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Abkommen zur Errichtung der Internationalen Weinorganisation
Abgeschlossen in Paris am 3. April 2001
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20031
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 5. Juni 2003
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2004
(Stand am 2. Mai 2008)
Präambel
Die Regierungen Spaniens, Frankreichs, Griechenlands, Ungarns, Italiens, Luxemburgs, Portugals und Tunesiens erachteten es für zweckmässig, durch ein internationales Übereinkommen vom 29. November 19242 ein Internationales Weinamt («Office International du Vin») zu gründen.
Durch einen Beschluss der damaligen Mitgliedstaaten vom 4. September 1958 wurde diesem Amt die Bezeichnung «Office International de la Vigne et du Vin» gegeben. Diese zwischenstaatliche Organisation hat mit Stichtag 3. April 2001 fünfundvierzig Mitgliedstaaten.
Die Generalversammlung des Office International de la Vigne et du Vin beschloss in ihrer Resolution COMEX 2/97, die bei der Sitzung vom 5. Dezember 1997 in Buenos Aires (Argentinien) verabschiedet wurde, die Aufgaben des Office International de la Vigne et du Vin, seine personellen, materiellen und budgetären Mittel sowie gegebenenfalls seine Verfahren und Arbeitsweisen dem Bedarf entsprechend an die neuen internationalen Rahmenbedingungen anzupassen, um den Herausforderungen gewachsen zu sein und die Zukunft des weltweiten Weinsektors zu sichern.
In Anwendung von Artikel 7 des genannten Übereinkommens berief die Regierung der Französischen Republik auf Antrag von sechsunddreissig Staaten eine Konferenz der Mitgliedstaaten ein, die am 14., 15. und 22. Juni 2000 sowie am 3. April 2001 in Paris stattfand.
In der Folge kamen die Mitgliedstaaten des Office International de la Vigne et du Vin, nachstehend die Vertragsparteien genannt,
über folgende Bestimmungen überein:
Kapitel I

Ziele und Aufgaben


Art. 1

1. Die Vertragsparteien beschliessen, die «Internationale Weinorganisation» («Organisation Internationale de la Vigne et du Vin» - O.I.V) zu schaffen, die an die Stelle des Internationalen Weinamtes («Office International de la Vigne et du Vin») tritt, das durch das geänderte Übereinkommen vom 29. November 1924 eingerichtet worden ist. Diese Organisation unterliegt den Bestimmungen des vorliegenden Abkommen.
2. Die O.I.V verfolgt ihre Ziele und erfüllt ihre Aufgaben gemäss Artikel 2 als zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Kompetenz im Bereich der Reben, des Weins, der Getränke auf Weinbasis, der Tafeltrauben, der Rosinen und der anderen Reberzeugnisse.


