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Jedes Mitglied legt die Zahl seiner Delegierten nach freiem Ermessen fest, verfügt jedoch nur über zwei Grundstimmrechte, zu denen gegebenenfalls eine bestimmte Anzahl von Zusatzstimmen kommen, die aufgrund von objektiven Kriterien zur Bestimmung der relativen Stellung jedes Mitgliedstaates im Weinbausektor berechnet werden. Diese Berechnung erfolgt gemäss den Bestimmungen von Anhang 1 und Anhang 2, die integrale Bestandteile des vorliegenden Abkommens sind. Die Summe dieser beiden Zahlen ergibt die Zahl der gewichteten Stimmen. Die Aktualisierung des Koeffizienten zur Bestimmung der Stellung jedes Mitgliedstaates im Weinbausektor erfolgt in regelmässigen Zeitabständen gemäss den Bestimmungen von Anhang 1. |