Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein,

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

SR 0.831.109.514.1
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit


(Stand am 17. Dezember 2002)


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.


Artikelliste
Von Bis Titel
Art. 1 Art. 4 Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Art. 8a Zweiter Abschnitt Anwendbare Gesetzgebung
Art. 9-12 Art. 19 Erstes Kapitel Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 20 Art. 22 Zweites Kapitel Unfallversicherung
Art. 23 Art. 23 Drittes Kapitel Familienzulagen
Art. 24 Art. 34 Vierter Abschnitt Verschiedene Bestimmungen
Art. 35 Art. 39 Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

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