Art. 2

1. Im Bereich ihrer Zuständigkeiten hat die O.I.V folgende Ziele:
a) ihre Mitglieder auf die Massnahmen hinzuweisen, die eine Berücksichtigung der Anliegen der Erzeuger, Konsumenten und anderen Akteure des Weinsektors ermöglichen;
b) die anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen - insbesondere jene mit normativen Tätigkeiten - zu unterstützen;
c) zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen und nach Bedarf zur Ausarbeitung neuer internationaler Normen zur Verbesserung der Bedingungen für die Herstellung und Vermarktung der Weinbauerzeugnisse sowie zur Berücksichtigung der Verbraucherinteressen beizutragen.
2. Zur Erreichung dieser Ziele nimmt die O.I.V folgende Aufgaben wahr:
a) wissenschaftliche und technische Forschungen und Versuche fördern und steuern, um den von ihren Mitgliedern formulierten Bedürfnissen zu entsprechen, die Ergebnisse bewerten, wobei nach Bedarf qualifizierte Experten beigezogen werden, und gegebenenfalls für ihre Verbreitung durch geeignete Mittel sorgen;
b) Empfehlungen insbesondere für die nachstehenden Bereiche erarbeiten und formulieren und ihre Anwendung gemeinsam mit ihren Mitgliedern überwachen:
(i) Bedingungen der Weinerzeugung,
(ii) önologische Praktiken,
(iii) Definition und/oder Beschreibung der Erzeugnisse, Kennzeichnung und Bedingungen für das Inverkehrbringen,
(iv) Analyse- und Bewertungsmethoden für die Reberzeugnisse;
c) ihren Mitgliedern alle Vorschläge bezüglich nachstehender Themen vorlegen:
(i) Garantie der Echtheit der Reberzeugnisse, vor allem gegenüber den Verbrauchern, insbesondere bezüglich der Kennzeichnungsangaben,
(ii) Schutz der geographischen Angaben, insbesondere der entsprechenden Weinbaugebiete und der Herkunftsangaben - mit oder ohne geographischer Bezeichnung -, sofern diese keinen internationalen Abkommen über Handel und geistiges Eigentum widersprechen,
(iii) Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Kriterien für die Anerkennung und den Schutz der weinbaulichen Pflanzenzüchtungen;
d) zur Harmonisierung und Anpassung der Vorschriften durch ihre Mitglieder bzw. nach Bedarf zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung der Praktiken in ihrem Zuständigkeitsbereich beitragen;
e) als Vermittler zwischen Ländern oder Organisationen, die einen entsprechenden Antrag stellen, dienen, wobei die eventuellen Kosten dafür von den Antragstellern zu tragen sind;
f) die wissenschaftlichen oder technischen Fortschritte, die wesentliche und dauerhafte Auswirkungen auf den Weinbausektor haben können, bewerten und ihre Mitglieder zu gegebener Zeit darüber in Kenntnis setzen;
g) sich durch nachstehende Massnahmen am Gesundheitsschutz der Verbraucher beteiligen und zur gesundheitlichen Sicherheit der Lebensmittel beitragen:
(i) spezielle Erfassung der wissenschaftlichen Entwicklungen zur Evaluierung der spezifischen Eigenschaften der Reberzeugnisse,
(ii) Förderung und Steuerung der Forschungen über die entsprechenden ernährungswissenschaftlichen und hygienischen Besonderheiten.
(iii) Weitergabe der Informationen, die sich aus diesen Forschungen ergeben, über die in Artikel 2 Absatz n) genannten Empfänger hinaus an die Vertreter der Medizin- und Gesundheitsberufe;
h) die Kooperation von Mitgliedern fördern durch:
(i) administrative Zusammenarbeit,
(ii) Austausch sachbezogener Informationen,
(iii) Expertenaustausch,
(iv) Unterstützung und Beratung durch Experten, insbesondere bei der Erarbeitung gemeinsamer Projekte und anderer gemeinsamer Studien;
i) bei ihren Tätigkeiten die Besonderheiten jedes Mitglieds berücksichtigen, wenn es um die Produktionssysteme der Reberzeugnisse und die Methoden der Herstellung von Wein und Spirituosen mit weinbaulichem Ursprung geht;
j) zur Entwicklung von Ausbildungsnetzwerken beitragen, die mit dem Bereich der Reben und der Reberzeugnisse in Verbindung stehen;
k) zur Bekanntmachung bzw. Anerkennung des weltweiten Weinbauerbes sowie der damit verbundenen historischen, kulturellen, menschlichen, sozialen und umweltspezifischen Faktoren beitragen;
l) die Schirmherrschaft über öffentliche oder private Veranstaltungen übernehmen, deren nicht kommerzielle Zielsetzung in ihren Zuständigkeitsbereich fällt;
m) im Rahmen ihrer Arbeiten nach Bedarf einen zweckdienlichen Dialog mit den Vertretern des Sektors unterhalten und mit ihnen geeignete Übereinkommen schliessen;
n) die geeignetsten Informationen sammeln, verarbeiten und verbreiten und sie übermitteln an:
(i) ihre Mitglieder und Beobachter,
(ii) die anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen,
(iii) die Erzeuger, Verbraucher und anderen Beteiligten des Weinbausektors,
(iv) die anderen interessierten Länder,
(v) die Medien und im Weiteren die breite Öffentlichkeit.
Zur Erleichterung dieser Informations- und Kommunikationsaufgabe ersucht die O.I.V ihre Mitglieder, die möglichen Begünstigten und gegebenenfalls die internationalen Organisationen, ihr auf der Grundlage angemessener Anfragen Daten und andere Bewertungselemente zur Verfügung zu stellen;
o) in regelmässigen Abständen für die neuerliche Prüfung der Effizienz ihrer Strukturen und ihrer internen Verfahren sorgen.


1 AS 2004 4009
2 BS 14 160

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