Übersetzung1
Übereinkommen Nr. 27 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Angenommen in Genf am 21. Juni 19292 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. März 19343 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 8. November 19344 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. November 1935
(Stand am 2. September 2010)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 30. Mai 1929 zu ihrer zwölften Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1929, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken von 1929 bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:


Art. 1

1. An Frachtstücken oder anderen Gegenständen von 1000 kg (1 metrische Tonne) oder mehr Bruttogewicht, die im Gebiet eines Mitgliedes, das dieses Übereinkommen ratifiziert, zur Beförderung zur See oder auf Binnenwasserstrassen aufgegeben werden, muss an der Aussenseite eine verständliche und dauerhafte Angabe des Bruttogewichtes angebracht werden, bevor die Verladung auf ein Schiff erfolgt.
2. Für Ausnahmefälle, in denen es schwierig ist, das genaue Gewicht zu bestimmen, kann die Gesetzgebung eine annähernde Gewichtsbezeichnung zulassen.5
3. Die Verpflichtung, für die Durchführung dieser Bestimmung Sorge zu tragen, trifft ausschliesslich die Regierung des Staates, in dessen Gebiet das Frachtstück aufgegeben wird, aber nicht die Regierung eines Staates, dessen Gebiet es auf seinem Wege zum Bestimmungsorte durchläuft.
4. Der Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, ob die Verpflichtung, das Gewicht in der oben angegebenen Weise zu bezeichnen, dem Absender oder einer anderen Person oder Stelle obliegt.6


Art. 2

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.


Art. 3

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft ein Jahr, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.


Art. 4

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.


Art. 5

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.


Art. 67

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.


Art. 7

1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, so schliesst die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf die in Artikel 5 vorgesehene Frist. Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
2. Vom Inkrafttreten des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
3. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen, ratifiziert haben.


Art. 8

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Abkommens am 2. September 20108

 

 

 

 

 
Vertragsstaaten
Ratifikation
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Angola
4. Juni
1976 N
4. Juni
1976
Argentinien
14. März
1950
14. März
1951
Aserbaidschan
19. Mai
1992 N
19. Mai
1992
Australien*
9. März
1931
9. März
1932
Norfolk
12. September
1931
9. März
1932
Bangladesch
22. Juni
1972 N
22. Juni
1972
Belarus
11. März
1970
11. März
1971
Belgien*
6. Juni
1934
6. Juni
1935
Bosnien und Herzegowina
2. Juni
1993 N
2. Juni
1993
Bulgarien
4. Juni
1935
4. Juni
1936
Burundi
11. März
1963 N
11. März
1963
Chile
31. Mai
1933
31. Mai
1934
China
24. Juni
1931
24. Juni
1932
Dänemark*
18. Januar
1933
18. Januar
1934
Deutschland*
5. Juli
1933
5. Juli
1934
Estland
18. Januar
1932
18. Januar
1933
Finnland
8. August
1932
8. August
1933
Frankreich
29. Juli
1935
29. Juli
1936
Französisch Guyana
27. November
1974
27. November
1974
Guadeloupe
27. November
1974
27. November
1974
Martinique
27. November
1974
27. November
1974
Réunion
27. November
1974
27. November
1974
Griechenland
30. Mai
1936
30. Mai
1937
Guinea-Bissau
21. Februar
1977 N
21. Februar
1977
Honduras
9. Juni
1980
9. Juni
1981
Indien
7. September
1931
7. September
1932
Indonesien
12. Juni
1950 N
12. Juni
1950
Irak
21. November
1966
21. November
1967
Irland
5. Juli
1930
9. März
1932
Italien
18. Juli
1933
18. Juli
1934
Japan
16. März
1931
16. März
1932
Kanada
30. Juni
1938
30. Juni
1939
Kenia
9. Februar
1971
9. Februar
1972
Kirgisistan
31. März
1992 N
31. März
1992
Kongo (Kinshasa)
20. September
1960 N
20. September
1960
Kroatien
8. Oktober
1991 N
8. Oktober
1991
Kuba
7. September
1954
7. September
1955
Litauen
28. September
1934
28. September
1935
Luxemburg
1. April
1931
1. April
1932
Marokko
20. September
1956
20. September
1957
Mazedonien
17. November
1991 N
17. November
1991
Mexiko
12. Mai
1934
12. Mai
1935
Montenegro
3. Juni
2006 N
3. Juni
2006
Myanmar
18. Mai
1948 N
18. Mai
1948
Nauru
5. September
1968 N
5. September
1968
Nicaragua
12. April
1934
12. April
1935
Niederlande
4. Januar
1933
4. Januar
1934
Norwegen
1. Juli
1932
1. Juli
1933
Österreich
16. August
1935
16. August
1936
Pakistan
31. Oktober
1947 N
31. Oktober
1947
Panama
19. Juni
1970
19. Juni
1971
Papua-Neuguinea
1. Mai
1976 N
1. Mai
1976
Peru
4. April
1962
4. April
1963
Polen
18. Juni
1932
18. Juni
1933
Portugal*
1. März
1932
1. März
1933
Rumänien
7. Dezember
1932
7. Dezember
1933
Russland
4. November
1969
4. November
1970
Schweden
11. April
1932
11. April
1933
Schweiz
8. November
1934
8. November
1935
Serbien
22. April
1933
22. April
1934
Slowakei
1. Januar
1993 N
1. Januar
1993
Slowenien
29. Mai
1992 N
29. Mai
1992
Spanien
29. August
1932
29. August
1933
Südafrika*
21. Februar
1933
21. Februar
1934
Surinam
15. Juni
1976 N
15. Juni
1976
Tadschikistan
26. November
1993 N
26. November
1993
Tschechische Republik
1. Januar
1993 N
1. Januar
1993
Ukraine
17. Juni
1970
17. Juni
1971
Ungarn
6. Dezember
1937
6. Dezember
1938
Uruguay
6. Juni
1933
6. Juni
1934
Venezuela
17. Dezember
1932
17. Dezember
1933
Vietnam
3. Oktober
1994
3. Oktober
1995

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
*
Erklärungen und Erklärungen.

 
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation http://www.ilo.org/ilolex/french/convdisp1.htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. Die vorliegende deutsche Übersetzung ist zusammen mit dem Internationalen Arbeitsamt festgelegt worden.
2 Das Übereinkommen wurde von der zwölften Allgemeinen Arbeitskonferenz angenommen und ist vom Vorsitzenden der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst verpflichtet mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 3). Infolge Auflösung des Völkerbundes und Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden gewisse Abänderungen an diesem Übereinkommen nötig, um die Durchführung der Kanzleiaufgaben, die ursprünglich dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sicherzustellen. Diese durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1946 (SR 0.822.719.0) vorgenommenen Abänderungen sind im vorliegenden Text berücksichtigt.
3 AS 50 1317
4 Gemäss Genehmigungsbeschluss der Bundesversammlung hat der Bundesrat die Ratifikationsurkunde erst nach Inkrafttreten des BG vom 28. März 1934 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken (BS 8 379) hinterlegt.
5 Siehe das BG vom 28. März 1934 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken (SR 832.311.18).
6 Siehe das BG vom 28. März 1934 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken (SR 832.311.18).
7 Fassung gemäss Art. 1 des Übereink. Nr. 116 vom 26. Juni 1961, genehmigt von der Bundesversammlung am 2. Okt. 1962 (AS 1962 1359 1357; BBl 1962 I 1365).
8 AS 1973 1649, 1975 2491, 1982 1827, 1983 264, 2004 1253 und 2010 4941. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

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