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 [Inhalt] SR 0.831.109.291.1 - Edition Optobyte AG |
| Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit |
| Fünfter Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen |
| 1. |
Dieses Abkommen gilt auch für die Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. |
| 2. |
Vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen. |
| 3. |
Über Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgelehnt oder festgestellt worden ist, wird auf Antrag nach diesem Abkommen neu entschieden. Die Neubeurteilung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Sie darf keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berechtigten führen. |
| 4. |
Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten. |
| 5. |
Für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegt worden sind. |
| 6. |
Die Verjährungsfristen nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten beginnen für alle Ansprüche, die aufgrund dieses Abkommens entstehen, frühestens mit dem Inkrafttreten des Abkommens. |
| 7. |
Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind. |
| 8. |
Artikel 15 Buchstabe c gilt auch für die Staatsangehörigen anderer Staaten, die ehemals Teilrepubliken der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien waren. |
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Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 8. Juni 19621 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Juli 19822 in den Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien ausser Kraft. |
| 1. |
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Zagreb ausgetauscht. |
| 2. |
Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. |
| 1. |
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen. |
| 2. |
Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Die aufgrund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt. |
| Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. |
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Geschehen zu Bern, am 9. April 1996, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und kroatischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich. |
Für den Schweizerischen Bundesrat:
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Für die Regierung der Republik Kroatien:
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M. Verena Brombacher Steiner
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Petar Sarcevic
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| 1 |
[AS 1964 161] |
| 2 |
[AS 1983 1606] |
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