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Originaltext
Übereinkunft
zwischen der Schweiz und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau
Abgeschlossen in Rheinau am 1. November 1957 Datum des Inkrafttretens: 10. April 1959
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Landes Baden-Württemberg
vom Wunsche erfüllt, den Wert der Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau durch eine gemeinsame Bewirtschaftung für die Fischerei zu erhalten und zu heben,
sind übereingekommen,
in teilweiser Änderung und Ergänzung der zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen am 18. Mai 18871 abgeschlossenen Übereinkunft über die Anwendung gleichartiger Bestimmung für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen, einschliesslich des Bodensees,
über die Fischerei in den genannten Stauhaltungen eine Übereinkunft abzuschliessen.
Zu diesem Zwecke haben
der Schweizerische Bundesrat  Herrn Alfred Matthey-Doret, eidgenössischer Fischereiinspektor, Bern,
die Regierung des Landes Baden-Württemberg  Herrn Ministerialdirektor Dr. Schefold, Ministerium für Ernährung,  Landwirtschaft und Forsten, Stuttgart,
zu Bevollmächtigten ernannt, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:
I. Geltungsbereich


Art. 1

Geltungsbereich
Die Stauhaltungen des Kraftwerkes Rheinau im Sinne dieser Übereinkunft umfassen den Rhein vom Rheinfall bis zum unteren Hilfswehr bei Rheinau.


1 SR 0.923.412

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