| 1. |
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke: |
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a. «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten; |
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b. «Gebiet» in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Bezug auf Kroatien das Gebiet der Republik Kroatien; |
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c. «Staatsangehörige» in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, in Bezug auf Kroatien Personen mit kroatischer Staatsangehörigkeit; |
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d. «Familienangehörige und Hinterlassene» Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den in Artikel 3 Buchstaben a und b, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 13 Buchstabe c, Artikel 16 oder Artikel 33 Absatz 3 genannten Personen ableiten; |
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e. «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten oder als Wartezeiten bestimmt oder anerkannt werden; |
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f. «Wohnsitz» grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; |
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g. «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten; |
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h. «zuständige Behörde» in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen2; in Bezug auf Kroatien für die Renten- und Invalidenversicherung (einschliesslich der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten) sowie für das Kindergeld das Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge, für die Krankenversicherung und den Krankenschutz das Gesundheitsministerium; |
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i. «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt; |
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j. «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19513 und des Protokolls vom 31. Januar 19674 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; |
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k. «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19545 über die Rechtsstellung der Staatenlosen. |
| 2. |
In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt. |
| 1. |
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich: |
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A. in der Schweiz |
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i. auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; |
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ii. auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung; |
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iii. auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten; |
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iv. auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen; |
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v. bezüglich des Artikels 3 sowie des Dritten Abschnitts 1. Kapitel und des Vierten und Fünften Abschnitts auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung; |
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B. in Kroatien |
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auf die Rechtsvorschriften über |
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i. die Renten- und Invalidenversicherung, einschliesslich der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten; |
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ii. die Krankenversicherung und den Krankenschutz, einschliesslich der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten; |
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iii. das Kindergeld. |
| 2. |
Dieses Abkommen ist auch auf alle Gesetze und Verordnungen anwendbar, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen. |
| 3. |
Hingegen bezieht es sich auf Gesetze und Verordnungen: |
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a. welche die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur, sofern der seine Rechtsvorschriften ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt; |
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b. die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird. |
| 1. |
Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene sind in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. |
| 2. |
Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über: |
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a. die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der im Ausland niedergelassenen schweizerischen Staatsangehörigen; |
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b. die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind; |
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c. die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland. |
| 1. |
Die in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen, welche Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A Ziffern i) bis iv) und Buchstabe B Ziffern i) und iii) aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, erhalten diese Leistungen im vollen Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen; Absatz 2 bleibt vorbehalten. |
| 2. |
Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt. |
| 3. |
Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen. |
| 4. |
Haushaltungszulagen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Familienzulagen werden kroatischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange sich die berechtigte Person mit ihrer Familie in der Schweiz aufhält. |
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| 1 |
AS 1998 2157; BBl 1996 IV 913 AS 1998 2156 |
| 2 |
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. |
| 3 |
SR 0.142.30 |
| 4 |
SR 0.142.301 |
| 5 |
SR 0.142.40 |