm ein Doppel der in Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Bescheinigung zu übersenden. |
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungszeiten oder Zeiten der Beschäftigung oder der selbstständigen Tätigkeit, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, für die Erfüllung der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates geforderten Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen. |
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Durchführung des Artikels 73 und des Artikels 75 Absätze 1 und 2 der Verordnung |
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(1) Ein Arbeitnehmer hat für den Bezug von Familienleistungen nach Artikel 73 der Verordnung, gegebenenfalls über seinen Arbeitgeber, bei dem zuständigen Träger einen entsprechenden Antrag zu stellen. |
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(2) Der Arbeitnehmer hat mit seinem Antrag eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen vorzulegen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen wohnen, in dem sich der zuständige Träger befindet. Diese Bescheinigung wird entweder von den für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörden des Wohnlandes dieser Familienangehörigen oder von dem für die Krankenversicherung zuständigen Träger des Wohnorts dieser Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wird, in dessen Gebiet diese Familienangehörigen wohnen. Diese Bescheinigung ist jährlich zu erneuern. |
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(3) Sehen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vor, dass die Leistungen an eine andere Person als den Arbeitnehmer gezahlt werden können oder müssen, so hat der Arbeitnehmer mit seinem Antrag auch die Angaben über die Person zu machen (Name, Vorname, vollständige Anschrift), der die Familienleistungen im Wohnland zu zahlen sind. |
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(4) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten können, insbesondere zur Erleichterung der Anwendung des Artikels 75 Absätze 1 und 2 der Verordnung, besondere Vorschriften für die Zahlung der Familienleistungen vereinbaren. Diese Vereinbarungen sind der Verwaltungskommission mitzuteilen. |
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(5) Der Arbeitnehmer hat dem zuständigen Träger, gegebenenfalls über seinen Arbeitgeber, folgendes mitzuteilen: |
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- jede Änderung in den Verhältnissen seiner Familienangehörigen, die den Anspruch auf Familienleistungen ändern kann; |
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- jede Änderung der Zahl seiner Familienangehörigen, für die Familienleistungen geschuldet werden; |
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- jeden Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts dieser Familienangehörigen; |
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- jede Berufstätigkeit, aufgrund deren Familienleistungen auch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen ihren Wohnort haben, geschuldet werden. |