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Die nachstehend genannten Personen werden nach den kroatischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung beim zuständigen Gebietsamt der kroatischen Anstalt für Krankenversicherung wie folgt pflichtversichert: |
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a. Personen, die ihren Wohnort von der Schweiz nach Kroatien verlegen |
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- haben bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit von deren Beginn an Anspruch auf Krankenschutz und Krankengeld; |
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- haben Anspruch auf Krankenschutz, wenn sie sich innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen beim Arbeitsamt anmelden und vor der Wohnortverlegung bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse versichert waren; |
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- haben bei Bezug einer schweizerischen Rente Anspruch auf Krankenschutz, wenn sie die vorgeschriebenen Beiträge entrichten. |
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b. Für den Erwerb des Anspruchs auf Krankenschutz werden die bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. |
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c. Anspruch auf Krankenschutz haben auch Ehegatten und Kinder im Sinne der kroatischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung von Familienangehörigen. |
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