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Übereinkunft
II. Fischereiausübung


Art. 2

Erlaubte Fanggeräte
Für den Fischfang sind folgende Geräte zugelassen: Angelgeräte, Zuggarn, Spiegelgarn, Spreitgarn, Wurfgarn, Grundnetz, Treibnetz, Reuse, Deckbere, Feumer.


Art. 3

Köderfische
1 Als lebende Köderfische dürfen nur Fischarten verwendet werden, für die weder Mindestmass noch Schonzeit festgelegt ist.
2 Wer zur Verwendung von Köderfischen berechtigt ist, kann solche für den eigenen Bedarf im Gewässer, in dem er den Fischfang ausüben darf, mit einem geeigneten Gerät (zum Beispiel Köderflasche) fangen.


Art. 4

Boote
1 Für die Ausübung der Fischerei sind als Boote nur Ruder- und Motorboote zulässig. Der Fischfang mit Paddelbooten, Faltbooten und ähnlichen Booten ist untersagt.
2 Die behördliche Bewilligung zur Verwendung eines Bootes bleibt vorbehalten.


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