|
b) Die Amtszeit des Präsidenten, der Kommissions- und der Unterkommissionsvorsitzenden beträgt drei Jahre. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt fünf Jahre; er kann unter denselben Bedingungen wie bei seiner ersten Wahl für eine weitere fünfjährige Amtszeit wiedergewählt werden. Die Generalversammlung kann den Generaldirektor mit den gleichen kombinierten Mehrheiten wie bei der Wahl jederzeit abberufen. |
| 5. |
Die Abstimmung über den Haushalt und die finanziellen Beiträge der Mitglieder erfolgt mit gewichteter qualifizierter Mehrheit, das sind zwei Drittel plus eine der gewichteten Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Die Generalversammlung ernennt unter denselben Bedingungen einen Rechnungsprüfer auf gemeinsamen Vorschlag des Generaldirektors und des Präsidiums der O.I.V bei positiver Stellungnahme des Exekutivausschusses. |
| 6. |
Die Amtssprachen sind Französisch, Spanisch und Englisch. Die entsprechende Finanzierung ist in Anhang 2 dieses Abkommens festgelegt. Die Generalversammlung kann sie jedoch nach Bedarf gemäss den Bedingungen von Artikel 5 Absatz 3a) anpassen. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder werden weitere Sprachen gemäss denselben Finanzierungsmodalitäten hinzugefügt, insbesondere Italienisch und Deutsch, um die Kommunikation unter den Mitgliedern zu verbessern. Vorher müssen die betreffenden Nutzer ihren neuen finanziellen Beitrag, der sich aus ihrem Antrag ergibt, formell akzeptieren. Wird die Gesamtzahl von fünf Sprachen überschritten, so wird jeder neue Antrag der Generalversammlung vorgelegt, die gemäss den Bedingungen von Artikel 5 Absatz 3a) entscheidet. Französisch bleibt die Referenzsprache im Falle von Streitfällen mit Dritten, die nicht Mitglieder der O.I.V sind. |
| 7. |
Die einzelnen Organe der O.I.V arbeiten offen und transparent. |
|