die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

SR 0.831.109.349.12
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975


(Stand am 1. Juli 1998)


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.


Artikelliste
Von Bis Titel
Art. 1 Art. 2 Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Art. 5 Abschnitt II Bestimmungen über die anwendbare Gesetzgebung
Art. 6 Art. 8 A. Schweizerische und französische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Leistung der schweizerischen Invalidenversicherung haben oder im Genuss einer solchen Leistung sind
Art. 9 Art. 11 B. Französische und schweizerische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine französische Invalidenleistung haben oder im Genuss einer solchen Leistung sind
Art. 12 Art. 13 C. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 14 Art. 15 A. Französische Staatsangehörige in Frankreich mit Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Versicherung
Art. 16 Art. 17 B. Schweizerische und französische Staatsangehörige in der Schweiz mit Anspruch auf Leistungen der französischen Altersversicherung
Art. 18 Art. 18 C. In Drittländern wohnhafte schweizerische und französische Staatsangehörige
Art. 19 Art. 22 D. Besondere Bestimmungen über die Feststellung der französischen Pensionen
Art. 23 Art. 25 Drittes Kapitel Gemeinsame Bestimmungen über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungen
Art. 26 Art. 39 Viertes Kapitel Betriebsunfälle und Berufskrankheiten
Art. 40 Art. 42 Fünftes Kapitel Familienleistungen
Art. 43 Art. 44 Sechstes Kapitel Krankenversicherung
Art. 45 Art. 50 Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen

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