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Übereinkunft
VII. Schlussbestimmungen


Art. 17

Änderungen und Abweichungen
Die Bevollmächtigten im Sinne von Artikel 13 stellen ihren Regierungen gegebenenfalls Anträge über Änderungen der Übereinkunft.


Art. 18

Kündigung
Diese Übereinkunft kann unter Beobachtung einer Frist von 12 Monaten jährlich auf den 31. Dezember von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1960.


Art. 19

Inkraftsetzung
Diese Übereinkunft tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen in Rheinau am 1. November 1957 in 4 Urschriften.
Alfr. Matthey- Doret
Dr. Schefold


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