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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen
1. Kapitel Krankheit und Mutterschaft


Art. 12

1. Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Kroatien in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der kroatischen Krankenversicherung bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten kroatischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.
2. Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.


Art. 13

Die nachstehend genannten Personen werden nach den kroatischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung beim zuständigen Gebietsamt der kroatischen Anstalt für Krankenversicherung wie folgt pflichtversichert:
a. Personen, die ihren Wohnort von der Schweiz nach Kroatien verlegen
- haben bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit von deren Beginn an Anspruch auf Krankenschutz und Krankengeld;
- haben Anspruch auf Krankenschutz, wenn sie sich innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen beim Arbeitsamt anmelden und vor der Wohnortverlegung bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse versichert waren;
- haben bei Bezug einer schweizerischen Rente Anspruch auf Krankenschutz, wenn sie die vorgeschriebenen Beiträge entrichten.
b. Für den Erwerb des Anspruchs auf Krankenschutz werden die bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.
c. Anspruch auf Krankenschutz haben auch Ehegatten und Kinder im Sinne der kroatischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung von Familienangehörigen.


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