Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Präsident der Französischen Republik,
SR 0.922.934.9
Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich zur Bekämpfung des Jagdfrevels in den Grenzwaldungen, als Anhang zur Übereinkunft vom 23. Februar 1882 betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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